Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-281051/12/Bm/Sta

Linz, 21.02.2008

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn F K, W, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. W P, K, W, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 22.10.2007, Zl. 0000340/2007 BzVA, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Arbeitszeitgesetz (AZG) nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 14.2.2008, zu Recht erkannt:

 

I.                  Der Berufung wird hinsichtlich Schuld keine Folge gegeben und das Straferkenntnis insofern bestätigt.

II.              Hinsichtlich des Strafausspruches wird der Berufung insofern Folge gegeben, als die verhängten Geldstrafen in  den Fakten 3.a), 8, 10.a), 17.a), 19.a), 20.a), 23.a), 24., 25., 26., 29.a), 30 auf jeweils 50 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafen auf jeweils 40 Stunden, in den Fakten 1. a), 4.a), 12.a), 13.a), 18.a), 21.a), 22.a), 28.a) auf jeweils 70 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafen auf jeweils 54 Stunden, in den Fakten 2.a), 5.a), 6.a), 15.a), 27.a) auf jeweils 90 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafen auf   jeweils 70 Stunden, in den Fakten 7.a), 11.a), 14.a) auf jeweils 110 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafen auf jeweils 85 Stunden, im Faktum 9.a) auf 130 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 100 Stunden und im Faktum 16.a) auf 150 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 115 Stunden, herabgesetzt werden. In den Fakten 1.b), 3.b), 4.b), 6.b), 10.b), 11.b), 12.b), 13.b), 15.b), 16.b), 17.b), 19.b), 20.b), 22.b), 23.b), 27.b), 28.b) und 29.b) werden die verhängten Geldstrafen auf jeweils 50 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafen auf jeweils 40 Stunden, in den Fakten 2.b), 5.b), 9.b), 14.b), 18.b) und 21. b) auf jeweils 60 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafen auf jeweils 47 Stunden und im Faktum 7.b) auf 70 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe auf 54 Stunden herabgesetzt werden; gesamt sohin 3550 Euro Geldstrafe, 2788 Stunden Ersatzfrei­heits­strafe.

III.          Der Kostenbeitrag zum Verfahren I. Instanz ermäßigt sich auf gesamt 355 Euro. Der Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwal­tungssenat entfällt.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.: §§ 64, 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 22.10.2007, GZ. 0000340/2007 BzVA, wurden über den Berufungswerber Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen in 55 Fällen wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Arbeitszeitgesetz (AZG) verhängt. Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde:

"Der Beschuldigte, Herr F K, geboren am , wohnhaft:  W, M, hat folgende Verwaltungsübertretungen als verwaltungsstrafrechtlich verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer der S E-H mit dem Sitz in L, L, zu vertreten:

Die S E-H hat in ihrer Arbeitsstätte in L, L, die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes nicht eingehalten, da folgende ArbeitnehmerInnen wie folgt beschäftigt wurden:

1. a) Die Arbeitnehmerin M A wurde an den nachstehend angeführten Tagen mit einer Tagesarbeitszeit von mehr als 10 Stunden beschäftigt.

Die Tagesarbeitszeit betrug:

Am 15. Sept. 2006: von 9.19 bis 11.30 Uhr, von 12.27 bis 15.00 Uhr, von 15.11 bis 18.34 Uhr und von 18.46 bis 22.15 Uhr = 11,58 Std.

Am 23.Sept. 2006: von 8.45 bis 13.07 Uhr, von 13.50 bis 15.11 Uhr, von 15.21 bis 16.31 Uhr, von 16.39 bis 18.27 Uhr, von 18.33 bis 21.03 Uhr, von 21.20 bis 23.38 Uhr, von 23.51 bis 01.08 Uhr = 14,66 Std.

Dies stellt eine Übertretung des § 9 Abs.1 AZG dar, wonach die Tagesarbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten darf.

1. b) Frau M A wurde weiters in der Woche vom Montag, den 18. bis zum Sonntag, den 24. Sept. 2006 mit einer Wochenarbeitszeit von 60,40 Std. beschäftigt.

Dies stellt eine Übertretung des § 9 Abs.1 AZG dar, wonach die Wochenarbeitszeit 50 Stunden nicht überschreiten darf.

 

2.a)

Die Arbeitnehmerin C A wurde an den nachstehend angeführten Tagen mit einer Tagesarbeitszeit von mehr als 10 Stunden beschäftigt.

Die Tagesarbeitszeit betrug:

Am 19. Sept. 2006: von 09.15 bis 12.32 Uhr, 13.33 bis 23.30 Uhr = 13,23 Std.

Am 23. Sept. 2006: von 08.45 bis 12.20 Uhr, von 13.15 bis 18.43 Uhr, von 19.17 bis 22.40 Uhr und von 22.48 Uhr bis 24. Sept. 2006 02.04 Uhr = 15,62 Std.

Am 24. Sept. 2006: von 08.00 bis 16.40 Uhr und von 17.22 bis 22.38 Uhr = 13,38 Std.

Dies stellt eine Übertretung des § 9 Abs.1 AZG dar, wonach die Tagesarbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten darf.

 

2. b)

Frau C A wurde weiters in der Woche vom Montag, den 18. bis zum Sonntag, den 24. Sept. 2006 mit einer Wochenarbeitszeit von 73,15 Std. beschäftigt.

Dies stellt eine Übertretung des § 9 Abs.1 AZG dar, wonach die Wochenarbeitszeit 50 Stunden nicht überschreiten darf.

 

3. a)

Der Arbeitnehmer R B wurde an den nachstehend angeführten Tagen mit einer Tagesarbeitszeit von mehr als 10 Stunden beschäftigt.

Die Tagesarbeitszeit betrug:

Am 19. Sept. 2006: von 9.30 Uhr bis 14.17 Uhr, von 15.16 bis 19.00 Uhr, von 19.00 bis 01.00 Uhr = 14,50 Std.

Dies stellt eine Übertretung des § 9 Abs.1 AZG dar, wonach die Tagesarbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten darf.

 

3. b)

Herr R B wurde weiters in der Woche vom Montag, den 18. bis zum Sonntag, den 24. Sept. 2006 mit einer Wochenarbeitszeit von 64,72 Std. beschäftigt.

Dies stellt eine Übertretung des § 9 Abs.1 AZG dar, wonach die Wochenarbeitszeit 50 Stunden nicht überschreiten darf.

 

4. a)

Der Arbeitnehmer J D wurde an den nachstehend angeführten Tagen mit einer Tagesarbeitszeit von mehr als 10 Stunden beschäftigt.

