Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-281003/27/Py/Da

Linz, 21.02.2008

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Andrea Panny über die Berufung des Herrn G K, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. K S, S, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 8. Mai 2007, AZ: Ge96-167-2006/HW, wegen Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 23. Jänner 2008, zu Recht erkannt:

 

I.                  Der Berufung wird hinsichtlich des Schuldspruches zu den Fakten II.19., II.24. und II.26. (Überschreitung der höchstzulässigen Tagesarbeitszeit durch die Arbeitnehmer A S, D L und M D) Folge gegeben und das Straferkenntnis hinsichtlich dieser Fakten behoben.       Hinsichtlich der übrigen Fakten wird der auf die Strafhöhe eingeschränkten Berufung mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die verhängte Geldstrafe je Arbeitnehmer/in (d.s. zu Faktum I 3 Fälle, zu Faktum II 23 Fälle und zu Faktum III 12 Fälle, insgesamt somit 38 Fälle) auf 150 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf je 10 Stunden herabgesetzt wird. Die Geldstrafe beträgt somit insgesamt 5.700 Euro.

 

II.              Hinsichtlich der Fakten II.19., II.24. und II.26. hat der Berufungswerber keinen Kostenbeitrag zum Verfahren vor der Behörde I. Instanz zu leisten; hinsichtlich der übrigen Fakten ermäßigt sich der Kostenbeitrag zum Verfahren vor der Erstbehörde auf 15 Euro je Arbeitnehmer/in. Der Gesamtkostenbeitrag zum Verfahren I. Instanz beträgt somit 570 Euro. Zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu  I.:  § 66 Abs.1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 5, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.:  §§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 4. September 2006, AZ: Ge96-167-2006, wurden über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) Geld– und Ersatzfreiheitsstrafen wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Arbeitszeitgesetz (AZG), BGBl.Nr. 461/1969 idgF, verhängt, weil er es als zur Vertretung nach außen berufener handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der Arbeitgeberin D, H, F, zu vertreten hat, dass die D die im Spruch des Straferkenntnisses namentlich angeführten Arbeitnehmer in der Betriebsstätte der genannten Gesellschaft in W, S, zu den im Spruch des Straferkenntnisses angeführten Zeiten beschäftigte hat, und zwar unter

I. Nichteinhaltung der höchstzulässigen Wochenarbeitszeit gemäß § 9 Abs.1 (zweiter Fall) AZG in 3 Fällen;

II. Nichteinhaltung der höchstzulässigen Tagesarbeitszeit gemäß § 9 Abs.1 (erster Fall) AZG in 26 Fällen;

III. Nichteinhaltung der Ruhezeiten gemäß § 11 Abs.1 AZG in 12 Fällen.

 

Die belangte Behörde hat daher über den Bw im angefochtenen Straferkenntnis

zu Faktum I gemäß § 28 Abs.1 Z1 iVm § 9 Abs.1 (zweiter Fall) AZG 13 Geldstrafen zu je 200 Euro sowie Ersatzfreiheitsstrafen von je 12 Stunden,

zu Faktum II gemäß § 28 Abs.1 Z1 iVm § 9 Abs.1 (erster Fall) AZG 26 Geldstrafen zu je 200 Euro sowie Ersatzfreiheitsstrafen von je 12 Stunden und

zu Faktum III gemäß § 28 Abs.1 Z2 iVm § 11 Abs.1 AZG 12 Geldstrafen zu je 200 Euro sowie Ersatzfreiheitsstrafen von je 12 Stunden, insgesamt somit Geldstrafen in Höhe von 10.200 Euro verhängt.

 

Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 1.020 Euro auferlegt.

 

In der Begründung führt die belangte Behörde unter Wiedergabe des Verfahrensganges und der Rechtslage aus, dass die gesetzwidrige Beschäftigung der im Spruch angeführten Arbeitnehmer/innen zu den im Spruch angeführten Zeiten anlässlich der Durchsicht von Arbeitsaufzeichnungen durch ein Organ der Arbeitsinspektion in der Betriebsstätte der genannten Gesellschaft in W, S festgestellt und zur Anzeige gebracht wurde. Die vom Bw vorgebrachten Rechtfertigungen waren nicht geeignet, Zweifel an der Begehung der Verwaltungsübertretungen hervorzurufen.

