Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521882/2/Bi/Se

Linz, 22.02.2008

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn J P, H, vom 8. Februar 2008  gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 24. Jänner 2008, VerkR21-127-2007, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, Anordnung einer Nachschulung, der Beibringung eines amtsärztlichen Gut­achtens, Lenkverbot, Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Lenk­berechtigung in Österreich Gebrauch zu machen sowie Ausschluss der aufschie­ben­den Wirkung der Berufung, zu Recht erkannt:

 

 

     Die Berufung wird abgewiesen und die mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzte Entziehungsdauer bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) die von der BH Horn am 12. Juni 1981, GZ 13604/74, für die Klasse B erteilte Lenk­berechtigung gemäß §§ 26 Abs. 2 FSG für die Dauer von fünf Monaten, gerechnet ab 9. November 2007, dh bis ein­schließlich 9. April 2008, entzogen. Weiters wurde gemäß § 24 Abs. 3 FSG die Absolvierung einer Nachschulung bei einer ermächtigten Stelle auf seine Kosten bis zum Ablauf der Entziehungsdauer sowie die Beibringung eines von einem Amts­arzt erstellten Gutachtens zur gesundheitlichen Eignung angeordnet. Außerdem wurde gemäß § 32 FSG ein Lenkverbot für Motorfahrräder, vierrädrige Leichtkraftfahr­zeuge und Invaliden­kraftfahrzeuge bis einschließlich 9. April 2008, gerechnet ab Zustellung des Mandats­bescheides am 4. Dezember 2007, ausge­sprochen und gemäß §§ 30 Abs.1 iVm 32 Abs.1 FSG das Recht aberkannt, während der Entziehungsdauer von einer ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. Gemäß § 64 Abs.2 AVG wurde die aufschie­bende Wirkung einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid ausgeschlossen.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte mit 5. Februar 2008.

 

2. Ausschließlich gegen die Entziehungsdauer von fünf Monaten wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Ober­österreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2.Satz AVG). Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungs­­­ver­handlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, die Erstinstanz habe die beträcht­­liche Entziehungsdauer nur damit begründet, dass mit der Mindestentzieh­ungs­dauer nicht mehr das Auslangen gefunden habe werden können; das sei Willkür. Er habe Maßnahmen und Schritte gesetzt, die eine Wiederholung des Vorfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit ausschließen, und beantragt die Herabsetzung der Entziehungs­dauer.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4)  nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind.

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) ange­nommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraft­fahrzeugen ua die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird. Als bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.1 FSG hat gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat.

Gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 begeht ua eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 %o oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.

 

Der Bw wurde mit Straferkenntnis der Erstinstanz vom 30. November 2007, VerkR96-6180-2007, vom wegen Übertretung gemäß §§ 99 Abs.1 lit.a iVm 5 Abs.1 StVO 1960 schuldig erkannt und bestraft, weil er am 9. November 2007, 17.00 Uhr, den Pkw UU- samt Anhänger  in Reichenthal, L bei km 7.4, FR Reichenthal, in einem durch Alkohol beein­träch­tigten Zustand gelenkt hat, zumal er einen Alkoholgehalt der Atemluft von 1,12 mg/l aufwies.

Mit Erkenntnis des UVS vom 7. Jänner 2008, VwSen-621791/2/Bi/Se, wurde der lediglich gegen das Strafausmaß gerichteten Berufung teilweise Folge gegeben und die Ersatzfreiheitsstrafe herabgesetzt.

 

Die Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 99 Abs.1 lit.a iVm 5 Abs. 1 StVO 1960 stellt ohne Zweifel eine bestimmte Tatsache dar, die gemäß § 26 Abs.2 FSG ("Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges eine Übertretung nach § 99 Abs.1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechti­gung für die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen....") eine Entziehung von jedenfalls vier Monaten, gerechnet ab der vorläufigen FS-Abnahme, die laut Bescheinigung gemäß § 39 VStG am 9. November erfolgt ist, zur Folge hat.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind bei der Wertung der angeführten Tatsachen deren Ver­werf­lichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maß­gebend.

Die Erstinstanz hat im Rahmen der vorgenommenen Wertung eine Entziehungs­dauer von insgesamt fünf Monaten für gerechtfertigt erachtet und dabei begrün­dend ausgeführt, der AAG von 1,12 mg/l entspreche einem Blutalkohol­gehalt von 2,24 %o, der wesentlich höher sei als der Alkoholwert, der bei einer Mindest­entziehungsdauer von vier Monaten zum Tragen komme.

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH steht § 26 Abs.2 FSG der Festsetzung einer längeren als der in dieser Bestimmung genannten Mindestentziehungs­dauer nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die aufgrund der Verwerflich­keit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Prognose der Verkehrsunzuverlässig­keit für einen darüber hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Fest­setzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen (vgl E 30.5. 2001, 2001/11/0138; 28.10.2003, 2003/11/0144; ua). Ein solcher Umstand liegt etwa dann vor, wenn der für die Erfüllung des Tatbestandes des § 99 Abs.1 lit.a StVO maßgebliche Blutalkoholwert von 1,6 %o oder der Atemalkoholwert von 0,8 mg/l weit überschritten wird (vgl VwGH 24.4.2007, 2004/11/0001) – wie beim Bw, bei dem der Atemalkoholwert 20 Minuten nach dem Lenken 1,12 mg/l betrug. In vergleichbaren Fällen hat der VwGH Entziehungszeiten von fünf und sechs Monaten bestätigt.

 

Insgesamt gesehen vertritt der UVS die Auffassung, dass der Umstand, dass die Erstinstanz mit der mit fünf Monaten festgesetzten Entziehungsdauer noch das Auslangen gefunden hat, keine Willkür darstellt. Der Bw wird allerdings im Hin­blick auf das erforderliche amtsärztliche Gutachten gemäß § 8 FSG das Zutreffen seiner Schilderungen von den vorbeugenden Maßnahmen und Schritten unter Beweis zu stellen haben. Die Entziehungs­dauer endet gemäß § 24 Abs.3 FSG nicht vor Befolgung der Anordnungen, nämlich (außer der bereits vom Bw absolvierten Nachschulung) der Beibringung des amtsärztlichen Gutachtens, für dessen Erstellung eine verkehrspsychologische Stellung­nahme und Vorlage der vom Amtsarzt anzuführ­enden Facharztbefunde erforderlich sind.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro

angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

1. Entzug, 2,24%o, 5 Monate bestätigt

 

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