Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162829/2/Ki/Bb/Da

Linz, 21.02.2008

 

 

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung von Frau M S, R, L, vom 29.12.2007, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 17.12.2007, Zl. S 21204/06-4, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), zu Recht erkannt:

 

 

 

I.                 Der Berufung wird keine Folge gegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich des Schuldspruches als auch der Strafe bestätigt.

 

 

II.              Die Berufungswerberin hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag von 40 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 19, 24, 51 Abs.1 und 51c Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 


Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

 

1.1. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 17.12.2007,           Zl. S 21204/06-4, wurde der Berufungswerberin vorgeworfen, als Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen , auf schriftliche Anfrage der Bundespolizeidirektion Wels vom 28.4.2006, zugestellt am 5.5.2006, nicht binnen zwei Wochen ordnungsgemäß darüber Auskunft erteilt zu haben, wer dieses Fahrzeug am 17.4.2006 um 06.38 Uhr gelenkt hat.

 

Sie habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG begangen, weshalb über sie gemäß § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von 200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 96 Stunden) verhängt wurde.

Überdies wurde sie zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz in der Höhe von 20 Euro (das sind 10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis erhob die Rechtsmittelwerberin die begründete Berufung vom 29.12.2007.

 

Darin hat sie im Wesentlichen vorgebracht, dass es unrichtig sei, dass sie die erforderliche Auskunft nicht erteilt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG begangen habe. Ferner sei es unrichtig, dass sie am 6.3.2007 zu einer mündlichen Verhandlung unentschuldigt nicht erschienen sei.

 

Gemäß Fax vom 4.5.2006 und 30.5.2006 sei der Bundespolizeidirektion Wels mitgeteilt worden, dass das Fahrzeug,  weder von ihr noch von jemand anderem am besagten Ort und Zeit gelenkt worden sei. Damit sei sie ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen. Im Fax vom 30.5.2006  habe sie außerdem um Zusendung des Beweisfotos ersucht, dem bis dato nicht nachgekommen worden sei.

 

Sie sei auch der Ladung vom 6.3.2007 entgegen der Behauptung der Behörde nachgekommen. Es sei ihr dabei das von ihr geforderte Foto gezeigt worden. Da auf diesem weder das Fahrzeug, die Type und das Kennzeichen genug zu erkennen gewesen wären, habe sie dieses Foto als Beweis abgelehnt. Es sei ihr durch Herrn S versprochen worden später ein neues Foto vorzulegen, welches den eindeutigen Beweis für die Tat liefern sollte. Bei dieser Gelegenheit habe er ihr einen kleinen Zettel mit seiner Unterschrift gegeben, worauf vermerkt sei, dass sie ihn am 15.3.2007 wegen eines neuen Termins anrufen solle. Am 15.3.2007 habe er ihr, nachdem sie sich bei ihm gemeldet habe, zu verstehen gegeben, dass es noch zu früh sei und er später einen Termin bekanntgeben werde. Einige Zeit später habe sie Herrn S bei einem Flohmarkt zufällig getroffen, wobei er ihr vermittelt habe, dass er dieses Verfahren bereits eingestellt habe. Zu ihrem Erstaunen sei ihr aber das Straferkenntnis zugesandt worden. Daraufhin habe sie ihn am 21.12.2007 telefonisch kontaktiert. Dabei habe er ihr zu verstehen gegeben, dass sein Vorgesetzter anderer Meinung darüber gewesen sei und daher das Straferkenntnis abgefasst hätte. Gleichzeitig habe er ihr bestätigt, dass sie am 6.3.2007 die Ladung wahrgenommen und das vorerwähnte Foto eingesehen habe.

 

Die ganze Angelegenheit sei in Bezug interner Kommunikationen der Behörde sehr fragwürdig, weil es den Anschein erwecke, ihr auf Biegen und Brechen ein Vergehen anzulasten.

 

Aufgrund der Verfahrensmängel und der irreführenden Beweislage beantrage sie, das Verfahren einzustellen. 

 

2.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung samt Verwaltungsstrafakt ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 15.1.2008, Zl. S–21.204/06-4 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden     (§ 51c VStG).

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bundespolizeidirektion Linz eingebracht und sie ist daher als rechtzeitig anzusehen.

 

2.4. Der Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Bundespolizeidirektion Linz.

 

Eine öffentliche mündliche Verhandlung entfällt, weil sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage ergibt und eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht beantragt wurde                   (§ 51e Abs.2 ff VStG).

