Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-251545/20/Kü/Sta

Linz, 15.02.2008

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung des Herrn H E S, vertreten durch Rechtsanwalt ao. Univ. Prof. Dr. M W, U, L, vom 21.2.2007 und die Berufung des Zollamtes Linz vom 23.2.2007, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 29. Jänner 2007, GZ. 0052500/2005, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 2. Oktober 2007,  zu Recht erkannt:

 

I.                    Die Berufung des Zollamtes Linz wird als verspätet zurückgewiesen.

 

II.              Der Berufung von Herrn H E S wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch das Wort "Animierdame" durch "Prostituierte" ersetzt wird.

 

III.          Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat einen Betrag von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 100 Euro, zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG);

Zu II.:          § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

zu III.: § 64 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 29. Jänner 2007, GZ. 0052500/2005, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) eine Geldstrafe von 500 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 34 Stunden verhängt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 VStG nach außen vertretungsbefugtes Organ der Firma M.R. G mit Sitz in L, W, zu verantworten hat, dass von dieser vom 2.11.2005 bis 4.11.2005 die nigerianische Staatsbürgerin, Frau O E, geboren, als Animierdame in o.a. Betriebsstätte ohne entsprechende arbeitsmarktrechtliche Bewilligungen beschäftigt wurde.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass im vorliegenden Fall unbestritten sei, dass keine Beschäftigungsbewilligungen nach dem AuslBG vorgelegen seien. Unbestritten sei auch, dass der Ausländerin zur Ausübung ihrer Tätigkeit Zimmer zur Verfügung gestellt worden seien und diese daher wirtschaftlich an die Betriebszeiten des Bordells gebunden gewesen sei. Es sei daher eine wirtschaftliche und persönliche Abhängigkeit gegeben und resultiere daraus die Anwendbarkeit des AuslBG.

 

Zum Verschulden sei festzuhalten, dass im vorliegenden Fall der Ausländerin zwar von der zuständigen Abteilung der Fremdenpolizei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land ein Gesundheitsbuch, welches diese zur Arbeitsaufnahme in ganz Österreich berechtigt habe, ausgestellt worden sei und weiters der Beschuldigte bei der Fremdenpolizei die Auskunft eingeholt habe, ob die Ausländerin damit einer Beschäftigung nachgehen dürfe und eine positive Auskunft erhalten habe. Weitere Erkundigungen seien jedoch unterlassen worden. Es sei keine Auskunft betreffend die Beschäftigung bei der zuständigen Behörde, Arbeitsmarktservice oder Abgabenbehörde eingeholt worden. Die Entlastung sei daher nicht gelungen.

 

Zur Strafhöhe sei festzuhalten, dass unter Anwendung des § 20 VStG die Mindeststrafe herabgesetzt werden konnte.

 

2. Dagegen wurde rechtzeitig vom Vertreter des Bw Berufung erhoben und das Straferkenntnis wegen Verfahrensmangels sowie Rechtswidrigkeit des Inhaltes zur Gänze angefochten.

 

Gerügt würde, dass Frau O E nicht einvernommen worden sei. Sie hätte bekunden können, dass sie gelegentlich und zu x-beliebigen Zeiten als selbstständige Prostituierte die Kundenfrequenz im etablierten Lokal ausgenutzt habe. Sie selbst habe die Prostitution angebahnt, indem sie selbst Initiative gesucht habe und Kunden auch abgelehnt habe. Sie sei an keine Arbeitszeiten gebunden gewesen, sondern hätte die Kundenfrequenz während der Öffnungszeiten selbstständig wahrnehmen können. Sie hätte auch bekunden können, dass sie tageweise überhaupt nicht ins Lokal gekommen sei. In diesem Fall habe auch keine Verständigungspflicht bestanden. Die Geschäftsführung habe keinen Einfluss darauf genommen, ob die Damen einfach weggeblieben seien oder im Lokal ihrer Prostitution nachgehen hätten wollen.

