Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310330/6/Kü/Ba

Linz, 14.02.2008

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung des Herrn A P, R, L, vom 5. Juni 2007 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 15. Mai 2007, UR96-26-2006, wegen einer Übertretung des Abfallwirtschafts­gesetzes 2002 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13. Februar 2008 zu Recht erkannt:

 

I.                  Der Berufung gegen das Strafausmaß wird insofern Folge gegeben, als von einer Bestrafung des Berufungswerbers abgesehen wird und dem Berufungswerber unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens eine Ermahnung erteilt wird.

 

II.              Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 21 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

zu II.: § 66 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

1.  Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 15. Mai 2007, UR96-26-2006, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs.2 Z 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) eine Geldstrafe von 360 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen verhängt, weil er am 9.12.2006 um 17.05 Uhr in der Stadt Ried im Innkreis, Messegelände, vorm Stadionvorplatz des Gästesektors Ost eine offene Schachtel mit ca. 20 Schnapsfläschchen vor dem Aussteigen aus einem Fanbus getreten hat und dadurch die Schnapsfläschchen auf einer Fläche von ca. 2 x 2 m im Freien zu liegen gekommen sind. Folglich habe er verbotenerweise Abfall außerhalb von für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten gelagert.

 

2.  Dagegen richtet sich die rechtzeitig vom Bw eingebrachte Berufung, in der er ausführt, dass er diesen Karton mit dem Inhalt im vorderen Bereich des Busses (Ein-Ausstiegstelle untere Stufe) gelagert habe, da in den dafür vorgesehenen Behältern kein Platz mehr gewesen sei. Als die Türe geöffnet worden sei, seien diese unbeabsichtigt aus dem Bus gefallen.

 

Außerdem möchte er darauf hinweisen, dass er ca. 1.000 Euro Monatseinkommen habe und auch mit dem Umzug in eine neue Wohnung beschäftigt sei. Da es sich um einen Altbau handle, müsse er diesen renovieren und Schulden machen. Er sei sich keiner Schuld bewusst und bitte daher, die Strafe zu revidieren.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat mit Schreiben vom 11. Juni 2007  die Berufung samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vorgelegt.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht­nahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, an welcher der Berufungswerber teilgenommen hat.

 

Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde vom Berufungswerber nach Erörterung der Sachlage die Berufung auf das Strafausmaß eingeschränkt und beantragt, von der Verhängung einer Strafe abzusehen.

 

5.  Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Da sich die eingeschränkte Berufung ausschließlich gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses richtet, ist der Schulspruch in Rechtskraft erwachsen und ist es daher dem Unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, sich inhaltlich mit der Entscheidung der Erstbehörde auseinander zu setzen.

 

5.2.  Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Im gegenständlichen Fall ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Tat unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat, zumal vom Bw die am Boden liegenden Schnapsfläschchen wiederum eingesammelt und anschließend auf ordnungsgemäße Weise entsorgt wurden. In diesem Fall ist es unbeachtlich, dass die Einsammlung der Schnapsfläschchen erst über Aufforderung durch die Sicherheitsorgane erfolgt ist. Tatsache ist und bleibt, dass die Schnapsfläschchen vom Bw eingesammelt wurden. Insofern kann mit Recht von unbedeutenden Folgen der Tat ausgegangen werden.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat geht auf Grund des vom Bw im Zuge der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindrucks davon aus, dass die Schnapsfläschchen aus Unachtsamkeit aus dem Bus gefallen sind und jedenfalls dem Bw anzulasten ist, dass er die leeren Schnapsfläschchen im Bereich der Ausstiegsstiege im Bus deponiert hat. Auf Grund dieser Situation hat er damit rechnen müssen, dass im Falle des Öffnens der Bustüre diese Schnapsfläschchen aus dem Bus fallen werden. Insofern ist im gegenständlichen Fall nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenats von einem geringfügigen Verschulden auszugehen, welches hinter dem deliktstypischen Schuldgehalt einer illegalen Abfallentsorgung jedenfalls zurückbleibt. Sohin ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des § 21 VStG erfüllt sind und es nicht erforderlich erscheint, über den Bw eine Geldstrafe zu verhängen, sodass im gegenständlichen Fall sowohl bezogen auf spezial- wie auf generalpräventive Überlegungen mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden kann. Die Ermahnung soll dem Bw die Rechtswidrigkeit seiner Handlung sehr wohl vor Augen führen und ihn nachhaltig zur Einhaltung der Vorschriften des Abfallwirtschaftsgesetzes anhalten, um derartige Vorfälle in Zukunft zu vermeiden.

 

Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.

 

6. Auf Grund des Umstandes, dass keine Geldstrafe ausgesprochen wurde, entfallen auch die Verfahrenskosten erster Instanz. Da die Berufung Erfolg hatte, waren die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 65 VStG dem Bw nicht aufzuerlegen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Kühberger

 

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