Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521863/5/Bi/Se

Linz, 21.02.2008

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn W P, F, vertreten durch Herrn RA Mag. M S, S, vom 24. Jänner 2008  gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 7. Jänner 2008, VerkR20-1406-1990, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, Anordnung einer Nachschulung, der Beibringung eines amtsärztlichen Gut­achtens, Lenkverbot, Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Lenk­berechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, Ausschluss der aufschie­ben­den Wirkung der Berufung, aufgrund des Ergebnisses der am 21. Februar 2008 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (samt mündlicher Verkündung der Berufungsentscheidung) zu Recht erkannt:

 

 

     Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als die Entziehungsdauer auf 6 Monate, gerechnet ab 30. September 2007, herabgesetzt wird.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) die von der BH Urfahr-Umgebung am 18. Dezember 1995, VerkR20-1406-1990, für die Klassen A, B, C1, C, F, G erteilte Lenkberechtigung gemäß §§ 26 Abs. 2 FSG für die Dauer von acht Monaten, gerechnet ab 30. September 2007, dh bis ein­schließlich 30. Mai 2008, entzogen. Weiters wurde gemäß § 24 Abs. 3 FSG die Absolvierung einer Nachschulung bei einer ermächtigten Stelle auf seine Kosten bis zum Ablauf der Entziehungsdauer sowie die Beibringung eines von einem Amts­arzt erstellten Gutachtens zur gesundheitlichen Eignung angeordnet. Außerdem wurde gemäß § 32 FSG ein Lenkverbot für Motorfahrräder, vierrädrige Leichtkraftfahr­zeuge und Invalidenkraftfahrzeuge bis einschließlich 30. Mai 2008, gerechnet ab Zustellung des Mandatsbescheides am 5. Oktober 2007, ausge­sprochen und gemäß §§ 30 Abs.1 iVm 32 Abs.1 FSG das Recht aberkannt, während der Entziehungsdauer von einer ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. Gemäß § 64 Abs.2 AVG wurde die aufschie­bende Wirkung einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid ausgeschlossen.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte mit 14. Jänner 2008.

 

2. Ausschließlich gegen die Entziehungsdauer von acht Monaten wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2.Satz AVG). Am 21. Februar 2008 wurde über Antrag des Bw eine öffentliche mündliche Berufungs­­­ver­handlung in Anwesenheit des Bw, seines Rechtsvertreters und des Vertreters der Erstinstanz R S durchgeführt. Die Berufungsent­scheidung wurde mündlich verkündet.

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, die Erstinstanz habe die beträcht­­liche Entziehungsdauer damit begründet, dass mit einer Mindestentzieh­ungs­dauer von vier Monaten wegen des festgestellten hohen Alkoholwertes und des verschul­deten Verkehrsunfalles mit Sachschaden und Fahrerflucht nicht mehr das Aus­langen gefunden werden könne. Dabei liege jedoch ein Ermessensfehler insoweit vor, als es sich um die erstmalige Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO handle. Am angeblich von ihm beschädigten Leitpflock sei nur geringer Sach­schaden ent­standen, was ein Milderungsgrund sei. Die Fahrerflucht hätte nicht in einem derart erschwerenden Ausmaß bewertet werden dürfen wie im konkreten Fall erfolgt.

Ohne Lenkberechtigung sei es ihm unmöglich, eine entsprechende Anstellung als Versicherungskaufmann zu finden. Er sei derzeit ohne Beschäftigung und bemühe sich darum. Die Bewerbungen würden jedoch abschlägig beschieden, weil keine Lenkberechtigung vorliege. Daher beantragt er die Herabsetzung der Entziehungsdauer nach mündlicher Beru­fungs­verhandlung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen münd­­lichen Berufungsverhandlung, bei der beide Parteien gehört wurden.

Dem Bw wurde in der Verhandlung das Foto aus der Beilage gezeigt, auf dem der ausgerissen neben der Fahrbahn liegende Leitpflock zu sehen ist; er gab dazu an, das Foto habe er nicht gekannt und den Leitpflock habe er nie liegen gesehen, den müsse jemand vor seinem Eintreffen an der Unfallstelle wieder aufgestellt haben. Das Ausreißen des Leitpflocks wurde somit nicht mehr angezweifelt. Der Bw legte in der Verhandlung dar, der Vorfall sei ein ein­maliges Ereignis gewesen und durch den Verkehrsunfall habe sich seine grundlegende Einstellung zu Alkohol geändert. Er trinke seither nichts mehr und könne auch nicht erklären, warum er damals so viel getrunken habe. Seine berufliche Situation sei so, dass es sicher zwei Versicherungen gebe, bei denen er sofort anfangen könne, wenn er eine gültige Lenkberechtigung vorweisen könne.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4)  nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind.

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) ange­nommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraft­fahrzeugen ua die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird. Als bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.1 FSG hat gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat.

Gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 begeht ua eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 %o oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.

 

Der Bw wurde mit (in Rechtskraft erwachsenem) Straferkenntnis der Erstinstanz vom 19. November 2007, VerkR96-5316-2007, wegen Übertretungen 1) gemäß §§ 99 Abs.1 lit.a iVm 5 Abs.1 StVO 1960 und 2) §§ 99 Abs.2 lit.e iVm 31 Abs.1 und 134 Abs.1 KFG 1967 schuldig erkannt und bestraft, weil er am 30. Septem­ber 2007, ca 5.00 Uhr, den Pkw  in der Gemeinde Feldkirchen/D., Aschacher Bundesstraße 131 bei km 10.500, insofern in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat, als der Test am geeichten Alkomaten um 11.54 Uhr des 30. September 2007 einen AAG von 0,77 mg/l ergab, woraus sich unter Berücksichtigung des Abbauwertes von 0,05 mg/l pro Stunde auf die Tat­zeit (Lenkzeit) 5.00 Uhr rückgerechnet zumindest ein AAG von 1,07 mg/l ergibt. Weiters hat er bei einem Verkehrsunfall bei km 10.500 der B131 um 5.00 Uhr des 30. September 2007 Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Ver­kehrs, nämlich einen Leitpflock mit integrierter Schneestange, beschädigt und nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle oder den Straßen­er­halter unter Bekanntgabe seiner Identität verständigt.