Die Tagesarbeitszeit betrug:

Am 15. Sept. 2006: von 09.30 bis 10.57 Uhr, von 11.15 bis 15.01 Uhr, von 15.54 bis 19.32 Uhr und 19.48 bis 22.00 Uhr = 11,06 Std.

Am 23. Sept. 2006: von 09.00 bis 11.02 Uhr, von 11.16 bis 14.05 Uhr, von 14.50 bis 18.29 Uhr, von 18.48 bis 21.00 Uhr, von 21.11. bis 22.04 Uhr und von 22.09 bis
24. Sept. 2006 01.04 Uhr = 13,99 Std.

Dies stellt eine Übertretung des § 9 Abs.1 AZG dar, wonach die Tagesarbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten darf.

 

4. b)

Herr J D wurde weiters in der Wochen vom Montag, den 18. bis zum Sonntag, den 24. Sept. 2006 mit einer Wochenarbeitszeit von 66,50 Std. beschäftigt. Dies stellt eine Übertretung des § 9 Abs.1 AZG dar, wonach die Wochenarbeitszeit 50 Stunden nicht überschreiten darf.

 

5. a)

Der Arbeitnehmer M F wurde an den nachstehend angeführten Tagen mit einer Tagesarbeitszeit von mehr als 10 Stunden beschäftigt.

Die Tagesarbeitszeit betrug:

Am 20. Sept. 2006: von 09.30 bis 23.00 Uhr = 12,50 Std. (abzüglich Ruhepause)

Am 21. Sept. 2006: von 09.30 bis 13.00 Uhr, von 14.00 bis 22. Sept. 2006 01.00 Uhr = 14,50 Std.

Am 22. Sept. 2006: von 09.30 bis 13.00 Uhr, von 14.00 bis 23. Sept. 2006 02.00 Uhr = 15,50 Std.

Dies stellt eine Übertretung des § 9 Abs.1 AZG dar, wonach die Tagesarbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten darf.

 

5. b)

Herr M F wurde weiters in der Woche vom Montag, den 18. bis zum Sonntag, den 24. Sept. 2006 mit einer Wochenarbeitszeit von 78,50 Std. beschäftigt.

Dies stellt eine Übertretung des § 9 Abs.1 AZG dar, wonach die Wochenarbeitszeit 50 Stunden nicht überschreiten darf.

 

6. a)

Der Arbeitnehmer R-A G wurde an den nachstehend angeführten Tagen mit einer Tagesarbeitszeit von mehr als 10 Stunden beschäftigt.

Die Tagesarbeitszeit betrug:

Am 18. Sept. 2006: von 09.30 bis 13.13 Uhr, von 14.03 bis 23.15 Uhr = 12,75 Std.

Am 19. Sept. 2006: von 09.30 bis 15.24 Uhr, von 16.13 bis 19.00 Uhr, von 19.00 bis 20. Sept. 2006 01.00 Uhr = 14,50 Std.

Am 23. Sept. 2006: von 09.00 bis 14.19 Uhr, von 15.12 bis 18.57 Uhr, von 19.27 bis 21.16 Uhr, von 21.32 bis 24. Sept. 2006 00.15 Uhr = 13,49 Std.

Dies stellt eine Übertretung des § 9 Abs.1 AZG dar, wonach die Tagesarbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten darf.

 

6. b)

Herr R-A G wurde weiters in der Woche vom Montag, den 18. bis zum Sonntag, den 24. Sept. 2006 mit einer Wochenarbeitszeit von 65,84 Std. beschäftigt.

Dies stellt eine Übertretung des § 9 Abs.1 AZG dar, wonach die Wochenarbeitszeit 50 Stunden nicht überschreiten darf.

 

7. a)

Der Arbeitnehmer D H wurde an den nachstehend angeführten Tagen mit einer Tagesarbeitszeit von mehr als 10 Stunden beschäftigt.

Die Tagesarbeitszeit betrug:

Am 19. Sept. 2006: von 9.30 bis 23.00 Uhr = 12.00 Std. (abzüglich Ruhepause)

Am 21. Sept. 2006: von 09.30 bis 14.57 Uhr, von 15.45 bis 22. Sept. 2006 00.30 Uhr = 14,00 Std.

Am 23. Sept. 2006: 09.00 bis 13.19 Uhr, von 14.01 bis 18.55 Uhr, von 19.22 bis 24. Sept. 2006 01.47 Uhr = 14,41 Std.

Am 24. Sept. 2006: von 07.44 bis 10.54 Uhr, von 11.04 bis 23.09 Uhr = 14,16 Std.

Dies stellt eine Übertretung des § 9 Abs.1 AZG dar, wonach die Tagesarbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten darf.

 

7. b)

Herr D H wurde weiters in der Woche vom Montag, den 18. bis zum Sonntag, den 24. Sept. 2006 mit einer Wochenarbeitszeit von 82,07 Std. beschäftigt.

Dies stellt eine Übertretung des § 9 Abs.1 AZG darf, wonach die Wochenarbeitszeit 50 Stunden nicht überschreiten darf.

 

8.

Die Arbeitnehmerin E H wurde an den nachstehend angeführten Tagen mit einer Tagesarbeitszeit von mehr als 10 Stunden beschäftigt.

Dies Tagesarbeitszeit betrug:

Am 21. Sept. 2006: von 06.00 bis 21.00 Uhr = 13,50 Std. (abzüglich Ruhepause)

Dies stellt eine Übertretung des § 9 Abs.1 AZG dar, wonach die Tagesarbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten darf.

 

9. a)

Der Arbeitnehmer H H wurde an den nachstehend angeführten Tagen mit einer Tagesarbeitszeit von mehr als 10 Stunden beschäftigt.

Die Tagesarbeitszeit betrug:

Am 14. Sept. 2006: von 09.30 bis 13.37 Uhr, von 14.21 bis 23.15 Uhr = 12,75 Std.

Am 19. Sept. 2006: von 09.30 bis 19.00 Uhr, von 20.15 bis 20.9.2006 01.15 Uhr = 13 Std.

Am 21. Sept. 2006: von 09.30 bis 15.14 Uhr, von 16.01 bis 00.35 Uhr = 14,09 Std.

Am 23. Sept. 2006: von 09.00 bis 13.39 Uhr, von 14.02 bis 19.04 Uhr, von 19.28 bis 21.52 Uhr, von 22.05 bis 24.9.2006 01.19 Uhr = 14,71 Std.

Am 24. Sept. 2006: von 08.14 bis 10.57 Uhr, von 11.13 bis 23.08 Uhr = 13,65 Std.

Dies stellt eine Übertretung des § 9 Abs.1 AZG dar, wonach die Tagesarbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten darf.

 

9. b)

Herr H H wurde weiters in der Woche vom Montag, den 18. bis zum Sonntag, den 24. Sept. 2006 mit einer Wochenarbeitszeit von 79,45 Std. beschäftigt.

Dies stellt eine Übertretung des § 9 Abs.1 AZG dar, wonach die Wochenarbeitszeit 50 Stunden nicht überschreiten darf.

 

10. a)

Die Arbeitnehmerin D H wurde an den nachstehend angeführten Tagen mit einer Tagesarbeitszeit von mehr als 10 Stunden beschäftigt.

Am 19. Sept. 2006: von 09.30 bis 12.23 Uhr, von 13.05 bis 15.44 Uhr, von 15.58 bis 19.00 Uhr, von 19.00 bis 20.9.2006 01.00 Uhr = 14,50 Std.

Dies stelle eine Übertretung des § 9 Abs.1 AZG dar, wonach die Tagesarbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten darf.

 

10. b)

Frau D H wurde weiters in der Woche von Montag, den 18. bis zum Sonntag, den 24. Sept. 2006 mit einer Wochenarbeitszeit von 68,32 Std. beschäftigt.

Dies stellt eine Übertretung des § 9 Abs.1 AZG dar, wonach die Wochenarbeitszeit 50 Stunden nicht überschreiten darf.

 

11. a)

Der Arbeitnehmer R I wurde an den nachstehend angeführten Tagen mit einer Tagesarbeitszeit von mehr als 10 Stunden beschäftigt.

Am 8. Sept. 2006:von 09.30 bis 13.01 Uhr, von 13.59 bis 22.30 Uhr = 12 Std.

Am 14. Sept. 2006: von 09.30 bis 14.17 Uhr, von 15.14 bis 23.30 Uhr = 13 Std.

Am 18. Sept. 2006: von 09.30 bis 12.21 Uhr, von 13.01 bis 23.15 Uhr = 12,75 Std.

Am 20. Sept. 2006: von 09.30 bis 21.9.2006 00.45 Uhr = 14,25 Std. (abzüglich Ruhepause).

Dies stellt eine Übertretung des § 9 Abs.1 AZG dar, wonach die Tagesarbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten darf.

 

11. b)

Herr R I wurde weiters in der Woche vom Montag, den 18. bis zum Sonntag, den 24. Sept. 2006 mit einer Wochenarbeitszeit von 65,79 Std. beschäftigt.

Dies stellt eine Übertretung des § 9 Abs.1 AZG dar, wonach die Wochenarbeitszeit 50 Stunden nicht überschreiten darf.

 

12. a)

Die Arbeitnehmerin K K wurde an den nachstehend angeführten Tagen mit einer Tagesarbeitszeit von mehr als 10 Stunden beschäftigt.

Am 23. Sept. 2006: von 09.00 bis 11.00 Uhr, von 11.18 bis 14.39 Uhr, von 15.31 bis 18.33 Uhr, von 18.44 bis 19.03 Uhr, von 19.07 bis 22.18 Uhr, von 22.36 bis 24. Sept. 2006 00.51 Uhr und von 00.59 bis 01.05 Uhr = 14.27 Std.

Am 24. Sept. 2006: von 08.05 bis 11.21 Uhr, von 11.31 bis 17.17 Uhr, von 17.29 bis 20.47 Uhr = 12,34 Std.

Dies stellt eine Übertretung des § 9 Abs.1 AZG dar, wonach die Tagesarbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten darf.

 

12. b)

Frau K K wurde weiters in der Woche vom Montag, den 18. bis zum Sonntag, den 24. Sept. 2006 mit einer Wochenarbeitszeit von 69,82 Std. beschäftigt.

Dies stellt eine Übertretung des § 9 Abs.1 AZG dar, wonach die Wochenarbeitszeit 50 Stunden nicht überschreiten darf.

 

13. a)

Die Arbeitnehmerin G K wurde an den nachstehend angeführten Tagen mit einer Tagesarbeitszeit von mehr als 10 Stunden beschäftigt.

Am 19. Sept. 2006: von 09.30 bis 11.38 Uhr, von 11.59 bis 13.12 Uhr, von 13.26 bis 15.41 Uhr, von 15.54 bis 23.30 Uhr = 13,00 Std.

Am 21. Sept. 2006: von 09.30 bis 11.20 Uhr, von 11.35 bis 12.58, von 13.28 bis 16.15 Uhr, von 16.31 bis 24.00 Uhr = 13,47 Std.

Dies stellt eine Übertretung des § 9 Abs.1 AZG dar, wonach die Tagesarbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten darf.

 

13. b)

Frau G K wurde weiters in der Woche vom Montag, den 18. bis zum Sonntag, den 24. Sept. 2006 mit einer Wochenarbeitszeit von 66,97 Std. beschäftigt.

Dies stellt eine Übertretung des § 9 Abs.1 AZG dar, wonach die Wochenarbeitszeit 50 Stunden nicht überschreiten darf.

 

14. a)

Der Arbeitnehmer J L wurde an den nachstehend angeführten Tagen mit einer Tagesarbeitszeit von mehr als 10 Stunden beschäftigt.

Die Tagesarbeitszeit betrug:

Am 14. Sept. 2006: von 09.30 bis 13.40 Uhr, von 14.23 bis 15.59 Uhr, von16.08 bis 19.41 Uhr und von 20.00 bis 23.30 Uhr = 12,69 Std.

Am 19. Sept. 2006: von 09.30 Uhr bis 13.05 Uhr, von 13.07 bis 13.16 Uhr, von 14.01 bis 16.36 Uhr, von 16.48 bis 19.30 Uhr und von 19.30 bis 20. Sept. 2006 01.00 Uhr = 14,50 Std.

Am 21. Sept. 2006: von 09.30 bis 14.07 Uhr, von 14.46 bis 16.18 Uhr, von 16.31 bis 22. Sept. 2006 00.30 Uhr = 14 Std.

Am 23. Sept. 2006: von 11.00 bis 13.55 Uhr, von 14.25 bis 18.55 Uhr, von 19.23 bis 22.25 Uhr und von 22.37 bis 24. Sept. 2006 01.16 Uhr = 12,62 Std.

Dies stellt eine Übertretung des § 9 Abs.1 AZG dar, wonach die Tagesarbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten darf.

 

14. b)

Herr J L wurde weiters in der Woche vom Montag, den 18. bis zum Sonntag, den 24. Sept. 2006 mit einer Wochenarbeitszeit von 77,34 Std. beschäftigt. Dies stellt eine Übertretung des § 9 Abs.1 AZG dar, wonach die Wochenarbeitszeit 50 Stunden nicht überschreiten darf.

