Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521870/3/Fra/Ba

Linz, 18.02.2008

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des G B, B, G, vertreten durch die Herren Rechtsanwälte Mag. A O, Dr. H O, Mag. P O, K, G, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 15. Jänner 2008, VerkR21-1033-2007-Lai, betreffend Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen,  zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a Abs.1 AVG; § 24 Abs.4 FSG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid den Berufungswerber (Bw) gemäß § 24 Abs.4 FSG aufgefordert, sich binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides ärztlich untersuchen zu lassen. Die aufschiebende Wirkung einer gegen diesen Bescheid allenfalls eingebrachten Berufung wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG ausgeschlossen.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch die ausgewiesenen Vertreter  eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft  Gmunden - als nunmehr belangte Behörde – sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlasst und legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG).

 

3.     Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 24 Abs.4 FSG ist, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen.

 

 Ungeachtet des Umstandes, dass das FSG eine dem § 75 Abs.1 KFG 1967 entsprechende Bestimmung nicht enthält, ist auch im Geltungsbereich des FSG Voraussetzung für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens betreffend Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung und damit für einen Aufforderungsbescheid gemäß § 24 Abs.4 FSG, dass begründete Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z 2-4 leg.cit.) noch gegeben sind.

 

3.2. Herr M L, der Sachbearbeiter des gegenständlichen Bescheides, hat mit Schreiben vom 14.1.2008 den Amtsarzt der belangten Behörde, Herrn Dr. E T, um Beantwortung der Frage ersucht, ob das Verhalten des Bw anlässlich einer am 16.12.2007 erfolgten Amtshandlung auf eine psychische Erkrankung schließen lässt. Er führte in diesem Schreiben aus, dass es bei Verkehrskontrollen mit dem Bw fast immer zu einem Widerstand gegen die Staatsgewalt komme. Der Bw sei immer uneinsichtig und fange sofort zu schreien an.

 

Herr Dr. E T hat in seiner Stellungnahme vom 14.1.2008 ausgeführt, dass im Zuge einer routinemäßigen Verkehrskontrolle der Bw ein der Situation nicht angepasstes verbal aggressives Verhalten zeige und auf Zureden der Beamten nicht beruhigt werden konnte, sodass ihm sogar die Weiterfahrt untersagt wurde und er das Steuer seiner ebenfalls anwesenden Gattin übergeben musste.

Auf Grund der Aktenlage bestehe der Verdacht, dass es sich beim Bw doch um ein Verhaltensmuster handelt, welches deutlich von den zu erwartenden Normen abweicht. Ein derartiges Verhalten, welches durch die Tendenz zu Konflikten und Neigung zu emotionalen Ausbrüchen, bei gleichzeitiger mangelnder Impulskontrolle gekennzeichnet ist, wird in der medizinischen Literatur als emotional instabile Persönlichkeitsstörung bezeichnet. Personen mit derartigen Störungen der Einstellungs- und Anpassungsfähigkeit stellen eine nicht unwesentliche Gefährdung im Straßenverkehr dar.

 

Der Bw führt in seinem Rechtsmittel unter anderem aus, dass, wenn ein Inhaber einer Lenkberechtigung ein allenfalls rechtswidriges und strafbares Verhalten setze, dies nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in keiner Weise einen Zusammenhang zu kraftfahrrechtlichen oder straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften darstelle. Von der Behörde wurde, obwohl zwischen dem inkriminierten Vorfall und dem Gutachten des Sachverständigen nahezu ein Zeitraum von 1 Monat liege, es unterlassen ihn einzuvernehmen. Der angefochtene Bescheid sei nicht ordnungsgemäß begründet, enthalte keine Beweiswürdigung und stelle der Verweis auf die amtsärztliche Stellungnahme eine reine Scheinbegründung dar. Es werde auch nicht begründet, weshalb die auch nach Ansicht der Behörde offensichtlich seinerzeit gegebene gesundheitliche Eignung nunmehr weggefallen sei. Er sei seit Jahrzehnten im Besitz einer aufrechten Lenkerberechtigung. Diese wurde ihm nie entzogen und er sei bis dato verkehrsunfallsfrei. Es könne nicht einhergehen, dass bei einem mündigen Staatsbürger, nur weil er gegenüber der Exekutive ein eventuell unangepasstes Verhalten an den Tag lege, sozusagen als Sanktion die Verkehrstauglichkeit in Frage gestellt werde und er sohin auf eine Stufe mit Alkolenkern gestellt werde.

 

Die belangte Behörde übermittelte dem Verwaltungssenat ein mit 5.2.2008 datiertes Gutachten des Amtsarztes Dr. E T gemäß § 8 FSG, wonach der Bw zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 1 Klassen A und B geeignet ist. In der Begründung wird ausgeführt, dass, sollten zukünftig wiederum Vorfälle bekannt werden, die zeigen, dass der Bw weiterhin nicht in der Lage ist, mit Konfliktsituationen im Straßenverkehr adäquat und distanziert umzugehen, sich der Verdacht auf das Vorliegen einer emotionalen Persönlichkeitsstörung bestätigen würde und dann die Durchführung einer verkehrspsychologischen Untersuchung dringend erforderlich wäre.

 

Der Oö. Verwaltungssenat als Berufungsinstanz hat die zum Zeitpunkt seiner Entscheidung vorliegende Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen und zu berücksichtigen. Da laut vorhin zitiertem Gutachten der Bw eindeutig zum Lenken von Kraftfahrzeugen für die Klassen A und B geeignet ist, war dem Berufungsantrag stattzugeben und der angefochtene Bescheid zu beheben, da kein ausreichendes Sachverhaltssubstrat besteht, begründete Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Bw im Sinne des § 24 Abs.4 leg.cit. zu rechtfertigen.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. F r a g n e r

 

 

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