Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162945/2/Br/Ps

Linz, 19.02.2008

 

 

 

E R K E N N T N I S

(Bescheid)

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn K K, geb., R, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 15. Jänner 2008, Zl. VerkR96-21590-2007, wegen einer Übertretung der StVO 1960 zu Recht:

 

I.       Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

II.     Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren 10 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) auferlegt.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008 – AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.3 Z1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002 – VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 u. 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck verhängte mit dem o.a. Straferkenntnis über den Berufungswerber eine Geldstrafe in Höhe von 50,00 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit 36 Stunden als Ersatzfreiheitsstrafe. Es wurde ihm zur Last gelegt, er habe als Lenker eines Lastkraftfahrzeuges, welches ein höchst zulässiges Gesamtgewicht von 40.000 kg aufgewiesen habe, das Verbotszeichen "Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen, ausgenommen Ziel- oder Quellverkehr für die Gemeindegebiete Frankenburg a. H., Frankenmarkt, Fornach, Neukirchen a.d.V., Pfaffing, Pöndorf, Redleiten, Vöcklamarkt und Weißenkirchen i. A." nicht beachtet.

 

Tatort: Gemeinde Frankenmarkt, Landesstraße Freiland, Wiener Bundesstraße, Nr. 1 bei km 261.652, B1, Auf Höhe der so genannten "Floßstadt", Fahrtrichtung Vöcklabruck.

Tatzeit: 11.10.2007, 15:10 Uhr.

Dadurch habe er gegen § 52 lit.a Z7a StVO in Verbindung mit der Verordnung BH-Vöcklabruck vom 31.07.2007, VerkR01-1156-1-2006, verstoßen

Fahrzeuge: Kennzeichen, Sattelzugfahrzeug, D , w

Kennzeichen, Anhänger, S, w.

 

1.1. Die Behörde erster Instanz führte begründend Folgendes aus:

"Gemäß § 52 lit. a Z. 7a StVO.1960 zeigt das Zeichen "Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge" an, dass das Fahren mit Lastkraftwagen verboten ist. Eine Gewichtsangabe bedeutet, dass das Verbot nur für ein Lastkraftfahrzeug gilt, wenn das höchst zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftfahrzeuges oder das höchste zulässige Gesamtgewicht eines mitgeführten Anhängers das im Zeichen angegebene Gewicht überschreitet. Eine Längenangabe bedeutet, dass das Verbot nur gilt, wenn die Länge des Lastkraftfahrzeuges oder die Länge eines mitgeführten Anhängers oder die Länge des Lastkraftfahrzeuges samt Anhänger die im Zeichen angegebene

Länge überschreitet.

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit. a StVO.1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726,00 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs.1, 1a, 1 b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

 

Gemäß Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, vom 31.07.2007, VerkR01-11156-1-2006 ist nach § 43 Abs.1 lit.b Z.1 und Abs. 2 lit.a StVO 1960 auf der B1 Wienerstraße ab der Abzweigung der L540 Attergaustraße (km 258,543) bis zur Abzweigung der 1281 Vöcklatalstraße (km 266,216) in beiden Fahrtrichtungen das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,51 verboten.

 

Von diesem Verbot sind Fahrten im Ziel- oder Quellverkehr für die Gemeindegebiete Frankenburg a. H., Frankenmarkt, Fornach, Neukirchen a.d.V., Pfaffing, Pöndorf, Redleiten, Vöcklamarkt und Weißenkirchen i. A. ausgenommen.