 

Die Behörde könne kein Tatsachensubstrat nennen, das auf eine unselbstständige Tätigkeit schließen lasse. Soweit sich die belangte Behörde auf die Einvernahme des Bw bei der Abteilung KIAB stützte, sei ihr entgegenzuhalten, dass in seiner Stellungnahme keine Tatsachen vorgetragen worden seien, die das Merkmal der Selbstständigkeit der Prostituierten in Frage stellen könnten. Auch in seiner Einvernahme vor dem Bezirksverwaltungsamt habe er keine Tatsachen bekundet, die auf eine unselbstständige Tätigkeit schließen lassen würden.

 

Das angefochtene Straferkenntnis nehme willkürlich ein Unterordnungsverhältnis von Frau O E an, ohne dieses belegen zu können. Damit entferne sich das Straferkenntnis vom gefestigten Rechtsbestand und der Judikatur, wonach die Prostitution unter die selbstständig ausgeübte Erwerbstätigkeit falle.

 

Das angefochtene Straferkenntnis sei rechtlich nicht begründet, solange es nicht darstelle, dass Frau O in Bezug auf die Wahl ihrer Tätigkeit oder die Arbeitsbedingungen in einem Unterordnungsverhältnis stünde oder ihr das Entgelt nicht vollständig und unmittelbar von Kunden ausbezahlt würde.

 

Mangels Nennung von Umständen, die auf eine funktionelle Autorität hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und Kontrolle hinweisen würden, sei das bekämpfte Straferkenntnis nicht aufrecht zu erhalten.

 

3. Dem Finanzamt Linz als weitere Verfahrenspartei des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens wurde das Erkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz am 8. Februar 2007 auf elektronischem Wege zugestellt. Mit Schriftsatz vom 23. Februar 2007 wurde vom Finanzamt gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis Berufung erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Anwendung des § 20 VStG voraussetze, dass die Milderungs- gegen den Erschwerungsgründen beträchtlich überwiegen würden. Gegenständlich sei als strafmildernd die gänzliche Unbescholtenheit als straferschwerend die vorsätzliche Begehungsweise zu werten. Von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungs- gegenüber den Erschwerungsgründen könne daher im gegenständlichen Fall nicht ausgegangen werden. Es würde daher die Festsetzung einer Geldstrafe von 1.000 Euro beantragt.

 

4. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat die Berufungen mit Schreiben vom 12.3.2007 samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Berufungs­ent­scheidung vorgelegt.

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen (§ 51c VStG).

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 2. Oktober 2007, an welcher der Bw und sein Rechtsvertreter sowie ein Vertreter des Finanzamtes teilgenommen haben. In der mündlichen Verhandlung wurde die beschäftigte Ausländerin, Frau E S (zum Tatzeitpunkt E O) unter Beiziehung einer Dolmetscherin als Zeugin einvernommen.

 

5.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

Der Bw ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der M.R. G mit Sitz in L, W. Von der M.R. G wird das Lokal M R in der W betrieben. Zum Betrieb des Lokals ist festzuhalten, dass dieser aus einem Barbetrieb sowie Zimmern, in denen Damen der Prostitution nachgehen können, besteht. Gelegentlich werden vom Lokalbetreiber auch Werbungen in Zeitungen geschaltet, dass Mädchen gesucht werden. Hauptsächlich kommen allerdings die Damen, welche der Prostitution nachgehen wollen, selbstständig auf den Bw zu und fragen an, ob sie der Prostitution im Lokal nachgehen können.

 

Die Ausländerin hat bezüglich ihrer Tätigkeit im Lokal keine Anweisungen über Arbeitszeiten erhalten. Sie hat selbst bestimmt, ob sie ins Lokal kommt und der Prostitution nachgeht oder nicht. Für den Fall, dass sie einen Tag nicht ins Lokal gekommen ist, hat sie sich telefonisch im Lokal gemeldet.

 

Vom Bw wurde die Ausländerin angewiesen, sich wöchentlich der medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Die Eintragungen über die wöchentlichen Untersuchungen im Gesundheitspass wurden vom Bw kontrolliert. Anweisungen über die Verwendung von Kondomen hat der Bw nicht gegeben.

