Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162935/2/Ki/Jo

Linz, 18.02.2008

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des H S, M S, U, vom 21. Jänner 2008 (Postaufgabestempel), gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 10. Jänner 2008, VerkR96-23826-2007, wegen einer Zurückweisung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung als verspätet (Übertretung der StVO 1960) zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§§ 24, 49 Abs.1 und 51 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Strafverfügung vom 13. November 2007, VerkR96-23826-2007, wurde dem Berufungswerber eine Verwaltungsübertretung (Übertretung der StVO 1960) zur Last gelegt und es wurde über ihn eine Geldstrafe bzw. Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

 

Ein gegen diese Strafverfügung erhobener Einspruch wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 10. Jänner 2008, VerkR96-23826-2007, als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

1.2. Gegen diesen Bescheid hat der Rechtsmittelwerber Berufung erhoben, welche am 21. Jänner 2008 zur Post gegeben wurde. Er begründet die Verspätung im Wesentlichen damit, dass er jeden Sonntag – Dienstag – Donnerstag von 23.00 bis ca. 16.30 Uhr arbeite und er nicht anzutreffen gewesen sei, als der Postbote den Brief zustellen wollte. Seine Gattin hätte den Brief nicht übernehmen dürfen. An seinen freien Tagen würde er sich ausschlafen. Er sei der ehrlichen Meinung gewesen, die Einspruchsfrist fange ab dem Tag an, als er das Schreiben vom Postamt abhole und es sei ihm ein Irrtum unterlaufen. Er ersuche, den Strafbetrag zu minimieren.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 5. Februar 2008 vorgelegt bzw. ist dieses am 14. Februar 2008 beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich eingelangt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist mündlich bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z4 VStG).

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Die oben angeführte Strafverfügung wurde Herrn S durch Hinterlegung (§ 17 Zustellgesetz) zugestellt und ab 26. November 2007 beim Postamt  M (Zustellbasis) zur Abholung bereitgehalten.

 

Ein mit 14. Dezember 2007 datierter Einspruch gegen diese Strafverfügung ist am 19. Dezember 2007 bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck eingelangt.

In der Folge hat die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck den nunmehr angefochtenen Bescheid erlassen.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung gem. § 49 Abs.3 VStG zu vollstrecken.

 

Die verfahrensgegenständliche Strafverfügung wurde laut Postrückschein beim Postamt M (Zustellbasis) hinterlegt und ab 26. November 2007 zur Abholung bereitgehalten. Es begann damit die mit 2 Wochen bemessene Einspruchsfrist zu laufen und endete diese sohin am 10. Dezember 2007.

 

Unbestritten und ohne dass ein Zustellmangel behauptet wurde, ist der mit 14. Dezember 2007 datierte Einspruch erst am 19. Dezember 2007 bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck eingelangt. Im Hinblick auf das vom Berufungswerber im Einspruchschreiben angeführte Datum ergibt sich jedenfalls eine Verspätung.

 

Dazu muss festgestellt werden, dass es sich bei der Einspruchsfrist um eine gesetzlich festgelegte Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde in keinem Fall zusteht. Aus diesem Grunde kann der im Berufungsschreiben vorgetragenen Argumentation des Rechtsmittelwerbers nicht näher getreten werden.

 

Im Hinblick darauf, dass der Einspruch nicht rechtzeitig erhoben wurde, wurde die Strafverfügung rechtskräftig und es war sowohl der Erstbehörde als auch der erkennenden Berufungsbehörde verwehrt, sich noch inhaltlich mit der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung auseinanderzusetzen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Bezüglich der im Berufungsschreiben angeführten sozialen Situation des Rechtsmittelwerbers wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 54b Abs.3 VStG einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen hat. Ein derartiger Antrag wäre allenfalls bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck einzubringen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Alfred Kisch

 

 

 

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