 

Zur Strafbemessung wird angeführt, dass als strafmildernd der Umstand zu werten war, dass keine einschlägigen Verwaltungsvorstrafen gegen den Bw vorliegen, als straferschwerend sei jedoch das Ausmaß der Überschreitungen der Arbeitszeit bzw. Nichteinhaltung der Pausen zu werten.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis brachte der Bw im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht Berufung ein. Im Zuge der Berufungsverhandlung wurde diese unter Hinweis auf die besondere wirtschaftliche Situation, in der sich das Unternehmen zum Tatzeitpunkt befand und die unmittelbar im Anschluss an die Kontrolle erfolgte nachweisbare Herstellung des rechtmäßigen Zustandes zu den Fakten I, II 1.-18., 20.-23., 25. und III auf die Strafhöhe eingeschränkt wurde. Hinsichtlich der vorgeworfenen Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes betreffend die Fakten II 19., 24. und 25 (Nichteinhaltung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes hinsichtlich der Arbeitnehmer A S, D L und M D) wurde die Berufung in vollem Umfang unter Hinweis auf die Stellung der genannten Arbeitnehmer im Unternehmen als leitende Angestellte aufrecht erhalten.

 

3. Mit Schreiben vom 6. Juni 2007 hat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als belangte Behörde die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Berufungsentscheidung vorgelegt, der gemäß § 51c VStG zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen ist.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23. Jänner 2008, an welcher der Bw mit seinem Rechtsvertreter sowie eine Vertreterin des Arbeitsinspektorates als Parteien teilgenommen haben. Von einer Vernehmung der als Zeugen geladenen Mitarbeiter der Fa. D, Herrn M G, Herrn A S, Herrn M D und Herrn W M konnte auf Grund der Einschränkung der Berufung und des Umstandes, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt durch die Einvernahme des Bw ausreichend abgeklärt werden konnte, Abstand genommen werden.

 

5. Aufgrund der Einschränkung der Berufung im Rahmen der Berufungsverhandlung hat der Oö. Verwaltungssenat inhaltlich nur über die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zu Faktum II.19., II.24. und II.26. vorgeworfenen Übertretungen des Arbeitszeitgesetztes betreffend die Arbeitnehmer A S, D L und M D abzusprechen. Hinsichtlich der übrigen Fakten ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und ist es dem Unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, sich inhaltlich mit der Entscheidung der Erstbehörde auseinanderzusetzen. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat hinsichtlich dieser Fakten lediglich über das im angefochtenen Bescheid zu diesen Fakten verhängte Strafausmaß zu befinden.

 

5.1. Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung vom folgendem Sachverhalt aus:

 

Der Bw ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma D, FN , H, F, die an der Betriebsstätte W, S, ein Speditionsunternehmen betreibt. Die rechtswirksame Bestellung eines für die Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes verantwortlichen Beauftragten lag im April 2006 nicht vor.

 

Im Frühjahr 2006 wurde das Unternehmen aus wirtschaftlichen Gründen am Betriebssitz W, S auf eine EDV-unterstützte Abwicklung der Speditionsabläufe umgestellt. Für diese ca. 6-wöchige Umstellungsphase war ein erhöhter Personaleinsatz erforderlich, der teilweise mit Leasingarbeitnehmer/innen abgedeckt wurde, teilweise durch einen erhöhten Arbeitseinsatz der firmeneigenen Arbeitnehmer/innen erfolgte.

 

Das Unternehmen wurde zum Tatzeitpunkt am Betriebsstandortes W vom Niederlassungsleiter, Herrn M N, und vom Prokuristen, Herrn K S, sowie durch die leitenden Angestellten Herrn D L als Leiter des Bereiches Nahverkehr, Herrn A S als Leiter des Bereiches Fernverkehr und Herrn M D als Leiter des operativen Speditionsgeschäftes, geführt. Diesen waren maßgebliche Führungsaufgaben im Unternehmen selbstverantwortlich übertragen.

 

5.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und den nachvollziehbaren und schlüssigen Aussagen des Berufungswerbers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung.