Das Verbotszeichen nach § 52 lit. a Z. 7 a StVO 1960 mit der Aufschrift "3,5 t" und der Zusatztafel "ausgenommen Ziel- oder Quellverkehr für die Gemeinden Frankenburg a. H., Frankenmarkt, Fornach, Neukirchen a.d.V., Pfaffing, Pöndorf, Redleiten, Vöcklamarkt und Weißenkirchen i. A." ist auf der B1 Wienerstraße in Fahrtrichtung Salzburg unmittelbar nach der Abzweigung der L540 Attergaustraße aufgestellt. Weiters ist dieses Verbotszeichen mit der Zusatztafel "ausgenommen Ziel- oder Quellverkehr für die Gemeinden Frankenburg a. H., Frankenmarkt, Fornach, Neukirchen a.d.V., Pfaffing, Pöndorf, Redleiten, Vöcklamarkt und Weißenkirchen i. A." auf der B1 Wienerstraße unmittelbar nach der Abzweigung der 1281 Vöcklatalstraße aufgestellt.

 

Der Ihnen angelastete Verwaltungsübertretung wurde im Zuge einer Verkehrsüberwachungskontrolle durch die Polizeiinspektion Vöcklabruck, durch Herrn Insp. K, festgestellt.

 

Aufgrund dieser Anzeige ist eine Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 16.10.2007 gegen Sie erlassen. Dagegen haben Sie innerhalb offener Frist schriftlich Einspruch erhoben und begründeten diesen damit, dass Sie am 11.10.2007 Ladetätigkeiten in Braunau, Mattighofen und Straßwalchen durchgeführt haben und bei der Heimfahrt (L L) auf die Bundesstraße aufgefahren sind.

Solang keine Ausnahmebewilligung vorliegt, ist eine Fahrt im Fahrverbotsbereich nicht zulässig. Ausgenommen hierfür sind lediglich Fahrten im Ziel- und Quellverkehr. Sie sind jedoch nicht unter diese Ausnahme gefallen.

 

Zu den Bestimmungen des § 19 VStG 1991 wird festgestellt, dass Sie über ein Nettoeinkommen von 2.000,00 Euro beträgt, Sie verheiratet sind, die Sorgepflicht für ein Kind besteht und sich der Hauskredit auf 120.000 Euro beläuft.

Strafmildernd wurde gewertet, dass Sie innerhalb der letzten fünf Jahren bisher wegen einer derartigen Übertretung nicht rechtskräftig bestraft wurden. Straferschwerende Gründe lagen nicht vor.

Die Vorschreibung der Verfahrenskosten gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."

 

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht erhobenen, jedoch fälschlich als Einspruch bezeichneten Berufung. Er weist darin auf die von ihm im Auftrag der Firma L und unter Anweisung eines Herrn S durchgeführte Fahrt im Ziel- u. Quellverkehr hin. Diese Fahrt sei daher vom genannten Fahrverbot ausgenommen gewesen. Zuletzt vermeint der Berufungswerber, eine Weigerung diese Fahrt durchzuführen, hätte ihm den Arbeitsplatz gekostet.

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der Behörde erster Instanz vorgelegten Verfahrensakt. Einsicht genommen wurde ferner in die Bezug habende Verordnung, sowie in das dieser Verordnung zu Grunde liegende verkehrstechnische Gutachten v. 26.6.2007, VT-090215/521-2007-Ham/Wt.

Daraus ergibt sich angesichts des unbestritten bleibenden Berufungsvorbringens der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt.

Auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte daher verzichtet werden (§ 51e Abs.3 Z1 VStG).

 

3.1. Laut Anzeige hat der Berufungswerber das Verbot offenbar nicht gekannt. Seine nunmehrige Verantwortung trug er gegenüber dem Meldungsleger nicht vor. Er erklärte lediglich, das Verbotszeichen nicht gesehen zu haben, wobei er von Braunau am Inn in Richtung Wels unterwegs gewesen sei. Auch mit dem Hinweis, dass er über Anweisung seiner Firma dort gefahren sei, entbindet ihn dies nicht von der Einhaltung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften.

Es geben sich keine Anhaltspunkte, dass die Verordnung einer gesetzlichen Deckung entbehre und ebenfalls finden sich keine Anhaltspunkte für einen Kundmachungsfehler. Mit seinem Vorbringen vermag daher der Berufungswerber weder rechtfertigende noch entschuldigende Umstände darzutun.