 

2.5. Folgender wesentlicher Sachverhalt liegt der Entscheidung zugrunde:

 

Am 17.4.2006 um 06.38 Uhr wurde mittels Rotlichtüberwachungsanlage festgestellt, dass vom unbekannten Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen   in Wels, auf der Hans-Sachs-Straße, Kreuzung Hans-Sachs-Straße - Dr. Schauer-Straße, in Fahrtrichtung Westen das Rotlicht der Verkehrslichtsignalanlage nicht beachtet und das Fahrzeug nicht vor der dort befindlichen Haltelinie angehalten wurde. Der Anzeige beigelegt wurden entsprechende Lichtbilder über die Tatortörtlichkeit, welche das angezeigte Fahrzeug mit dem Kennzeichen  in Vorwärtsbewegung bei Rotlicht der Verkehrslichtsignalanlage zeigen.   

 

Die Berufungswerberin war im gegenständlichen Zusammenhang die Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen .  

 

Mit Schreiben der Bundespolizeidirektion Wels vom 28.4.2006,                        AZ: S 0004880/WE/06 - nachweislich zugestellt am 5.5.2006 - wurde die Berufungswerberin als Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen  gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 aufgefordert, der Behörde binnen zwei Wochen nach Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug am 17.4.2006 um 06.38 Uhr in 4600 Wels, Kreuzung Hans-Sachs-Straße - Dr. Schauer-Straße, auf der Hans-Sachs-Straße, Fahrtrichtung Westen gelenkt hat. Die Berufungswerberin wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass die Auskunft den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss. Falls sie die Auskunft nicht erteilen könne, so habe sie die Person zu benennen, welche die Auskunft erteilen kann, diese treffe dann die Auskunftspflicht. Eine Nichterteilung der Auskunft, eine unrichtige Auskunft bzw. das Erteilen nicht binnen zwei Wochen nach Zustellung sei als Verwaltungsübertretung strafbar.

 

Die Berufungswerberin erteilte in der Folge keine entsprechende Lenkerauskunft. Sie hielt in ihrer Äußerung vom 4.5.2006 lediglich fest, dass das Fahrzeug zum Anfragezeitpunkt weder in Wels noch in Linz in Betrieb gewesen und so auch weder von ihr noch von jemand anderem gelenkt worden sei.

 

Über Ersuchen der Bundespolizeidirektion Wels um Überprüfung der Tatzeit, hielt der anzeigende Beamte GI K in der Stellungnahme vom 16.5.2006 fest, dass es sich bei der an der angeführten Kreuzung angebrachten Rotlichtüberwachungskamera-Anlage um eine digitale Anlage handeln würde, wobei die Uhrzeit mittels Funkzeiteinstellung sehr genau angezeigt werde. Außerdem sei auf den Lichtbildern eindeutig ein w Kleinlastwagen mit dem deutlich ablesbaren Kennzeichen  zu erkennen.

Am 23.5.2006 erließ die Bundespolizeidirektion Wels unter Zl. 2-S-4.880/06/S, eine Strafverfügung, mit welcher der Berufungswerberin das Nichterteilen der Lenkerauskunft vorgeworfen wurde. Dagegen erhob sie fristgerecht Einspruch.

 

Nach Abtretung des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 29a VStG durch die Bundespolizeidirektion Wels an die Bundespolizeidirektion Linz, wurde unter anderem in weiterer Folge ein vergrößertes Lichtbild angefertigt, auf welchem das Fahrzeug mit dem Kennzeichen  vergrößert dargestellt ist. Eine nochmalige Zulassungsanfrage ergab Frau M S, R, L eindeutig als Fahrzeughalterin. 

 

Am 17.12.2007 erließ die Bundespolizeidirektion Linz das nunmehr angefochtene Straferkenntnis.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat darüber in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:
 

3.1. 103 Abs.2 KFG lautet:

Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

3.2. § 103 Abs.2 KFG regelt das Institut der Lenkerauskunft. Wie sich aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt hat oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Um diese Auskunftspflicht auszulösen, genügt es, dass die Behörde an den Zulassungsbesitzer eine den inhaltlichen Kriterien der genannten Gesetzesstelle entsprechende Anfrage richtet.

 

Als Inhalt der Auskunftserteilung sind zwei Möglichkeiten vorgesehen, nämlich primär die Bekanntgabe der Person, welche das Fahrzeug zum angefragten Zeitpunkt gelenkt hat bzw. in weiterer Folge, falls diese Auskunft nicht erteilt werden kann, die Benennung jener Person, welche die Auskunft erteilen kann.

