Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521860/2/Sch/Ps

Linz, 15.02.2008

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn J H, geb. am, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. H H, Mag. M F und Mag. C P, H, L, gegen die Dauer der mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 16. Jänner 2008, Zl. FE-1458/2007, verfügten Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der Bescheid im angefochtenen Umfang bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Bescheid vom 16. Jänner 2008, Zl. FE-1458/2007, gemäß § 24 Abs.1 FSG ihren Mandatsbescheid vom 3. Jänner 2008 vollinhaltlich bestätigt, wonach Herrn J H, geb. am, S, L, die von der Bundespolizeidirektion Linz am 23. März 2006 unter der Zl. 06066812 für die Klassen A und B erteilte Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab 20. Dezember 2007, entzogen, ihm ausdrücklich das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges für dieselbe Dauer verboten, die Absolvierung einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker angeordnet und spätestens bis zum Ablauf der Dauer der Entziehung die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen gemäß § 8 FSG sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme verlangt wurde.

 

Einer allfälligen Berufung wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig eine auf die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung beschränkte Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 67d Abs.2ff AVG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Unbestritten ist, dass der Berufungswerber am 20. Dezember 2007 um 16.50 Uhr in der Römerstraße in Linz einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht hat. Konkret ist er an einem rechts geparkten Pkw angefahren, wodurch nicht nur sein Fahrzeug, sondern auch das abgestellte und ein weiteres, auf welches letzteres geschoben wurde, beschädigt wurden.

 

Der Berufungswerber wurde auf Grund eindeutiger Alkoholisierungssymptome um 17.20 Uhr von einem Polizeiorgan zur Durchführung der Alkomatuntersuchung aufgefordert, diese Untersuchung wurde vom Berufungswerber aber dezidiert verweigert. Laut entsprechender Polizeianzeige habe der Berufungswerber bei der Amtshandlung angegeben, er sei alkoholisiert gefahren, weil ihn seine Freundin verlassen habe. Er habe einen Liter Wein getrunken; zum Alkotest fahre er nicht mit.

 

Auf Grund der gegebenen Sachlage kann nicht der geringste Zweifel bestehen, dass der Berufungswerber eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 begangen hat. Ein solches Delikt stellt gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG eine bestimmte Tatsache dar, die im Verein mit ihrer Wertung gemäß § 7 Abs.4 leg.cit. zur Entziehung der Lenkberechtigung zu führen hat. Gemäß § 26 Abs.4 FSG beträgt die Mindestentziehungsdauer bei Vorliegen eines Deliktes gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960, also auch der Verweigerung der Alkomatuntersuchung, vier Monate. Diese Entziehungsdauer steht sohin für die Behörde gar nicht zur Disposition.

 

Im gegenständlichen Fall war zu prüfen, ob die darüber hinausgehende Dauer, also zwei Monate mehr als die Mindestentziehungsdauer, den Wertungskriterien des § 7 Abs.4 FSG gerecht wird. Diese sind die Verwerflichkeit des gesetzten Deliktes, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen es begangen wurde, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit.

 

Die Verweigerung der Alkomatuntersuchung an sich stellt naturgemäß ein reines Formaldelikt dar und hat daher per se keine Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit. Der Gesetzgeber hat aber unbeschadet dessen solchen Delikten einen hohen Unrechtsgehalt unterstellt. Dies ist leicht nachzuvollziehen, da ein Fahrzeuglenker, der die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt verweigert, dem öffentlichen Interesse, alkoholbeeinträchtigte Fahrzeuglenker umgehend feststellen zu können, diametral entgegenwirkt. Im vorliegenden Fall kommt zu diesen allgemeinen Erwägungen noch hinzu, dass der Berufungswerber einen schweren Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht, richtig wohl: verschuldet, hat. Gerade in einem solchen Fall ist die Abklärung der Frage einer allfälligen Alkoholbeeinträchtigung von Bedeutung. Zudem hat der Berufungswerber selbst angegeben, vor Fahrtantritt etwa einen Liter Wein konsumiert zu haben. Die Gefährlichkeit der Verhältnisse liegt also quasi im Umfeld der Übertretung. Bei einer anderen Betrachtungsweise von Verweigerungen der Alkomatuntersuchung würde man diesem Wertungskriterium des § 7 Abs.4 FSG die Sinnhaftigkeit absprechen. Solches darf dem Gesetzgeber aber keinesfalls unterstellt werden. Damit kann nach Ansicht der Berufungsbehörde nicht jede Verweigerung der Alkomatuntersuchung gleichgesetzt und jeweils – Ersttäterschaft vorausgesetzt – nur die Mindestentziehungsdauer der Lenkberechtigung verfügt werden.

 

Die geringe seit dem Vorfall verstrichene Zeit kann nicht zu Gunsten des Berufungswerbers gewertet werden, selbst wenn er sich seither wohlverhalten hat. Damit haftet dem in Bezug auf die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung angefochtenen erstbehördlichen Bescheid kein Mangel an, weshalb der Berufung auch kein Erfolg beschieden sein konnte.

 

Die übrigen im ursprünglich ergangenen Mandatsbescheid verfügten und in den Entziehungsbescheid übernommenen Maßnahmen wurden vom Berufungswerber nicht angefochten, sodass sich schon aus diesem Grund ein Abspruch darüber erübrigt. Abgesehen davon sind die angeordnete Nachschulung für alkoholauffällige Lenker sowie die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme gesetzlich zwingend angeordnete Folge eines derartig gravierenden Alkoholdeliktes wie gegenständlich. Das Lenkverbot für führerscheinfreie Kfz fußt auf der Bestimmung des § 32 Abs.1 FSG, der wiederum hinsichtlich Verkehrszuverlässigkeit an dieselben Voraussetzungen anknüpft wie bei der Entziehung der Lenkberechtigung vorgesehen. Sinngemäß das Gleiche gilt hinsichtlich der Aberkennung des Rechtes, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen.

 

Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung ist in § 64 Abs.2 AVG begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

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