 

Die Preise für die Benützung eines Zimmers bzw. für die Getränke sind im Barbereich ausgehangen bzw. sind auch bei jedem Tisch entsprechende Karten mit diesen Preisen gestanden. Diese Karten wiesen den Preis aus, den der Kunde insgesamt für den Liebesdienst samt Zimmermiete zu bezahlen hatte.

 

Die Kunden konnten entweder direkt bei der Dame oder auch bei der Bar bezahlen. Normalerweise war es so, dass der Kunde bei der Bar im Vorhinein den Gesamtpreis für Liebesdienst und Zimmer bezahlt hat. Vor dem Schließen des Lokals bzw. zu dem Zeitpunkt, zu dem die Ausländerin das Lokal verlassen hat, wurde das ihr zustehende Geld vom Barmann ausbezahlt.

 

Von der Ausländerin wurde keine Getränkeanimation durchgeführt und hat diese auch keine Getränkeprovisionen erhalten.

 

Die Ausländerin hatte die Möglichkeit sich in einem kleinen Raum des Lokales umzuziehen. Einen versperrbaren Kasten hatte die Ausländerin im Lokal nicht zur Verfügung.

 

Der Bw selbst hat versucht, mit dem AMS bezüglich der rechtlichen Situation von Prostituierten nach dem AuslBG Kontakt aufzunehmen. Er hat allerdings vom Beamten keine Auskunft erhalten. Auch hat er vom AMS keine Auskunft über den Bedarf an Prostituierten in Linz erhalten.

 

5.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich einerseits aus den Schilderungen des Bw selbst andererseits aus den glaubwürdigen Aussagen der einvernommenen Zeugin. Die Zeugin bestätigt, dass die Preise für die Prostitution an der Bar angeschlagen waren bzw. auf Karten an jedem Tisch einsehbar waren. Dies deckt sich grundsätzlich mit den Aussagen des Bw, wonach dieser angegeben hat, dass von ihm ein so genannter Richtpreis, welcher den Preis für Liebesdienst und Zimmermiete beinhaltet, vorgegeben wurde. Weiters steht auf Grund der Aussagen des Bw fest, dass dieser die Eintragungen im Gesundheitsbuch wöchentlich kontrolliert hat.

 

Von der Zeugin wird auch in glaubwürdiger Weise geschildert bzw. decken sich diese Schilderungen auch mit vergleichbaren Fällen, dass von den Kunden normalerweise der Gesamtpreis für Liebesdienst und Zimmermiete im Vorhinein an der Bar des Lokales bezahlt wird und die Abrechnung mit der Ausländerin erst bei der Schließung des Lokals bzw. zum Zeitpunkt, zu dem sie das Lokal verlässt, durchgeführt wird. Insofern ist es als erwiesen anzusehen, dass grundsätzlich von den Kunden im Vorhinein an der Bar bezahlt wurde.

 

6. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

6.1.  Zur Berufung des Finanzamtes ist festzuhalten, dass entsprechend den von der ersten Instanz vorgelegten Aktenunterlagen ersichtlich ist, dass das gegenständliche Straferkenntnis dem Hauptzollamt Linz, Abteilung KIAB, am 8.2.2007 auf elektronischem Wege zugestellt wurde. Mit diesem Datum hat die mit zwei Wochen bemessene Rechtsmittelfrist begonnen. Die mit 23. Februar 2007 datierte Berufung des Zollamtes Linz ist damit nicht innerhalb der 14-tägigen Rechtsmittelfrist erhoben worden, weshalb die vorliegende Berufung des Zollamtes Linz als verspätet zurückzuweisen war.

 

6.2. Gemäß § 3 Abs.1 AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 idF. BGBl. I Nr. 136/2004,  darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.