 

15. a)

Der Arbeitnehmer T L wurde an den nachstehend angeführten Tagen mit einer Tagesarbeitszeit von mehr als 10 Stunden beschäftigt.

Die Tagesarbeitszeit betrug:

Am 20. Sept. 2006: von 9.00 bis 18.30 Uhr, von 18.30 bis 01.20 Uhr = 15,33 Std.

Am 21. Sept. 2006: von 9.00 bis 18.00 Uhr und von 18.30 bis 23.45 Uhr = 13,25 Std.

Am 23. Sept. 2006: von 9.00 bis 18.28 Uhr, von 19.28 bis 23.09 Uhr und von 23.24 bis 24. Sept. 2006 01.02 Uhr = 13,79 Std.

Dies stellt eine Übertretung des § 9 Abs.1 AZG dar, wonach die Tagesarbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten darf.

 

15. b)

Herr T L wurde weiters in der Woche vom Montag, den 18. bis zum Sonntag, den 24. Sept. 2006 mit einer Wochenarbeitszeit von 66,29 Std. beschäftigt.

Dies stellt eine Übertretung des § 9 Abs.1 AZG darf, wonach die Wochenarbeitszeit 50 Stunden nicht überschreiten darf.

 

16. a)

Die Arbeitnehmerin P W wurde an den nachstehend angeführten Tagen mit einer Tagesarbeitszeit von mehr als 10 Stunden beschäftigt.

Die Tagesarbeitszeit betrug:

Am 11. Sept. 2006: von 10.29 bis 23.00 Uhr = 12 Std. (abzüglich einer Pause)

Am 12. Sept. 2006: von 9.30 bis 23.00 Uhr = 12,50 Std. (abzüglich einer Pause)

Am 15. Sept. 2006: von 9.30 bis 23.03 Uhr = 12,57 Std. (abzüglich einer Pause)

Am 18. Sept. 2006: von 9.30 bis 23.30 Uhr = 13,00 Std. (abzüglich einer Pause)

Am 22. Sept. 2006: von 9.30 bis 02.00 Uhr = 15,50 Std. (abzüglich einer Pause)

Am 23. Sept. 2006: von 9.00 bis 23.45 Uhr = 13,75 Std. (abzüglich einer Pause)

Dies stellt eine Übertretung des § 9 Abs.1 AZG dar, wonach die Tagesarbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten darf.

 

16. b)

Frau P M wurde weiters in der Woche vom Montag, den 18. bis zum Sonntag, den 24. Sept. 2006 mit einer Wochenarbeitszeit von 69,17 Std. beschäftigt. Dies stellt eine Übertretung des § 9 Abs.1 AZG dar, wonach die Wochenarbeitszeit 50 Stunden nicht überschreiten darf.

 

17. a)

Die Arbeitnehmerin A M wurde an den nachstehend angeführten Tagen mit einer Tagesarbeitszeit von mehr als 10 Stunden beschäftigt.

Die Tagesarbeitszeit betrug:

Am 24. Sept. 2006: von 08.00 bis 22.27 Uhr = 13,20 Std. (abzüglich einer Ruhepause)

Dies stellt eine Übertretung des § 9 Abs.1 AZG darf, wonach die Tagesarbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten darf.

 

17. b)

Frau A M wurde weiters in der Woche vom Montag, den 18. bis zum Sonntag, den 24. Sept. 2006 mit einer Wochenarbeitszeit von 66,61 Std. beschäftigt.

Dies stellt eine Übertretung des § 9 Abs.1 AZG dar, wonach die Wochenarbeitszeit 50 Stunden nicht überschreiten darf.

 

18. a)

Der Arbeitnehmer G N wurde an den nachstehend angeführten Tagen mit einer Tagesarbeitszeit von mehr als 10 Stunden beschäftigt.

Die Tagesarbeitszeit betrug:

Am 19. Sept. 2006: von 09.30 bis 13.05 Uhr, von 13.49 bis 14.39 Uhr, von 14.53 bis 19.03 Uhr, von 19.20 bis 23.25 Uhr = 12,64 Std.

Am 13. Sept. 2006: von 08.50 bis 13.19 Uhr, von 14.10 bis 16.09 Uhr, von 16.24 bis 18.06 Uhr, von 19.08 bis 22.11 Uhr, von 22.25 bis 24. Sept. 2006 01.11 Uhr = 13,33 Std.

Dies stellt eine Übertretung des § 9 Abs.1 AZG dar, wonach die Tagesarbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten darf.

 

18. b)

Herr G N wurde weiters in der Woche vom Montag, den 18. bis zum Sonntag, den 24. Sept. 2006 mit einer Wochenarbeitszeit von 72,62 Std. beschäftigt.

Dies stellt eine Übertretung des § 9 Abs.1 AZG dar, wonach die Wochenarbeitszeit 50 Stunden nicht überschreiten darf.

 

19. a)

Der Arbeitnehmer N O wurde an den nachstehend angeführten Tagen mit einer Tagesarbeitszeit von mehr als 10 Stunden beschäftigt.

Am 23. Sept. 2006: von 09.04 bis 18.07 Uhr, von 18.15 bis 18.36 Uhr, von 18.50 bis 23.18 Uhr und von 23.28 bis 24. Sept. 2006 01.31 Uhr = 14,91 Std.

Dies stellt eine Übertretung des § 9 Abs.1 AZG dar, wonach die Tagesarbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten darf.

 

19. b)

Herr N O wurde weiters in der Woche vom Montag, den 18. bis zum Sonntag, den 24. Sept. 2006 mit einer Wochenarbeitszeit von 58,64 Std. beschäftigt.

Dies stellt eine Übertretung des § 9 Abs.1 AZG dar, wonach die Wochenarbeitszeit 50 Stunden nicht überschreiten darf.

 

20. a)

Der Arbeitnehmer S O wurde an den nachstehend angeführten Tagen mit einer Tagesarbeitszeit von mehr als 10 Stunden beschäftigt.

Am 23. Sept. 2006: von 09.00 bis 12.27 Uhr, von 13.13 bis 15.22 Uhr, von 15.37 bis 18.07 Uhr, von 19,28 bis 21.53 Uhr, von 22.05 bis 24. Sept. 2006 00.07 Uhr und von 00.21 bis 01.18 Uhr = 13.59 Std.

Dies stellt eine Überschreitung des § 9 Abs.1 AZG dar, wonach die Tagesarbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten darf.