 

4. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

§ 52 lit.a Z7a StVO 1960: "FAHRVERBOT FÜR LASTKRAFTFAHRZEUGE"

Diese Zeichen zeigen an, dass das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen verboten ist. Eine Gewichtsangabe bedeutet, dass das Verbot nur für ein Lastkraftfahrzeug gilt, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftfahrzeuges oder das höchste zulässige Gesamtgewicht eines mitgeführten Anhängers das im Zeichen angegebene Gewicht überschreitet.

Eine Längenangabe bedeutet, dass das Verbot nur gilt, wenn die Länge des Lastkraftfahrzeuges oder die Länge eines mitgeführten Anhängers oder die Länge des Lastkraftfahrzeuges samt Anhänger die im Zeichen angegebene Länge überschreitet.

Eine Zuwiderhandlung ist nach § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 mit einer bis zu 726 Euro reichenden Geldstrafe bedroht.

 

4.1. In der rechtlichen Beurteilung des o.a. Sachverhaltes hat die belangte Behörde zutreffend im angefochtenen Straferkenntnis ausgeführt, dass die Ausnahmebestimmungen der oben zit. Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck v. 31.7.2007, VerkR01-11156-1-2006, nicht zutreffen. Hier kann weder Quelle noch Ziel dieser Fahrt dem fraglichen Straßenzug zugeordnet werden. Wenn der Berufungswerber von Braunau nach Wels oder umgekehrt unterwegs gewesen ist, wäre es wohl zumutbar und durchaus auch naheliegend gewesen, den Weg über die Innkreis- oder Westautobahn zu wählen.

Lt. Definition des Deutschen Wörterbuches von Karl-Dieter Bünting, herausgegeben beim Isis-Verlag 1996, ist das Ziel der Ort, zu dem man gehen, fahren oder fliegen will, die Quelle ist der Ursprung, die Herkunft. Auch in diversen Erlässen der Oö. Landesregierung wird versucht, diesen Begriff einzuengen, wobei diesen Interpretationsversuchen als gemeinsamer Tenor zu Grunde liegt, dass einerseits ein örtlicher Nahbereich zu einem bestimmten Ziel und dessen Erreichung ohne unzumutbarem Umweg möglich zu sein hat. Für eine Fahrtstrecke von Wels über Braunau, Mattighofen, Straßwalchen vermag die vom Berufungswerber befahrene B1 bei Strkm. 261.652 nicht vom Ausnahmetatbestand des in der Verordnung umschriebenen Nahbereiches (und ein darauf abstellender Ziel- und Quellverkehr) umfasst gelten.

Selbst für die letztlich belanglose Behauptung, wonach er seitens des Dienstgebers angewiesen gewesen wäre, die gegenständliche Strecke zu befahren, findet sich kein objektivierbarer Anhaltungspunkt aus der Verantwortung des Berufungswerbers.

 

5. Strafbemessung:

§ 19 VStG als maßgebende Norm für die Strafbemessung fordert eine Abwägung der Erschwerungs- und Milderungsgründe. Aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt ergibt sich eine Verwaltungsvormerkung wegen einer Übertretung des KFG 1967.

Wenn die Behörde erster Instanz die ursprünglich verhängte Geldstrafe von 200 Euro auf 50 Euro im ordentlichen Verfahren ermäßigte, vermag im Übrigen auch ein Ermessensfehler bei der Strafzumessung nicht geortet werden. Vielmehr ist die Geldstrafe sehr milde bemessen worden. 

Der Strafrahmen ist nur im Umfang von knapp 7 % ausgeschöpft. Eine weitere Herabsetzung scheint aufgrund des doch gravierenden Unrechtsgehaltes sowie aus generalpräventiven Gründen nicht vertretbar.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 

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