 

Nach § 2 Abs.2 AuslBG gilt als Beschäftigung die Verwendung

a)    in einem Arbeitsverhältnis,

b)    in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis, sofern die Tätigkeit nicht aufgrund gewerberechtlicher oder sonstiger Vorschriften ausgeübt wird,

c)     in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeiten nach § 3 Abs.5 leg.cit.

d)    nach den Bestimmungen des § 18 leg.cit. oder

e)    überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 3 Abs.4 des Arbeits­kräfte­über­lassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988.

 

Gemäß § 2 Abs.4 erster Satz AuslBG ist für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs.2 vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.

 

Nach § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder eine Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt, noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs.5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder Niederlassungsnachweis (§ 24 Fremdengesetz) ausgestellt wurde, und zwar bei ungerechtfertigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 5.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000 Euro bis zu 10.000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000 Euro bis zu 25.000 Euro.

 

6.3.  Unbestritten ist, dass die Ausländerin in der im Straferkenntnis genannten Zeit im Nachlokal M R der Prostitution nachgegangen ist. Weiters steht fest, dass die Ausländerin vom Bw angewiesen wurde, die wöchentlichen Untersuchungen nach dem Geschlechtskrankheitengesetz vorzunehmen und hat der Bw diesbezüglich auch die Eintragungen im Gesundheitspass kontrolliert. Vom Bw wurden die Preise für die Ausübung der Prostitution vorgegeben und war dies den Kunden durch einen Anschlag an der Bar bzw. durch Karten, welche auf den Tischen aufgestellt worden sind, ersichtlich.

 

Von den einzelnen Kunden der Ausländerin war der Gesamtpreis für Liebesdienst und Zimmermiete im Vorhinein an der Bar zu bezahlen. Mit der Ausländerin wurde zum Zeitpunkt der Schließung des Lokals abgerechnet und hat sie ihren Anteil für die Ausübung der Prostitution erhalten.

 

Der Verwaltungsgerichtshof führt in seinem Erkenntnis vom 29.11.2007, 2007/09/0231, aus:

"Eine Tätigkeit als Animierdame und Prostituierte in einem Bordell - wie im Beschwerdefall - wird in der Regel in ähnlicher wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit erbracht, wie in einem Arbeitsverhältnis (wie dies etwa schon hinsichtlich der Tätigkeiten einer Kellnerin, einer Animierdame oder einer sog. "Table-Tänzerin" in einem Barbetrieb ausgesprochen wurde; vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. September 2005, Zl. 2004/09/0114). In einem solchen Fall ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis oder von einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis, somit von einer Beschäftigung iSd § 2 Abs. 2 AuslBG auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen. Angesichts der planmäßigen Eingliederung der Ausländerinnen in die Betriebsorganisation des Beschwerdeführers ist ihre Tätigkeit diesem zuzurechnen. Dabei ist es letztlich unerheblich, ob sie neben einer ihnen für Getränkeanimation zustehenden Provision ein umsatzunabhängiges Fixum erhalten haben und für die Benützung der Zimmer einen Anteil des Lohns an den Beschwerdeführer abführen mussten: durch diese faktisch geübten Praktiken wird ein bestehender Entgeltanspruch nicht in Frage gestellt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Mai 2006, Zl. 2004/09/0043)."

 

In ihrer Gesamtheit betrachtet, stellt die Tätigkeit der angetroffenen Ausländerin im vorliegenden Fall angesichts der wirtschaftlichen und organisatorischen Verknüpfung aller ihrer Aspekte mit dem Betrieb des Bw eine Beschäftigung in Form eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses im Sinne des § 2 Abs.2 lit.b AuslBG dar. Die Tätigkeit der Ausländerin als Prostituierte im Lokal des Bw bedeutete jedenfalls eine Steigerung der Attraktivität des Lokals und ist die organisatorische Einbindung der Ausländerin insofern anzunehmen, als vom Bw die Untersuchungen kontrolliert wurden, die Preise für die Prostitution vom Bw und nicht von der Ausländerin bestimmt wurden und die Ausländerin ihren Anteil erst zum Geschäftsschluss erhalten hat. Dem gegenüber kann bei Betrachtung nach den wahren wirtschaftlichen Verhältnissen der Umstand, dass die Ausländerin selbst ihre Zeit einteilen konnte und vom Bw keine Weisungen bezüglich Anwesenheit erhalten hat, die bestehende organisatorische und wirtschaftliche Einbindung in den Lokalbetrieb nicht entkräften. Weiters ist zu berücksichtigen, dass sich die Ausländerin im Lokal telefonisch gemeldet hat, sofern sie einen Tag nicht der Prostitution nachgegangen ist. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht auf Grund dieser Tatsachen von der Beschäftigung der Ausländerin in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis aus. Da nachweislich für die Tätigkeit der Prostituierten im Lokal des Bw keine arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen sind, ist die gegenständliche Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht als erfüllt zu werten.