 

20. b)

Herr S O wurde weiters in der Woche vom Montag, dem 18. bis zum Sonntag, den 24. Sept. 2006 mit einer Wochenarbeitszeit von 66,35 Std. beschäftigt.

Dies stellt eine Übertretung des § 9 Abs.1 AZG dar, wonach die Wochenarbeitszeit 50 Stunden nicht überschreiten darf.

 

21. a)

Der Arbeitnehmer D P wurde an den nachstehend angeführten Tagen mit einer Tagesarbeitszeit von mehr als 10 Stunden beschäftigt.

Am 19. Sept. 2006: von 9.30 bis 14.18 Uhr, von 15.18 bis 22.00 Uhr = 11,50 Std.

Am 23. Sept. 2006: von 9.00 bis 11.31 Uhr, von 12.24 bis 15.48 Uhr, von 16.06 bis 18.55 Uhr, von 19,28 bis 22.25 Uhr und von 22.37 bis 24. Sept. 2006 01.14 Uhr = 14,29 Std.

Dies stellt eine Überschreitung des § 9 Abs.1 AZG dar, wonach die Tagesarbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten darf.

 

21. b)

Herr D P wurde weiters in der Woche vom Montag, den 18. bis zum Sonntag, den 24. Sept. 2006 mit einer Wochenarbeitszeit von 74,80 Std. beschäftigt.

Dies stellt eine Übertretung des § 9 Abs.1 AZG dar, wonach die Wochenarbeitszeit 50 Stunden nicht überschreiten darf.

 

22. a)

Der Arbeitnehmer M P wurde an den nachstehend angeführten Tagen mit einer Tagesarbeitszeit von mehr als 10 Stunden beschäftigt.

Am 15. Sept. 2006: von 9.00 bis 22.00 Uhr = 12 Std. (abzüglich einer Ruhepause)

Am 20. Sept. 2006: von 9.00 bis 18.30 Uhr, von 18.30 bis 21. Sept. 2006 01.20 Uhr = 15,33 Std.

Dies stellt eine Übertretung des § 9 Abs.1 AZG dar, wonach die Tagesarbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten darf.

 

22. b)

Herr M P wurde weiters in der Woche vom Montag, dem 18. bis zum Sonntag, den 24. Sept. 2006 mit einer Wochenarbeitszeit von 64,66 Std. beschäftigt. Dies stellt eine Übertretung des § 9 Abs.1 AZG dar, wonach die Wochenarbeitszeit 50 Stunden nicht überschreiten darf.

 

23. a)

Die Arbeitnehmerin D J P wurde an den nachstehend angeführten Tagen mit einer Tagesarbeitszeit von mehr als 10 Stunden beschäftigt.

Am 24. Sept. 2006: von 8.00 bis 10.26 Uhr, von 10.31 bis 13.23 Uhr, von 13.32 bis 17.13 Uhr,  von 17.26 bis 22.48 Uhr = 13,56 Std.

Dies stellt eine Übertretung des § 9 Abs.1 AZG dar, wonach die Tagesarbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten darf.

 

23. b)

Frau D J P wurde weiters in der Woche vom Montag, den 18. bis zum Sonntag, den 24. Sept. 2006 mit einer Wochenarbeitszeit von 69,19 Std. beschäftigt.

Dies stelle eine Übertretung des § 9 Abs.1 AZG dar, wonach die Wochenarbeitszeit 50 Stunden nicht überschreiten darf.

 

24.

Die Arbeitnehmerin E R wurde an den nachstehend angeführten Tagen mit einer Tagesarbeitszeit von mehr als 10 Stunden beschäftigt.

Am 23. Sept. 2006: von 08.45 bis 11.16 Uhr, von 11.56 bis 14.15 Uhr, von 14.28 bis 24. Sept. 2006 01.00 Uhr = 14,75 Std.

Dies stellt eine Übertretung des § 9 Abs.1 AZG dar, wonach die Tagesarbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten darf.

 

25. Die Arbeitnehmerin S S wurde an den nachstehend angeführten Tagen mit einer Tagesarbeitszeit von mehr als 10 Stunden beschäftigt.

Am 23. Sept. 2006: von 9.00 bis 11.33 Uhr, von 12.32 bis 18.10 Uhr, von 18.18 bis 24. Sept. 2006 01.20 Uhr = 15,22 Std.

Dies stelle eine Übertretung des § 9 Abs.1 AZG dar, wonach die Tagesarbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten darf.

 

26.

Die Arbeitnehmerin C C S wurde an den nachstehend angeführten Tagen mit einer Tagesarbeitszeit von mehr als 10 Stunden beschäftigt.

Am 23. Sept. 2006: von 09.00 bis 12.35 Uhr, von 13.33 bis 18.07 Uhr, von 19.21 bis 22.16 Uhr und von 22.28 bis 24. Sept. 2006 01.24 Uhr = 13,98 Std.

Dies stellt eine Übertretung des § 9 Abs.1 AZG dar, wonach die Tagesarbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten darf.

 

27. a)

Der Arbeitnehmer G T wurde an den nachstehend angeführten Tagen mit einer Tagesarbeitszeit von mehr als 10 Stunden beschäftigt.

Am 14. Sept. 2006: von 09.30 bis 12.29 Uhr, von 13.28 bis 23.30 Uhr = 13,00 Std.

Am 19. Sept. 2006: von 9.30 bis 12.00 Uhr, von 13.01 bis 23.57 Uhr = 13,44 Std.

Am 23. Sept. 2006: von 12.00 bis 22.39 Uhr und 22.56 bis 24. Sept. 2006 01.34 Uhr = 13,29 Std.

Dies stelle eine Übertretung des § 9 Abs.1 AZG dar, wonach die Tagesarbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten darf.

 

27. b)

Herr G T wurde in der Woche vom Montag, den 18. bis zum Sonntag, den 24. Sept. 2006 mit einer Wochenarbeitszeit von 68,61 Std. beschäftigt.

Dies stellt eine Übertretung des § 9 Abs.1 AZG dar, wonach die Wochenarbeitszeit 50 Stunden nicht überschreiten dar.

 

28. a)

Der Arbeitnehmer A W wurde an den nachstehend angeführten Tagen mit einer Tagesarbeitszeit von mehr als 10 Stunden beschäftigt.

Am 18. Sept. 2006: von 8.45 bis 12.25 Uhr, von 13.20 bis 22.00 Uhr = 12,25 Std.

Am 23. Sept. 2006: von 9.00 bis 12.41 Uhr, von 13.31 bis 18.05 Uhr, von 18.15 bis 24. Sept. 2006 01.01 Uhr = 14,85 Std.

