Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521877/2/Sch/Ps

Linz, 18.02.2008

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn P H, geb. am, T, A, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. K F und Dr. C A, G, L, gegen die Dauer der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 3. Jänner 2008, Zl. VerkR21-989-2007/LL, verfügten Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der Bescheid im angefochtenen Umfang bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Bescheid vom 3. Jänner 2008, Zl. VerkR21-989-2007/LL, gemäß § 24 Abs.1 Führerscheingesetz (FSG) 1997, BGBl. Nr. 120/1997 idgF, Herrn P H, geb. am, die von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land am 30. Mai 1996 unter der Zl. VerkR20-275-1996/LL für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung für den Zeitraum von fünf Monaten – gerechnet ab 21. Dezember 2007 (Führerscheinabnahme) – entzogen.

 

Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass ihm gemäß § 32 Abs.1 FSG das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung – gerechnet ab Zustellung des Bescheides – verboten ist.

 

Zusätzlich hat er sich gemäß § 24 Abs.3 FSG vor Ablauf der Entziehungsdauer auf eigene Kosten einer begleitenden Maßnahme (Nachschulung) zu unterziehen. Die Entziehungsdauer endet nicht vor Absolvierung der begleitenden Maßnahme.

 

Ebenso wurde ihm für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung gemäß §§ 30 Abs.1 und 32 Abs.1 FSG das Recht aberkannt, von einem allfällig ausgestellten ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen.

 

Einer allfälligen Berufung wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig eine auf die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung beschränkte Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 67d Abs.2ff AVG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Unbestritten ist, dass der Berufungswerber am 21. Dezember 2007 um 19.50 Uhr in der Rstraße in Pasching als Lenker eines Pkw einen Verkehrsunfall mit Personenschaden insofern verursacht hat, als er von hinten auf einen angehaltenen Pkw auffuhr, dessen Lenkerin dabei verletzt wurde. Der Berufungswerber wurde auf Grund eindeutiger Alkoholisierungssymptome um 20.09 Uhr einer Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt unterzogen, wobei ein Messwert von 0,78 mg/l erzielt wurde.

 

Unbeschadet der Frage, ob auf Grund der Verletzungen der oben angeführten zweitbeteiligten Lenkerin im Sinne des § 99 Abs.6 lit.c StVO 1960 für ein allfälliges Verwaltungsstrafverfahren kein Raum bleiben könnte, schließt das gesetzte Alkoholdelikt jedenfalls beim Berufungswerber die Verkehrszuverlässigkeit aus (vgl. § 7 Abs.3 Z2 FSG). Die Mindestentziehungsdauer der Lenkberechtigung im Falle der Verkehrsunzuverlässigkeit des betreffenden Inhabers der Lenkberechtigung beträgt gemäß § 25 Abs.3 FSG drei Monate. Diese Entziehungsdauer steht sohin für die Behörde gar nicht zur Disposition.

 

Im gegenständlichen Fall war zu prüfen, ob die darüber hinausgehende Dauer, also zwei Monate mehr als die Mindestentziehungsdauer, den Wertungskriterien des § 7 Abs.4 FSG gerecht wird. Diese sind die Verwerflichkeit des gesetzten Deliktes, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen es begangen wurde, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit.

 

Die geringe seit dem Vorfall verstrichene Zeit kann nicht zu Gunsten des Berufungswerbers gewertet werden, selbst wenn er sich seither wohlverhalten hat. Auch ist festzuhalten, dass der Berufungswerber schon eine konkrete Gefahr für die Verkehrssicherheit dargestellt hat, da er – lebensnah durchaus auch auf die gegebene Alkoholbeeinträchtigung zurückführbar – einen Verkehrsunfall verursacht hat. Die Alkoholbeeinträchtigung des Berufungswerbers ist also nicht etwa bloß bei einer routinemäßigen Verkehrskontrolle ans Tageslicht gekommen, sondern hat bereits die oben umschriebenen Auswirkungen gehabt. Dazu kommt noch, dass der bei ihm festgestellte Atemluftalkoholwert schon sehr knapp am Wert von 0,8 mg/l gelegen war, wo eine Mindestentziehungsdauer von vier Monaten vorgesehen ist. Zum Lenkzeitpunkt – etwa 20 Minuten vor dem Messzeitpunkt – lag ein, wenngleich geringfügig, noch höherer Wert beim Berufungswerber vor.

 

Dem Berufungswerber ist zudem bereits einmal die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit, wenngleich nicht wegen eines Alkoholdeliktes, vom 17. Juni bis 1. Juli 2004 entzogen worden.

 

Der Berufungswerber vertritt nicht einmal selbst – siehe Berufungsschrift – die Ansicht, dass mit der gesetzlichen Mindestentziehungsdauer das Auslangen gefunden werden könnte, vermeint aber, dass vier Monate ausreichen sollten. Auf Grund der obigen Erwägungen vermag sich die Berufungsbehörde allerdings dieser Ansicht nicht anzuschließen. Die von der Erstbehörde getroffene Prognoseentscheidung im Hinblick auf die Dauer des Vorliegens der Verkehrsunzuverlässigkeit beim Berufungswerber ist demnach nicht zu hoch gegriffen. Sie steht auch im Einklang mit der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Zusammenhang mit Alkofahrten und damit verbundenen Verkehrsunfällen (vgl. etwa VwGH vom 08.08.2002, Zl. 2001/11/0210).

 

Die übrigen im verfahrensgegenständlichen Bescheid verfügten Maßnahmen wurden nicht in Berufung gezogen, sodass sich ein Abspruch darüber erübrigt.

 

Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung ist in § 64 Abs.2 AVG begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

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