 

Der Bw hat in der Berufungsverhandlung glaubwürdig die besondere personelle und wirtschaftliche Situation, in der sich der Betriebsstandort W des Unternehmens im April 2006 befand, geschildert. Er konnte auch nachvollziehbar darlegen, dass die Nichteinhaltung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes zum damaligen Zeitpunkt auf fahrlässige Weise herbeigeführt wurde, der Einsatz der Arbeitskräfte zur Implantierung des neuen Computersystems diente (wofür Fachkenntnisse über betriebsinterne Abläufe erforderlich waren) und dieser Personaleinsatz nur vorübergehend vorgesehen war. Auch blieb unbestritten, dass seitens der Unternehmensleitung an einer vollständigen Aufklärung des Sachverhaltes mitgewirkt wurde und eine umgehende Herstellung eines gesetzeskonformen Zustandes in Angriff genommen wurde. Dies geht auch aus dem Umstand hervor, dass bei einer zu einem späteren Zeitpunkt neuerlich durchgeführten Überprüfung durch das Arbeitsinspektorat keine weiteren Übertretungen festgestellt werden konnten.

 

Hinsichtlich der Stellung der Mitarbeiter S, L und D im Unternehmen konnte der Bw glaubhaft darlegen, dass sie aufgrund des ihnen übertragenen Aufgabenbereiches, ihrer eigenverantwortlichen Entscheidungsbefugnis und der ihnen übertragenen Führungsaufgaben als leitende Angestellte zu betrachten sind. So konnten Herr L und Herr S selbstverantwortliche Entscheidungen bezüglich der Auftragsvergabe in erheblichen finanziellen Dimensionen treffen. Herrn D oblag die Grundsatzentscheidung hinsichtlich des gesamten Personalmanagements am Betriebsstandort des Unternehmens in W und stellten sich insgesamt aufgrund der glaubwürdigen Schilderung durch den Bw die Agenden dieser Arbeitnehmer als  maßgebliche Führungsaufgaben dar.  

 

6. In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

6.1. Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechtes oder eingetragene Erwerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortlich Beauftragte (Abs.2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

 

Die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragen für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften wird erst rechtswirksam, nachdem beim zuständigen Arbeitsinspektorat eine schriftliche Mitteilung samt einem Nachweis der Zustimmung des/der Bestellten eingelangt ist (§ 23 ArbIG).

 

Im vorliegenden Verfahren legte zwar der Bw eine zwischen dem Unternehmen und Herrn M D abgeschlossene Vereinbarung hinsichtlich der Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten für die Betriebsstätte in W, S, vor, jedoch blieb auch unbestritten, dass diese Bestellung zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt nicht dem zuständigen Arbeitsinspektorat vorgelegt und damit zum damaligen Zeitpunkt auch nicht rechtswirksam wurde. Die Vorlage dieser Bestätigung kann daher den Bw von der ihn als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma D treffenden Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften im April 2006 nicht entbinden.

 

6.2. Gemäß § 1 Abs.2 Z8 AZG sind leitende Angestellte, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind, vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen.

 

Nach herrschender Judikatur ist dieser Ausnahmetatbestand dann erfüllt, wenn ein/e Arbeitnehmer/in wesentliche Teilbereiche eines Unternehmens in der Weise eigenverantwortlich regelt, dass hierdurch auf Bestand und Entwicklung des gesamten Unternehmens Einfluss genommen wird (VwGH 23.05.1989, VwSlG 12.929; VwGH 28.10.1993, ZASB 1994, 10; VwGH 24.02.1998, ASoK 1998, 255). Aufgrund der im Rahmen der mündlichen Verhandlung hervorgetretenen klar definierten und eigenständig zu verantwortenden Aufgabenbereiche der Arbeitnehmer L, D und S, die mit ihren Entscheidungen auch in wesentlichem Umfang auf Bestand und Entwicklung des Unternehmens Einfluss nehmen konnten, kann bei diesen Arbeitnehmern zum Tatzeitpunkt von einer Stellung als leitende Angestellte ausgegangen werden, weshalb hinsichtlich ihrer Tätigkeit im Unternehmen die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes nicht zur Anwendung gelangen. Das angefochtene Straferkenntnis war daher hinsichtlich der durch diese drei Arbeitnehmer erfolgten Übertretungen der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes zu beheben.