 

Der Zulassungsbesitzer bzw. die vom Zulassungsbesitzer namhaft gemachte Person ist verpflichtet, innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine richtige Auskunft über den Fahrzeuglenker zu erteilen, wobei diese den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss. Wenn der Zulassungsbesitzer nicht in der Lage ist, eine konkrete Person zu benennen, so wird er dadurch von seiner Verpflichtung nicht enthoben, vielmehr hat er entsprechende schriftliche Aufzeichnungen, wie beispielsweise ein Fahrtenbuch zu führen, um die verlangte Auskunft an die anfragende Behörde erteilen zu können.

 

Bei der Beurteilung der Auskunft der Berufungswerberin, das Fahrzeug sei zum angefragten Zeitpunkt weder in Wels noch in Linz in Betrieb gewesen und weder von ihr noch von jemand anders gelenkt worden, ist angesichts des Umstandes, dass aufgrund der vorliegenden Anzeige des Exekutivbeamten GI K der Bundespolizeidirektion Wels sowie der angeschlossenen Lichtbilder der am Tatort montierten Rotlichtüberwachungskamera nachweislich dokumentiert ist, dass das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen  zum zugrundeliegenden Anfragezeitpunkt am 17.4.2006 um 06.38 Uhr in Wels, auf der Hans-Sachs-Straße, Kreuzung Hans-Sachs-Straße - Dr. Schauer-Straße, in Fahrtrichtung Westen tatsächlich gelenkt wurde, darauf zu schließen und davon auszugehen, dass die Berufungswerberin keine dem § 103 Abs.2 KFG entsprechende (richtige) Auskunft gegeben hat. Das Ermittlungsverfahren hat auch nicht ergeben, dass das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt widerrechtlich in Betrieb genommen war. Die Berufungswerberin hat im Übrigen auch eine unbefugte Inbetriebnahme bzw. einen Diebstahl des Fahrzeuges nicht behauptet, wobei festzuhalten ist, dass ein allfälliges diesbezügliches Behaupten auch auf ein Beweisanbot zu stützen gewesen wäre.

 

Die Berufungswerberin kam dem Auskunftsverlangen zwar formell nach, ihre Äußerung entspricht jedoch inhaltlich nicht den normierten Voraussetzungen für die Erfüllung der Auskunftspflicht nach § 103 Abs.2 KFG. Die Berufungswerberin hätte - innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung der Anfrage - den tatsächlichen Fahrzeuglenker bzw. eine Auskunftsperson mit Namen und Adresse für den angefragten Zeitpunkt bekanntgeben müssen.

 

An die Lenkerauskunft sind strenge Anforderungen geknüpft. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die Auskunftspflicht unter anderem verletzt bei Angabe, das Fahrzeug habe niemand gelenkt, wenn nachgewiesen wird, dass sich der Pkw zu diesem Zeitpunkt im Verkehr befand (VwGH 21.10.1981, 81/03/0126), durch die Erklärung, das Fahrzeug befand sich zu diesem Zeitpunkt in Ruhestand und wurde nicht gefahren (VwGH 21.10.1981, 81/03/0113), durch keine Auskunft (VwGH 29.1.1992, 91/02/0128), durch eine unrichtige Auskunft (VwGH 23.12.1989, 87/18/0117) udgl.

 

Der zur Last gelegte Tatbestand der Nichterteilung einer Lenkerauskunft ist eine eigenständige Verwaltungsübertretung - unabhängig vom Grunddelikt des Nichtbeachtens des Rotlichtes der VLSA - und mit dem Verstreichen der zweiwöchigen Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft - zwei Wochen nach Zustellung der Aufforderung gemäß § 103 Abs.2 KFG - verwirklicht.

 

Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen. Die auf Grund einer behördlichen Anfrage nach § 103 Abs.2 KFG erteilte Auskunft darf daher weder in sich widersprüchlich noch unklar sein; sie muss vielmehr in solcher Weise richtig und vollständig sein, dass auf Grund dieser Auskunft die Person, der das Kraftfahrzeug überlassen worden ist, bzw. der Lenker des Fahrzeuges ohne weitere Umstände festgestellt und allenfalls zur Verantwortung gezogen werden kann. 

Es ist aber nicht Voraussetzung eines auf § 103 Abs.2 KFG gestützten behördlichen Auskunftsverlangens, dass zu dem bestimmten Zeitpunkt mit dem bestimmten Kraftfahrzeug eine Verwaltungsübertretung oder sonstige strafbare Handlung begangen wurde. Die Behörde kann die ihr im § 103 Abs.2 KFG eingeräumte Befugnis auch aus anderen Gründen benützen und eine Auskunft beispielsweise auch verlangen, um einen Zeugen zu suchen, etc.

