Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162875/2/Zo/Jo

Linz, 18.02.2008

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn M G, geb. , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M P, R, vom 24.01.2008, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Ried im Innkreis vom 11.01.2008, Zl. VerkR96-4800-2006, wegen zwei Übertretungen der StVO zu Recht erkannt:

 

I.                   Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.                 Es entfallen sämtliche Kostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 45 Abs.1 Z3 VStG;

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 28.04.2006 um 15.55 Uhr als Lenker des LKW mit dem Kennzeichen  in Attnang-Puchheim, auf der B 1 bei km 240.450 nach einem Verkehrsunfall, mit dem sein Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang stand,

1.  das von ihm gelenkte Fahrzeug nicht sofort angehalten habe sowie

2.  es unterlassen habe, die nächste Polizeidienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift mit den Unfallbeteiligten bzw. der Person, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, unterblieben sei.

Der Berufungswerber habe dadurch zu 1. eine Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960 sowie zu 2. eine solche nach § 4 Abs.5 StVO 1960 begangen, weshalb über ihn Geldstrafen von 250 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) bzw. 200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 56 Stunden) verhängt wurden. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 45 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung machte der Berufungswerber geltend, dass seinem Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens dahingehend, ob die behaupteten Beschädigungen überhaupt mit dem von ihm gezogenen Anhänger in Einklang zu bringen sind, nicht entsprochen wurde. Zwischen seinem Beweisantrag und dem Sachverständigengutachten seien 16 Monate vergangen, was wohl der Grund dafür sei, dass der Sachverständige die Frage der Unfallkausalität gar nicht beantwortet habe. Der Sachverständige habe einfach die im Akt befindliche Beschreibung des Schadens herangezogen, ohne das genaue Schadensausmaß am PKW festzustellen. Dies wäre aber notwendig gewesen, um die Kausalität der behaupteten Schäden objektiv nachzuweisen. Es sei daher nicht einmal bewiesen, ob er am gegenständlichen Unfall beteiligt gewesen sei, weshalb die Frage, ob der Unfall für ihn bemerkbar gewesen sei, sich noch gar nicht gestellt habe.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Ried im Innkreis hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Bereits aus diesem ergibt sich, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war, weshalb die beantragte öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht notwendig war.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Die Polizeiinspektion Attnang-Puchheim erstatte am 05.05.2006 eine Unfallanzeige betreffend den Berufungswerber als Lenker eines LKW mit Anhänger sowie eines zweitbeteiligten PKW. Als Unfallszeit ist dabei der 28. Mai 2006 angegeben, während die Verständigung über den Verkehrsunfall bereits am 28. April 2006 erfolgt sein soll. Entsprechend der in der Anzeige angeführten Unfallzeit wurde dem Berufungswerber in der Strafverfügung vorgeworfen, den gegenständlichen Verkehrsunfall mit Fahrerflucht am 28.05.2006 begangen zu haben. Der Berufungswerber hat dagegen rechtzeitig einen Einspruch eingebracht und die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat daraufhin den Akt zur Erstellung eines entsprechenden Gutachtens an die Abteilung Verkehrstechnik übermittelt. Dieses Gutachten wurde letztlich erst am 03.12.2007 erstattet und dem Berufungswerber in weiterer Folge zur Kenntnis gebracht. Nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens wurde dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, den Verkehrsunfall bereits am 28.04.2006 verursacht zu haben.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.

 

Gemäß § 31 Abs.1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist.

 

5.2. Die Verjährungsfrist beträgt im gegenständlichen Fall 6 Monate, die einzige Verfolgungshandlung innerhalb dieses Zeitraumes bildet die Strafverfügung vom 27.06.2006. In dieser Strafverfügung wurde die Unfallzeit und damit die Tatzeit mit dem 28. Mai 2006 angegeben. Das entspricht zwar der Formulierung in der Unfallanzeige, allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Polizei von diesem Unfall bereits am 28. April 2006 verständigt wurde und die Unfallanzeige am 5. Mai 2006 erstattet wurde. Daraus ergibt sich zwingend, dass der Unfall tatsächlich bereits am 28. April 2006 stattgefunden hat. Es handelt sich zwar offenbar nur um einen Schreibfehler in der Anzeige, welcher in weiterer Folge in die Strafverfügung übernommen wurde, dennoch kann dieser Schreibfehler nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr korrigiert werden. Dem Berufungswerber wurde in der einzigen rechtzeitigen Verfolgungshandlung vorgeworfen, am 28. Mai 2006 an einem Verkehrsunfall beteiligt gewesen zu sein. Dies entspricht aber nicht den Tatsachen, der Unfall hat sich bereits am 28. April 2006 ereignet. Die Erstinstanz dürfte dies noch erkannt haben, weshalb sie im Straferkenntnis die Tatzeit richtig mit dem 28. April 2006 angegeben hat. Diese Korrektur des Tatvorwurfes erfolgte aber weit außerhalb der Verjährungsfrist, weshalb dadurch der ursprüngliche Fehler nicht mehr ausgebessert werden konnte. Im Hinblick auf die bereits eingetretene Verfolgungsverjährung war das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen und damit der Berufung stattzugeben.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

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