Dies stellt eine Übertretung des § 9 Abs.1 AZG dar, wonach die Tagesarbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten darf.

 

28. b)

Herr A W wurde weiters in der Woche vom Montag, den 18. bis zum Sonntag, den 24. Sept. 2006 mit einer Wochenarbeitszeit von 63,59 Std. beschäftigt.

Dies stelle eine Übertretung des § 9 Abs.1 AZG dar, wonach die Wochenarbeitszeit 50 Stunden nicht überschreiten darf.

 

29. a)

Der Arbeitnehmer S W wurde an den nachstehend angeführten Tagen mit einer Tagesarbeitszeit von mehr als 10 Stunden beschäftigt.

Am 23. Sept. 2006: von 9.00 bis 13.36 Uhr, von 14.24 bis 18.05 Uhr, von 18.15 bis 22.10 Uhr und von 22.15 bis 24. Sept. 2006 01.02 Uhr = 14,80 Std.

Dies stellt eine Übertretung des § 9 Abs.1 AZG dar, wonach die Tagesarbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten darf.

 

29. b)

Herr S W wurde weiters in der Woche vom Montag, den 18. bis zum Sonntag, den 24. Sept. 2006 mit einer Wochenarbeitszeit von 61,09 Std. beschäftigt.

Dies stellt eine Übertretung des § 9 Abs.1 AZG dar, wonach die Wochenarbeitszeit 50 Stunden nicht überschreiten darf.

 

30.

Der Arbeitnehmer B W wurde an den nachstehend angeführten Tagen mit einer Tagesarbeitszeit von mehr als 10 Stunden beschäftigt:

Am 23. Sept. 2006: von 9.00 bis 14.07 Uhr, von 15.09 bis 18.28 Uhr, von 19.27 bis 22.25 Uhr und von 22.36 bis 24. September 00.50 Uhr = 13,16 Std.

Dies stellt eine Übertretung des § 9 Abs.1  AZG dar, wonach die Tagesarbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten darf."

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis wurde vom Berufungswerber durch seine rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Berufung eingebracht und diese im Wesentlichen damit begründet, der Berufungswerber sei Geschäftsführer der S L E-H mit Sitz in L, L. Der Berufungswerber sei aber für die ihm vorgeworfenen Handlungen verwaltungsstrafrechtlich nicht verantwortlich. Gemäß § 9 VStG habe der Beschuldigte gemeinsam mit dem damaligen Geschäftsführer Herrn Mag. W R zum verantwortlichen Beauftragten bestellt. Herr Mag. W R habe eine entsprechende Bestellungsurkunde lange vor der hier gegenständlichen Verwaltungsübertretung unterzeichnet, die auch an das zuständige Arbeitsinspektorat übermittelt worden sei. Zwar sei es richtig, dass die konkrete Bestellungsurkunde von der Verantwortung "für die gewerberechtlichen Vorschriften (je nach Materiengesetz)" spreche und daher der verantwortliche Beauftragte "insbesondere für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen über das gewerbliche Betriebsanlagenrecht, die Einhaltung der Ladenöffnungszeiten, etc. verantwortlich" sei. Allerdings hätten die Parteien dieser Bestellung nicht nur die Verantwortung in Bezug auf das Gewerberecht, sondern überhaupt des gesamten öffentlichen Rechtes – und daher auch des Arbeitszeitgesetzes – auf Herrn Mag. R übertragen wollen. Dies komme auch dadurch zum Ausdruck, dass in der demonstrativen Auflistung die Einhaltung der Ladenöffnungszeiten und somit des Öffnungszeitengesetzes genannt werde, welche streng genommen keine gewerberechtliche Vorschrift sei, da dieses Gesetz nicht die Voraussetzungen und die Grundlagen einer gewerblichen Tätigkeit regle, sondern sonstige öffentlich-rechtliche Schutzbestimmungen enthalte, so auch arbeitszeitrechtliche Sondervorschriften.

Dem Grundsatz falsa demonstratio non nocet folgend, sei zwischen den zur Vertretung nach außen Berufenen und den verantwortlich Beauftragten eine wirksame Bestellung nach § 9 Abs.2 VStG vorgenommen worden:

Die Bestellung, die Zustimmung des Beauftragten und der entsprechende Zustimmungsnachweis stammen aus der Zeit lange vor der Begehung der gegenständlichen Übertretung. Der Grund für die Notwendigkeit des Nachweises einer Bestellung vor Begehung der Tat liege u.a. auch in der Verhinderung einer möglichen Verjährung der Verwaltungsübertretung. Eine Bestrafung solle nicht dadurch verhindert werden, weil ein Verfahren gegen eine falsche Person geführt werde. Diese Gefahr bestehe im gegenständlichen Fall ohnehin nicht, da gegen den verantwortlichen Beauftragten, Herrn Mag. R, in einem Parallelverfahren vor dem Bezirksverwaltungsamt zu GZ 340/2007 bereits ein Verwaltungsstrafverfahren wegen der selben Verwaltungsübertretung geführt werde. Weiters sei die gegen den Berufungswerber verhängte Strafe deutlich überhöht. Der anzuwendende Strafrahmen bewege sich bei einer Verletzung des § 9 Abs.1 AZG zwischen 20 und 436 Euro. So sei im anhängigen Strafverfahren bei einer Überschreitung von rund
1 Stunde der Tagesarbeitszeit bereits eine Strafe von 100 Euro verhängt worden. Überhaupt hätte auf Grund der einmaligen Überschreitung der Tagesarbeitszeit von durchschnittlich 2 bis 3 Stunden die Behörde die Strafe richtigerweise deutlich niedriger ansetzen müssen. Die Strafbehörde I. Instanz habe die Verhängung der nunmehr bekämpften Strafe damit begründet, dass auch wenn keine Gefahr für die Gesundheit der Dienstnehmer ausgehen hätte können oder tatsächlich ausgegangen ist, der objektive Unrechtsgehalt der Taten nicht als unbedeutend angesehen werden könnte. Die Strafbehörde I. Instanz vertrete daher die Ansicht, dass jede Verletzung des § 9 Abs.1 AZG das Interesse an einer ausreichenden Erholungszeit nicht unbedeutend verletze. Diese Auffassung stehe aber im deutlichen Widerspruch zur ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs. Bei der Festsetzung der Strafen für einzelne Taten komme es nicht auf den Unrechtsgehalt des Gesamtverhaltens des Täters, sondern auf den der jeweiligen Übertretung an. Es sei daher auf das Ausmaß der Arbeitszeitüberschreitungen bei jedem einzelnen Delikt abzustellen. Auf Grund einer Überschreitung der Arbeitszeitgrenzen von durchschnittlich 2 bis 3 Stunden hätte die Behörde richtigerweise eine Verwaltungsstrafe am untersten Limit ansetzen müssen. Angesichts der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers und dem zugestandenen Fehlen jedes Erschwerungsgrundes wäre daher im vorliegenden Fall aller höchstens mit einer Strafe von 20 Euro vorzugehen gewesen. Auch wenn die Ausnahmetatbestände der §§ 7 und 10 Abs.1 AZG sowie § 12 Abs.2a ARG nicht vorliegen, so sei der vorliegende Sachverhalt den dort normierten Sachverhalten sehr ähnlich, sodass die Strafbehörde I. Instanz unter Anwendung des Milderungsrechtes gemäß § 21 VStG hätte vorgehen müssen. Die erkennende Behörde habe im vorliegenden Fall verkannt, dass bei der Strafbemessung auch die subjektiven Milderungsgründe in der Person des Einspruchswerbers sowie dessen doch geringfügiges Verschulden berücksichtigt werden müsse. Vorerst sei darauf hinzuweisen, dass der Berufungswerber dafür gesorgt habe, dass zukünftige Verletzungen nicht auftreten können. Der Berufungswerber sei unbescholten, sodass die Tat in einem auffälligen Widerspruch zu seinem sonstigen Lebenswandel stehe. Als mildernd sei jedenfalls zu werten, dass der Berufungswerber bereits alles unternommen habe, um weitere nachteilige Folgen zu verhindern. Weiters sei zu berücksichtigten, dass trotz der Vollendung der Tat kein Schaden eingetreten sei und der Berufungswerber an der vollständigen Aufklärung des Sachverhaltes mitgewirkt habe. Es werde daher der Antrag gestellt, der Unabhängige Verwaltungssenat Oberösterreich möge eine mündliche Berufungsverhandlung anberaumen und das bekämpfte Straferkenntnis aufheben und das Verfahren einstellen, in eventu die verhängte Geldstrafe tat- und schuldangemessen auf insgesamt 1.000 Euro herabzusetzen.

