Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162856/2/Zo/Da

Linz, 14.02.2008

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn C B, geb. , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. P B, L, vom 23.1.2008 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 3.1.2008, Zl. VerkR96-3517-2007, wegen drei Übertretungen des GGBG – am 7.2.2008 eingeschränkt auf die Strafhöhe - zu Recht erkannt:

 

I.                   Der Berufung gegen die Strafhöhe wird teilweise stattgegeben und die Strafen werden wie folgt herabgesetzt:

          zu 1) des Straferkenntnisses: Geldstrafe 75 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe   12 Stunden

          zu 2) des Straferkenntnisses: Geldstrafe 75 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe   12 Stunden

          zu 3) des Straferkenntnisses: Geldstrafe 55 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe   10 Stunden

 

II.                 Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 20,50 Euro, für das Berufungsverfahren sind keine Kosten zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 19 und 20 VStG;

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 


Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 26.3.2007 um 16.50 Uhr in Linz auf der Nebingerstraße gegenüber Haus Nr. 1 den LKW mit dem Kennzeichen  gelenkt habe und dabei ca. 22 Liter Dieselkraftstoff, Gefahrgut der Klasse 3, III, UN 1202 in einem unbekannten Behältnis befördert habe, wobei er

1) kein Beförderungspapier mitgeführt hatte. Der Mangel sei entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie I einzustufen;

2) wobei er die Zulässigkeit der Verwendung der Verpackung nicht überprüft habe, da die Verpackung des gefährlichen Gutes keiner Bauart entsprochen habe. Dieser Mangel sei entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie I einzustufen;

3) wobei er sich, obwohl ihm dies zumutbar gewesen sei, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt habe, dass die Vorschriften des GGBG eingehalten wurden. Er habe kein Feuerlöschmittel mitgeführt, obwohl Beförderungseinheiten, die gefährliche Güter gemäß Unterabschnitt 1.1.3.6 befördern, mit mindestens einem tragbaren Feuerlöschgerät für die Brandklasse 1 mit einem Mindestfassungsvermögen von 2 kg Pulver (oder einem entsprechenden Fassungsvermögen für anderes geeignetes Löschmittel) ausgerüstet sein müssen. Dieser Mangel sei entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie II einzustufen.

 

Der Berufungswerber habe dadurch zu 1) eine Verwaltungsübertretung nach § 27 Abs.2 Z9 iVm § 13 Abs.3 GGBG begangen, weshalb über ihn gemäß § 27 Abs.2 lit.a GGBG eine Geldstrafe in Höhe von 150 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 50 Stunden) verhängt wurde.

Bezüglich der 2. Übertretung habe er eine Verwaltungsübertretung nach § 27 Abs.2 Z9 iVm § 13 Abs.2 Z3 GGBG begangen, weshalb über ihn gemäß § 27 Abs.2 lit.a GGBG eine Geldstrafe von 150 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 50 Stunden) verhängt wurde und er habe

zu 3. eine Verwaltungsübertretung nach § 27 Abs.2 Z9 iVm § 13 Abs.3 GGBG sowie Unterabschnitt 8.1.4.2 ADR begangen, weshalb über ihn gemäß § 27 Abs.2 lit.b GGBG eine Geldstrafe von 110 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 41 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung machte der Berufungswerber geltend, dass er im Rahmen der sogenannten "Handwerkerbefreiung" gehandelt habe. Der Diesel sei für den Betrieb eines Baggers auf einer Baustelle benötigt worden und auch er selbst habe als Maurer auf dieser Baustelle gearbeitet. Es habe sich daher nicht um eine Versorgungsfahrt gehandelt, sondern er sei eben zur Baustelle gefahren. Er sei als Maurer täglich mit einer Vielzahl von Maschinen konfrontiert, welche mit Mineralölen angetrieben werden, weshalb er mit dem Gefahrgut Diesel genauso vertraut sei als der Baggerfahrer.

 

Weiters machte der Berufungswerber Angaben zur Strafbemessung und beantragte in eventu die Erteilung einer Ermahnung bzw. die Anwendung des § 20 VStG. Am 7.2.2008 zog der Berufungswerber die Berufung hinsichtlich des Schuldspruches zurück und schränkte diese auf das Strafausmaß ein.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Urfahr-Umgebung hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich ist. Der Berufungswerber hat auf diese auch verzichtet.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Vorerst ist festzuhalten, dass der Berufungswerber die Berufung gegen den Schuldspruch zurückgezogen hat, weshalb das angefochtene Straferkenntnis insoweit in Rechtskraft erwachsen ist. Es bleibt nur noch die Strafbemessung zu beurteilen.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.

 

Gemäß § 27 Abs.2 Z9 GGBG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Lenker entgegen § 13 Abs.2 bis 4 eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, in Betrieb nimmt oder lenkt, Begleitpapiere oder Ausstattungsgegenstände nicht mitführt oder nicht auf Verlangen aushändigt, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, und ist

a)    wenn gemäß § 15a in Gefahrenkategorie I einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 750 Euro bis 50.000 Euro, im Fall der Ziffer 9 mit einer Geldstrafe von 150 Euro bis 6.000 Euro oder

b)    wenn gemäß § 15a in Gefahrenkategorie II einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 110 Euro bis 4.000 Euro oder

c)     wenn gemäß § 15a in Gefahrenkategorie III einzustufen ist, mit einer Geldstrafe 80 Euro,

im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe zu bestrafen, die bei Geldstrafen gem. lit.a oder b bis zu 6 Wochen betragen kann. Geldstrafen gemäß lit.c können auch durch Organstrafverfügung gem. § 50 VStG eingehoben werden.

 

5.2. Die Erstinstanz hat zutreffend die Übertretungen hinsichtlich Punkt 1 und Punkt 2 in die Gefahrenkategorie I und die Übertretung zu Punkt 3 in die Gefahrenkategorie II eingeordnet. Dementsprechend beträgt der gesetzliche Strafrahmen zwischen 150 Euro und 6.000 Euro bzw. zwischen 110 Euro und 4.000 Euro. Die Erstinstanz hat für alle 3 Übertretungen die gesetzliche Mindeststrafe verhängt.

 

Im konkreten Fall ist strafmindernd zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber nur eine geringe Menge Diesel, also eines nicht besonders gefährlichen Gutes, transportiert hat. Die vom gegenständlichen Transport ausgehende Gefahr ist daher wesentlich geringer als bei einem typischen Gefahrguttransport. Im Übrigen muss dem Berufungswerber zugute gehalten werden, dass er irrtümlich der Meinung war, der gegenständliche Transport falle nicht unter die Bestimmungen des GGBG. Dieser Irrtum kann ihn zwar nicht entschuldigen, ist aber bei der Strafbemessung entsprechend zu berücksichtigen. Weiters ist der Berufungswerber aktenkundig unbescholten, was ebenfalls einen erheblichen Strafmilderungsgrund darstellt. Andererseits liegen keinerlei Straferschwerungsgründe vor.

 

Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 27.9.2002, G 45/02 bei der Prüfung der Mindeststrafen des GGBG sinngemäß ausgesprochen, dass in jenen Fällen, in welchen die Mindeststrafe eine unangemessene Härte darstellt, die Anwendung des § 20 VStG möglich ist. Im vorliegenden Fall erscheinen auch die halbierten Mindeststrafen ausreichend, um den Berufungswerber von weiteren Übertretungen abzuhalten. Die Strafen konnten daher entsprechend herabgesetzt werden.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

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