 

Obwohl die Art der Beschäftigung kein Tatbestandselement darstellt, war auf Grund der Verfahrensergebnisse im Spruch klarzustellen, dass die Ausländerin als Prostituierte und nicht als Animierdame beschäftigt wurde.

 

6.4. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung“ nicht.

 

Der Bw verantwortet sich damit, dass er den Versuch unternommen hat, vom AMS eine Rechtsauskunft bezüglich der Stellung der Prostituierten einzuholen. Der Bw hat eigenen Angaben zufolge keine entsprechenden Auskünfte erhalten und hat es dabei bewenden lassen, ohne einen weiteren Versuch der Klärung der Rechtslage zu unternehmen. Im Hinblick auf die einen Unternehmer treffende Verpflichtung, wonach er sich mit den gesetzlichen Vorschriften bezüglich Ausländer­beschäftigungsgesetz laufend vertraut zu machen hat und auch entsprechende Rechtsauskünfte einzuholen hat, vermag der einmalige Versuch des Bw, mit den zuständigen Stellen Kontakt aufzunehmen, diesen nicht zu entlasten. Dem Bw ist anzulasten, dass er, obwohl bei ihm Zweifel über die Rechtslage bestanden haben, nicht schriftlich um entsprechende Auskünfte angesucht hat, die er in einem Verwaltungsstrafverfahren zu seiner Entlastung vorlegen könnte.

Der bloße Umstand, dass in einer bestimmten Rechtsfrage Rechtsunsicherheit herrscht, berechtigt nicht dazu, sich ohne weitere Nachforschungen für die günstigste Variante zu entscheiden und damit gegebenenfalls ungerechtfertigte Rechtsvorteile in Anspruch zu nehmen. Um dem Vorwurf schuldhafter Verstöße gegen das AuslBG zu entgehen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, sich einschlägig zu informieren und allenfalls den Nachweis zu erbringen, unrichtige amtliche Rechtsauskünfte hätten zu seinem objektiv rechtswidrigem Handeln geführt (VwGH vom 15.12.1994, 94/09/0085).

 

Aus dem Umstand, dass vom AMS über Anfrage keine Auskunft über den Einsatz von Prostituierten erteilt wurde, kann der Bw keine Rechtfertigung für die Beschäftigung von Prostituierten ableiten. Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass dem Bw mit seinem Vorbringen eine Entlastung nicht gelungen ist, weshalb ihm die gegenständliche Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht vorwerfbar ist.

 

6.5. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu  nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Vorliegend ist die Strafe nach dem ersten Strafsatz des § 28 Abs.1 Z1 AuslBG idF BGBl.I/Nr. 136/2004 zu bemessen, wonach bei Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer eine Geldstrafe von 1.000 Euro bis 5.000 Euro zu verhängen ist. Von der Erstinstanz wurde bereits in Anwendung des § 20 VStG die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe von 1.000 Euro um die Hälfte unterschritten, weshalb sich weitere begründende Ausführungen über das Strafausmaß als entbehrlich weisen. Eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG scheidet aus, da die Tat nicht hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurückblieb.

 

Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.

 

7. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt wurde, hat der Bw gemäß § 64 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe zu leisten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Kühberger

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum