Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521801/2/Sch/Ps

Linz, 19.02.2008

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufungen des Herrn R H, geb. am, B, P, vom 4. Dezember 2007, gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 12. Oktober 2007, Zl. VerkR21-172-2007/EF-Mg/Rei, wegen Zurückweisung einer Vorstellung gegen einen Mandatsbescheid sowie den Bescheid der genannten Behörde vom 4. Dezember 2007, Zl. VerkR21-172-2007-Wg/Bau, wegen Abweisung eines Antrages auf neuerliche Zustellung des erwähnten Mandatsbescheides zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufungen werden abgewiesen und die angefochtenen Bescheide bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat mit Bescheid vom 12. Oktober 2007, Zl. VerkR21-172-2007/EF-Mg/Rei, die Vorstellung des Obgenannten gegen den Mandatsbescheid wegen Entziehung der Lenkberechtigung vom 26. Juli 2007, Zl. VerkR21-172-2007/EF-Mg/Rei, als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Mit Bescheid vom 4. Dezember 2007, Zl. VerkR21-172-2007-Wg/Bau, wurde der Antrag des nunmehrigen Berufungswerbers auf neuerliche Zustellung des erwähnten Mandatsbescheides als unbegründet abgewiesen.

 

2. Gegen diese Bescheide hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Zur Berufung gegen den Bescheid vom 12. Oktober 2007:

Die Erstbehörde hat dem Berufungswerber mit Mandatsbescheid vom 26. Juli 2007, Zl. VerkR21-172-2007/EF-Mg/Rei, dem Berufungswerber gemäß §§ 25, 26 Abs.2 und 32 Führerscheingesetz wegen eines im Bescheid näher umschriebenen Alkoholdeliktes die Lenkberechtigung für die Dauer von 15 Monaten entzogen sowie ein Lenkverbot für führerscheinfreie Kfz im selben zeitlichen Umfang ausgesprochen.

 

Laut Postrückschein war der Bescheid adressiert an den Berufungswerber an seiner Wohnadresse B, P. Von einem Postorgan wurde diese Adresse durchgestrichen und stattdessen der Vermerk angebracht "M.V. Mag. H, R, G". Dort wurde der Bescheid am 2. August 2007 übernommen. Bei Rechtsanwalt Mag. J H handelt es sich um den Masseverwalter im mit Beschluss des Bezirksgerichtes Eferding vom 14. Mai 2007 über das Vermögen des Berufungswerbers eröffneten Konkursverfahren. Aus der eingangs angeführten Zustellverfügung ist eindeutig ersichtlich, dass die Erstbehörde dem Berufungswerber den Mandatsbescheid nicht im Wege des Masseverwalters zustellen wollte, der Bescheid ist letztlich durch den Vermerk des Postorgans zum Masseverwalter gelangt. Eine unrichtige Zustellverfügung mit der Angabe des Masseverwalters als Zustellbevollmächtigten hätte wohl in dem hier gegebenen Fall des Verfahrens betreffend die Lenkberechtigung des Berufungswerbers nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Rechtsunwirksamkeit des Zustellvorganges an sich bewirkt (VwGH vom 18.04.1989, Zl. 88/11/0272). Der hier gegenständliche Vorgang ist aber von der Regelung des § 7 Zustellgesetz nicht ausgenommen. Dort heißt es, wenn bei der Zustellung Mängel unterlaufen, diese in dem Zeitpunkt als bewirkt gilt, in dem das Schriftstück dem von der Behörde angegebenen Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Sohin hat der erwähnte Mandatsbescheid quasi einen von der Behörde mangels Kenntnis vom Konkursverfahren (daher fehlte der Vermerk "Zustellung trotz Postsperre") zwar indirekt bewirkten, aber nicht im Sinne einer Zustellung an den Masseverwalter gemeinten, Umweg zum Berufungswerber genommen. Nach seinen eigenen Angaben ist ihm dieser Bescheid anlässlich einer Konkursbesprechung vom Masseverwalter am 21. August 2007 ausgehändigt worden. Wenn man also das Einlangen dieses Bescheides in der Kanzlei des Masseverwalters nicht als Zustellung an den Berufungswerber deuten will, wäre die gemäß § 57 Abs.2 AVG mit zwei Wochen bemessene Vorstellungsfrist auch in diesem Fall abgelaufen gewesen (Bescheidzustellung am 21. August 2007, letzter Tag zur Einbringung der Vorstellung 4. September 2007, tatsächliche Einbringung 11. September 2007).

 

Dieser Vorgang hat sich de facto im Zusammenhang mit der Zustellung des Zurückweisungsbescheides vom 12. Oktober 2007 wiederholt. Auch dieser Bescheid ist beim Masseverwalter gelandet und wurde laut Angaben des Berufungswerbers selbst anlässlich der Niederschrift vor der Erstbehörde vom 4. Dezember 2007 ihm am 9. November 2007 vom Masseverwalter ausgehändigt. Konsequenterweise war auch hier von diesem Datum im Zusammenhang mit dem Lauf der Rechtsmittelfrist auszugehen, sodass der letzte Tag der gemäß § 63 Abs.5 AVG mit zwei Wochen bemessenen Berufungsfrist der 23. November 2007 war. An diesem Tag ist laut Poststempel auf dem Briefumschlag der Schriftsatz, der auch die Berufung gegen den erwähnten Zurückweisungsbescheid beinhaltet, eingebracht worden, sodass eine rechtzeitige Berufung vorlag.

 

Zur Berufung gegen den Bescheid vom 4. Dezember 2007:

Der mit selben Schriftsatz eingebrachte Antrag auf neuerliche Zustellung des eingangs erwähnten Mandatsbescheides ist von der Erstbehörde mit diesem Bescheid abgewiesen worden. Da der Mandatsbescheid aber, wie von der Erstbehörde in ihrer Bescheidbegründung zutreffend ausgeführt, bereits am 21. August 2007 zugestellt worden war, kam einem Antrag auf eine neuerliche Bescheidzustellung keine Berechtigung zu. Es kann daher seitens der Berufungsbehörde keine Rechtswidrigkeit erblickt werden, wenn die Erstbehörde deshalb diesen Antrag als unbegründet abgewiesen hat.

 

Auf Grund der von der Erstbehörde verfügten – aus hiesiger Sicht eher nicht zweckdienlichen – Aussetzung des Wiedereinsetzungsverfahrens bis zum Vorliegen der gegenständlichen Berufungsentscheidungen durch den Oö. Verwaltungssenat ist dieser Antrag noch offen und wird zuständigkeitshalber von der Erstbehörde einer Entscheidung zuzuführen sein.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

S c h ö n

 

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