 

Hinsichtlich der Vorbringen der Berufungswerberin, sie sei der Ladung entgegen der Behauptung der Bundespolizeidirektion Linz nachgekommen, ist anzumerken, dass sie mittels Ladung der Bundespolizeidirektion Linz vom 17.7.2006, Zl. S 21.204/06-4 und in weiterer Folge mittels Ladungsbescheid vom 31.1.2007, Zl. S 21.204/06-4 jeweils zu einer weiteren Äußerung aufgefordert wurde. Soweit dem Verfahrensakt zu entnehmen blieb sie der ersten Ladung vom 17.7.2006 offenbar unentschuldigt fern; zumindest findet sich ein diesbezüglicher Aktenvermerk auf dieser Ladung. Ob die Berufungswerberin dem folgenden Ladungsbescheid vom 31.1.2007 Folge leistete und zum Ladungstermin am 6.3.2007 erschienen ist, ist aus der Aktenlage nicht nachvollziehbar, wobei dies aber für das gegenständliche Verfahren auch nicht von Bedeutung ist. Auch etwaige bloße mündliche Zusagen vor der Bescheiderlassung vermögen keine rechtliche Wirksamkeit zu entfalten. Von relevanter Bedeutung ist im gegenständlichen Zusammenhang einzig, dass das Fahrzeug mit dem Kennzeichen  tatsächlich zum Anfragezeitpunkt am Tatort unterwegs war und die Berufungswerberin dem folgenden nachweislich zugestellten Auskunftsverlangen nicht nachkam. Sie hat somit ihre kraftfahrrechtlichen Auskunftspflichten verletzt und gegen die Bestimmung des   § 103 Abs.2 KFG verstoßen. Der Tatbestand ist damit erfüllt und sie hat die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Bei der Verwaltungsübertretung des § 103 Abs.2 KFG handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG (VwGH 27.6.1997, 97/02/0249). Gemäß § 5 Abs.1 VStG ist zumindest von fahrlässigem Verhalten auszugehen, weil das Verfahren keine Hinweise darauf ergeben hat, dass die Berufungswerberin kein Verschulden treffen würde. Sie hat den zur Last gelegten Tatbestand somit auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht. Der Berufung war daher im Schuldspruch keine Folge zu leisten.

 

3.3. Strafbemessung:

 

3.3.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

3.3.2. Im Rahmen der Strafbemessung ist zu berücksichtigen, dass die gesetzliche Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG das Interesse an einer jederzeit und ohne unnötige Verzögerungen möglichen Ermittlung von Personen, die in Verdacht stehen, eine straßenpolizeiliche oder kraftfahrrechtliche Übertretung begangen zu haben, mithin das Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung, schützt. Im gegenständlichen Fall wäre gegen den Lenker ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Nichtbeachtens des Rotlichtes der Verkehrslichtsignalanlage durchzuführen gewesen, dies war aber wegen der unterlassenen Auskunft nicht möglich. Den erstinstanzlichen Behörden ist damit ein erhöhter Aufwand entstanden, sodass die gegenständliche Verwaltungsübertretung negative Folgen nach sich gezogen hat.

 

Die Berufungswerberin war zum Vorfallszeitpunkt verwaltungsstrafrechtlich offensichtlich unbescholten, weshalb ihr dies als Strafmilderungsgrund zugute kommt. Sonstige Milderungsgründe liegen nicht vor, Erschwerungsgründe ebenfalls nicht.

 

Für die gegenständliche Verwaltungsübertretung sieht § 134 Abs.1 KFG eine Höchststrafe von 5.000 Euro vor. Die verhängte Geldstrafe beträgt lediglich 4 % des gesetzlichen Strafrahmens.

 

Unter Berücksichtigung der von der Bundespolizeidirektion Linz angenommenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse, welchen durch die Berufungswerberin nicht entgegen getreten wurde - monatliches Nettoeinkommen von ca. 1.000 Euro, kein relevantes Vermögen und keine ins Gewicht fallenden Sorgepflichten - erscheint die verhängte Strafe durchaus als tat- und schuldangemessen, aber auch notwendig, um sie in Zukunft von der Begehung ähnlicher Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Die Berufung war daher auch hinsichtlich der Strafhöhe abzuweisen.

 

Zu II.:

 

Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführt gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Alfred Kisch

 

 

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