 

3. Der Magistrat der Stadt Linz hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt, insbesondere in die Anzeige des zuständigen Arbeitsinspektorates und in die vom Berufungswerber vorgelegte Bestellungsurkunde, sowie durch Anberaumung und Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.2.2008, zu welcher der Rechtsvertreter des Berufungswerbers, eine Vertreterin der belangten Behörde und ein Vertreter des zuständigen Arbeitsinspektorates Linz, erschienen sind.

 

4.1. Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

 

Der Berufungswerber ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der S E-H mit Sitz in L, L. Im Zuge einer Überprüfung der von der S E-H vorgelegten Arbeitszeitaufzeichnungen durch das Arbeitsinspektorat Linz wurde festgestellt, dass bei den im Straferkenntnis angeführten Arbeitnehmern die höchstzulässige Arbeitszeit von 10 Stunden bzw. die höchstzulässige Wochenarbeitszeit von 50 Stunden an den angeführten Tagen überschritten wurde.

Zu diesen Überschreitungen kam es im Rahmen der Inventur für den Jahresabschluss zum 30. September 2006.

Der Berufungswerber ist strafrechtlich verantwortlich; ein verantwortlich Beauftragter gemäß § 9 Abs.2 VStG wurde nicht (ordnungsgemäß) bestellt.

Bereits in der Anzeige des Arbeitsinspektorates Linz wird angeführt, dass beim Arbeitsinspektorat Linz keine schriftliche Mitteilung gemäß § 23 Abs.1 ArbIG über die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten eingelangt ist. Dies wurde in der mündlichen Verhandlung vom teilnehmenden Vertreter des Arbeitsinspektorates bestätigt und führte dieser weiter aus, dass seit ca. 1997 Bestellungsurkunden elektronisch datenverarbeitet werden und weder in der Urkundensammlung noch in der EDV-Eintragung die Bestellung des Herrn Mag. W R als verantwortlichen Beauftragten zum Tatzeitpunkt für die S E-H aufscheint.

Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde vom Rechtsvertreter des Berufungswerbers eine Bestellungsurkunde mit Datum 11.2.2002 vorgelegt, wonach die Geschäftsführer der S E-H Herrn Mag. W R zum verantwortlichen Beauftragten für die Betriebsanlage in L, L, für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften (je nach Materiengesetz), insbesondere für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen über das gewerbliche Betriebsanlagenrecht, die Einhaltung der Ladenöffnungszeiten, etc. verantwortlich ist. Diese Urkunde weist die Unterschrift von Herrn DI G S und Herrn M H als Geschäftsführer und Herrn Mag. W R als verantwortlicher Beauftragter auf. Vom Rechtsvertreter des Berufungswerbers wurde ausgesagt, dass ein Nachweis über die Übermittlung dieser Bestellungsurkunde an das Arbeitsinspektorat nicht vorliegt.

 

Die dem Arbeitsinspektorat vorgelegten Arbeitszeitaufzeichnungen sind Computerausdrucke und entsprechen den tatsächlichen Arbeitszeiten, welche vom Berufungswerber auch nicht bestritten werden. Sie können daher dem Strafverfahren zu Grunde gelegt werden. Vom Berufungswerber konnte nicht nachgewiesen werden, dass eine rechtswirksame Bestellung des Herrn Mag. W R zum verantwortlich Beauftragten im Tatzeitraum vorliegt. Vom Vertreter des Arbeitsinspektorates wurde glaubwürdig dargelegt, dass eine Bestellungsurkunde dem zuständigen Arbeitsinspektorat Linz nicht übermittelt worden ist.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechtes oder eingetragene Erwerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

 

Gemäß § 9 Abs.2 VStG sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

 

 

Gemäß § 9 Abs.1 AZG darf die Tagesarbeitszeit 10 Stunden und die Wochenarbeitszeit 50 Stunden nicht überschreiten, sofern die Abs.2 bis 4 nicht anderes bestimmen. Diese Höchstgrenzen der Arbeitszeit dürfen auch beim Zusammentreffen einer anderen Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit mit Arbeitszeitverlängerungen nicht überschritten werden.

 

Gemäß § 2 Abs.1 Z2 leg.cit. ist im Sinne dieses Bundesgesetzes Tagesarbeitszeit die Arbeitszeit innerhalb eines unterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden.

 

Gemäß § 7 Abs.4 leg.cit. können bei vorübergehend auftretendem besonderem Arbeitsbedarf zur Verhinderung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteiles durch Betriebsvereinbarung, die den zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie dem zuständigen Arbeitsinspektorat zu übermitteln ist, in höchstens 12 Wochen des Kalenderjahres Überstunden bis zu einer Wochenarbeitszeit von 60 Stunden zugelassen werden, wenn andere Maßnahmen nicht zumutbar sind. Die Tagesarbeitszeit darf 12 Stunden nicht überschreiten.

 

Gemäß § 28 Abs.1 Z1 AZG sind Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die Arbeitnehmer über die Höchstgrenzen der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit gemäß § 2 Abs.2, § 7, § 8 Abs.1, 2 oder 4, § 9, § 12a Abs.5, § 18 Abs.2 oder 3, § 19a Abs.2 oder 6 oder § 20a Abs.2 Z1 hinaus einsetzen, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungs­behörde mit einer Geldstrafe von 20 Euro bis 436 Euro zu bestrafen.

 

Der oben zitierte § 9 Abs.1 AZG sieht als Grundregelung eine tägliche Höchstarbeitszeit von 10 Stunden vor und ist diese  Höchstgrenze der Arbeitszeit auch bei Zusammentreffen einer anderen Verteilung der Normalarbeitszeit und einer Arbeitszeitverlängerung zu beachten.

 

Gemäß § 23 Abs.1 Arbeitsinspektionsgesetz 1993 (ArbIG 1993) wird die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs.2 und 3 VStG für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften und für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes erst wirksam, nachdem beim zuständigen Arbeitsinspektorat eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des/der Bestellten eingelangt ist.

 

5.2. Zur verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit des Berufungswerbers:

Der Berufungswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer der S E-H ist nach außen vertretungsbefugtes Organ gemäß § 9 Abs.1 VStG und damit verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Eine Delegierung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit durch Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs.2 VStG wurde nicht nachgewiesen. Abgesehen davon, dass die vom Berufungswerber vorgelegte Bestellungsurkunde sich nicht auf die Einhaltung der Arbeitszeitbestimmungen bezieht, mangelt es der rechtswirksamen Bestellung schon allein an der erforderlichen Mitteilung gemäß
§ 23 Abs.1 ArbIG an das zuständige Arbeitsinspektorat. Eine solche Mitteilung samt Nachweis der Zustimmung des Bestellten konnte vom Berufungswerber nicht nachgewiesen werden. Die Beweislast obliegt diesbezüglich dem Berufungswerber.

 

5.3. Im Grunde des durchgeführten Beweisverfahrens – vom Berufungswerber werden die Arbeitszeitüberschreitungen nicht bestritten – hat der Berufungswerber den objektiven Tatbestand der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen erfüllt.

 

Hinsichtlich des Verschuldens ist festzustellen, dass die dem Beschuldigten angelastete Tat ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 VStG darstellt, zu dessen Strafbarkeit, sofern die Verwaltungsvorschrift nicht anderes bestimmt, Fahrlässigkeit genügt. Fahrlässigkeit ist nach der zitierten Gesetzesstelle bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zu Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder eine Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft machen kann, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft.

Eine solche Glaubhaftmachung ist dem Berufungswerber nicht gelungen.

So wird vom Berufungswerber nicht einmal ansatzweise behauptet, im konkreten Betrieb ein entsprechendes Kontrollsystem eingerichtet zu haben, um die Einhaltung der Arbeitszeit sicherzustellen. Vielmehr wurde vom Berufungswerber vorgebracht, dass die Arbeitszeitüberschreitungen in der Notwendigkeit der Inventur gelegen waren und von den Arbeitnehmern auf freiwilliger Basis erfolgt sind. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass die Arbeitszeitüberschreitungen ohne sein Wissen und ohne seinen Willen erfolgt sind. Zum Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes nach § 7 durch die vorgenommene Inventur wird auf die Ausführungen in der Begründung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses hingewiesen und diese vollinhaltlich bestätigt.

 

Der Berufungswerber hat daher die Übertretungen in Kauf genommen und ist somit von bedingt vorsätzlicher Tatbegehung auszugehen.

 

5.4. Zur Strafhöhe ist festzustellen:

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Die belangte Behörde hat bei der Strafbemessung als strafmildernd die bisherige Unbescholtenheit des Beschuldigten gewertet, als straferschwerend keinen Umstand. Weiters hatte sie der Strafbemessung den objektiven Unrechtsgehalt der Taten als nicht unbedeutend angesehen. Die Erstinstanz hat die von ihr geschätzten persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers, nämlich monatliches Nettoeinkommen, Nichtvorliegen von Sorgepflichten, denen nicht widersprochen wurde, herangezogen.

 

Zu Recht wird hinsichtlich der Strafbemessung vom Berufungswerber vorgebracht, dass bei Verstößen gegen § 9 AZG als maßgebliches Strafzumessungskriterium das Ausmaß der überschrittenen Arbeitszeit und die damit verbundene mögliche Schädigung oder Gefährdung der Gesundheit der Arbeitnehmer zu erblicken ist. Diesbezüglich waren die hinsichtlich der im Spruch genannten Fakten verhängten Geldstrafen (unter Berücksichtung des Vorliegens eines fortgesetzten Deliktes) zu reduzieren. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Bedachtnahme in Form einer Zusammenfassung von sich in Bezug auf diesen Zeitpunkt nicht erheblich unterscheidenden Taten jeweils in Gruppen und eine daran anknüpfende Staffelung der Strafsätze dabei als ausreichend anzusehen. Die Geldstrafen waren auch in Anbetracht der vom Gesetzgeber normierten Mindeststrafe von 20 Euro und des Umstandes, dass der Berufungswerber unbescholten ist, auf das nunmehr verhängten Ausmaß herabzusetzen.

 

Die Voraussetzungen des § 20 VStG für eine außerordentliche Milderung waren nicht gegeben. Ausgenommen die Unbescholtenheit liegen keine Milderungsgründe vor; der Umstand, dass die Überschreitungen der Arbeitszeit von den Arbeitnehmern freiwillig erfolgte, stellt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen Strafmilderungsgrund dar. Ein Überwiegen der Milderungsgründe war nicht gegeben.

 

Von einer Ermahnung im Sinne des § 21 VStG konnte nicht Gebrauch gemacht werden, zumal schon einer der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen, nämlich geringfügiges Verschulden nicht vorliegt. Vom Berufungswerber wurden die Arbeitszeitüberschreitungen bewusst in Kauf genommen.

 

Zu II.:

Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. B i s m a i e r

 

 

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