 

Die Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 99 Abs.1 lit.a iVm 5 Abs. 1 StVO 1960 stellt ohne Zweifel eine bestimmte Tatsache dar, die gemäß § 26 Abs.2 FSG ("Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges eine Übertretung nach § 99 Abs.1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechti­gung für die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen....") eine Entziehung von jedenfalls vier Monaten, gerechnet ab der vorläufigen FS-Abnahme, die laut Bestätigung am 30. September 2007 erfolgt ist, zur Folge hat. Zusätzlich ist aber bei der Wertung dieser bestimmten Tatsache der vom Bw selbst schuldhaft ver­ur­sachte Verkehrsunfall mit Sachschaden, nämlich am ausgerissenen Leitpflock, und die Nichtmeldung dieses Schadens bei der nächsten Polizei­dienststelle oder dem Straßenerhalter zu berücksichtigen.         

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind bei der Wertung der angeführten Tatsachen deren Ver­werf­lichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maß­gebend.

Die Erstinstanz hat im Rahmen der vorgenommenen Wertung eine Entziehungs­dauer von insgesamt acht Monaten für gerechtfertigt erachtet und dabei pauschal den hohen Alkoholwert und die Verursachung eines Verkehrsunfalls mit einem Schaden am Leitpflock sowie die Fahrerflucht angeführt.   

Der hohe Alkoholwert – bei der Rückrechnung auf die Unfallzeit ergibt sich umgerechnet ein Blutalkoholwert von jedenfalls über 2 %o – sowie der Verkehrs­unfall sind jedenfalls bei der Entziehungsdauer zu berücksichtigen. Der 30. September 2007 war ein Sonntag, dh Berufsverkehr war zur Unfallzeit auszu­schließen. Der Bw kam, wie sich aus den Unfallfotos ergibt, nach rechts von der Fahrbahn ab und riss dabei einen Leitpflock aus, der wiederverankert werden musste. Der Pkw schleuderte auf dem (Rück-)Weg in Richtung Fahrbahn und stieß schließlich mit voller Wucht frontal gegen einen Betonlichtmasten, der unbeschädigt blieb, jedoch wurde der Pkw massiv beschädigt und der Bw erlitt dabei laut Verletzungsanzeige des AKH Linz eine Brustkorbprellung. Er entfernte sich von der Unfallstelle und wurde nach 11.00 Uhr von der Polizei zuhause angetroffen. Er verneinte einen Nachtrunk und führte einen ordnungsgemäßen Alkotest durch, der einen AAG von 0,77 mg/l ergab.   

 

Der Sachschaden am Leitpflock – diesbezüglich existiert ein eindeutiges Foto – kann als eher gering angesehen werden, allerdings wäre der Bw zur umgehenden Unfall­meldung verpflichtet gewesen. Dass er selbst bei dem Unfall eine leichte Verletzung erlitten hat, jedoch der Schaden am Pkw massiv war, steht fest. Dass er auch selbst durch dieses Erlebnis des Frontalanstoßes am Lichtmasten in seiner grund­legenden Einstellung zu Alkohol im Straßenverkehr "wachgerüttelt" wurde, ist grundsätzlich und auch von seinem persönlichen Eindruck in der Berufungs­verhandlung glaubhaft. Er versicherte, seither keinen Alkohol mehr zu trinken. Auch die seitens der Erstinstanz von der PI Ottensheim eingeholte Auskunft lässt den Schluss zu, dass der Bw tatsächlich bislang in Bezug auf Alkohol nicht aufge­fallen ist.

 

Insgesamt gesehen vertritt der UVS die Auffassung, dass mit der nunmehr auf 6 Monate herabgesetzten Entziehungsdauer gerade noch das Auslangen gefunden werden kann, wobei außer der erstmaligen Begehung auch die Arbeitslosigkeit des Bw und seine durch den Besitz einer Lenk­berechtigung besseren Beschäfti­gungs­aussichten ein zwar laut VwGH unbedeu­ten­des aber sicher nicht lebens­fremdes Argument sind. Der Bw wird allerdings im Hin­blick auf das erforderliche amtsärztliche Gutachten gemäß § 8 FSG das Zutreffen seiner Schilderungen unter Beweis zu stellen haben. Die Entziehungs­dauer endet gemäß § 24 Abs.3 FSG nicht vor Befolgung der Anordnungen, nämlich der Absolvierung der aufgetragenen Nachschulung und der Beibringung des genannten Gutachtens, für dessen Erstellung eine verkehrspsychologische Stellung­nahme und Vorlage der vom Amtsarzt anzuführ­enden Facharztbefunde erforderlich sind.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro

angefallen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

AAG 2%o, VU mit Ausreißen eines Leitpflocks, leichte Verletzung des Bw, Totalschaden am PKW, Unfallzeit 5.00 Uhr Früh Sonntag, Fahrerflucht -> Herabsetzung von 8 auf 6 Monate wegen Erstmaligkeit

 

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