 

7. Zur Strafbemessung hinsichtlich der übrigen Fakten ist zu bemerken:

 

7.1. Gemäß § 28 Abs.1 AZG sind Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die

1.    Arbeitnehmer über die Höchstgrenzen der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit gemäß § 9 hinaus einsetzen oder

2.    Ruhepausen oder Kurzpausen gemäß § 11 Abs.1 nicht gewähren

sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 20 Euro bis zu 436 Euro zu bestrafen.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafbemessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, die Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides hinsichtlich der für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

 

7.2. Von der belangten Behörde wurden im angefochtenen Straferkenntnis zu Faktum I 13 Geldstrafen, zu Faktum II 26 Geldstrafen und zu Faktum III 12 Geldstrafen in Höhe von je 200 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von je 12 Stunden verhängt.

 

7.2.1. Dazu ist festzuhalten, dass die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis dem Bw zu Faktum I lediglich 3 Überschreitungen durch Leasingmitarbeiter der Firma G vorgeworfen hat, ihm jedoch dazu 13 Geldstrafen zu je 200 Euro auferlegte. Dazu kam es offenbar durch einen redaktionellen Fehler, da sowohl in der Anzeige des Arbeitsinspektorats vom 7. August 2006, als auch in der Strafverfügung der belangten Behörde vom 4. September 2006 sowie in der dem Bw aufgrund dessen Einspruch zugegangenen Aufforderung zur Rechtfertigung vom 4. Oktober 2006 zu Faktum I dem Bw auch Überschreitungen der Wochenarbeitszeit durch Arbeitnehmer/innen der Firma D (und nicht nur durch die im Straferkenntnis angeführten drei Leasingmitarbeiter der Firma G) zur Last gelegt wurden. Die belangte Behörde hat jedoch diese Fälle nicht in ihrem Spruch angeführt, sie aber offenbar bei der Verhängung der Geldstrafen berücksichtigt. Da dem Bw diese Übertretungen innerhalb der Verjährungsfrist vorgeworfen wurden, wäre es dem Unabhängigen Verwaltungssenat grundsätzlich möglich gewesen, den Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses entsprechend dieser Fälle zu ergänzen. Dem steht jedoch entgegen, dass aufgrund einer offenbar irrtümlich erfolgten Durchnummerierung der Übertretungen zu Faktum I in der Anzeige dem Bw die Nichteinhaltung der Wochenarbeitszeit bezüglich insgesamt 14 Mitarbeiter/innen der Fa. D vorgeworfen wurde (die von der Erstbehörde eingestellten Verfahren hinsichtlich der Mitarbeiter M N und K S sind hierbei bereits berücksichtigt), dazu jedoch nur 13 Verwaltungsstrafen verhängt wurden. Eine Ausweitung der dem Bw vorgeworfenen Tatbestände ist im Hinblick auf § 51 Abs. 6 VStG, wonach auf Grund einer vom Beschuldigten oder auf Grund einer zu seinen Gunsten erhobenen Berufung keine höhere Strafe verhängt werden darf als im angefochtenen Bescheid, dem Verwaltungssenat aber ebenso verwehrt wie eine letztlich nur willkürlich zu treffende Auswahl. Eine Spruchergänzung ist daher dem Unabhängigen Verwaltungssenat hinsichtlich der Überschreitung der höchstzulässigen Wochenarbeitszeit durch die Arbeitnehmer/innen der Firma D nicht möglich und war daher zu diesem Faktum nur bezüglich der im Spruch des Straferkenntnisses angeführten 3 Leasingmitarbeiter der Firma G über das verhängte Strafausmaß zu entscheiden.

 

7.2.2. Zur Strafhöhe ist auszuführen, dass aufgrund der besonderen Tatumstände die Verhängung von Geldstrafen in Höhe von rund 45 % der gesetzlichen Höchststrafe als zu hoch gegriffen anzusehen ist. Im Hinblick auf die kurzzeitig vorhandene besondere betriebliche Situation und die Tatsache, dass inzwischen im Unternehmen alle erforderlichen Maßnahmen gesetzt wurden, um weitere Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes hintanzuhalten, erscheint eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafen gerechtfertigt. Dies insbesondere auch im Hinblick auf die Unbescholtenheit des Bw sowie sein Bemühen, an der Aufklärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken. Nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates sind die nunmehr verhängten Strafen dem Unrechtsgehalt der Taten angemessen und sowohl in generalpräventiver Hinsicht als auch in spezialpräventiver Hinsicht ausreichend, um künftig eine Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes im Unternehmen des Bw zu bewirken.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

8. Der Kostenausspruch ist in den angeführten Verwaltungsvorschriften begründet.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Andrea Panny

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum