Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521884/2/Bi/Se

Linz, 22.02.2008

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn DI W P, L, vom 11. Februar 2008 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 22. Jänner 2008, wegen der Aufforderung sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, zu Recht erkannt:

 

     Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde der Berufungswerber (Bw) gemäß § 24 Abs.4 FSG aufgefordert, sich binnen zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von führer­schein­pflichtigen Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 sowie zum Lenken von Motorfahr­rädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invaliden­kraft­fahr­zeugen amts­ärzt­lich untersuchen zu lassen.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte mit 28. Jänner 2008.

 

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz  AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, der dem zugrundeliegende Bericht der PI Leonding gebe im 1. Satz nur die telefonischen Aussagen seiner Gattin und seiner Tochter wieder und stamme der 2. Satz von einer relativ jungen, vielleicht nicht sehr erfahrenen und vom Nachtdienst müde gewordenen Frau Revier­inspektor. Außer Behauptungen wie "redet wirr daher" und man musste ihn "mit sanfte Gewalt aus der Dienststelle verweisen" und "will sogar den Dienst­stellenleiter sprechen" weder kaum Argumente angeführt, die eine amtsärztliche Untersuchung rechtfertigen würden. Er habe 1963 seine Lenkbe­rechtigung erworben und in 45 Jahren Entfernungen wie die vom Mond zur Erde zurückgelegt sowie auch seine Tochter und seine Gattin seinen Nutznießer seiner Lenk­berechtigung geworden, was sie nun offenbar vergessen hätten. Die von diesen bei der PI Leonding, möglicherweise unter Verletzung des Schutzes sensibler Gesundheitsdaten, behaupteten Neurosen, deretwegen er sehr wohl in regel­mäßiger fachärztlicher Behandlung stehe, hinderten ihn auch gegenwärtig nicht an einer korrekten Teilnahme im Straßenverkehr mit seinem Pkw. Er ersuche von einer amtsärztliche Untersuchung abzusehen und nicht länger an seiner Lenkbe­rechtigung zu zweifeln. 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz, in dem sich der vom Bw angeführte Bericht der Meldungslegerin Frau RI Eichinger befindet, die im Rahmen der Sachverhalts­schilderungen die Gespräche mit der Gattin und der Tochter des Bw wiedergibt. Der Bw komme häufig zur Dienststelle, bringen alte Gegenstände mit und rede "wirr daher", im Fall der Verweises aus der PI rufe er die BLS (=Bezirksleitstelle) Traun an und wolle sich über den Beamten beschwerden oder mit dem Dienststellenleiter der PI Leonding sprechen.

 

Bei Einsichtnahme in den ebenfalls von der Erstinstanz vorgelegten Bezugsakt VerkR22-16-112-2000 ergibt sich, dass der Bw im Jahr 2000 um Verlängerung seiner befristeten Lenkberechtigung angesucht hat und in diesem Verfahren eine fachärztliche Stellungnahme Dris L P, FAin für Neurologie und Psychiatrie in Linz, enthalten ist, die ausführt, der Bw, der alle drei Monate zur Kontrolle kommen,  sei stimmungsmäßig stabilisiert, die Manie sei verschwunden und aus derzeitiger Sicht sei nichts gegen einen Führerscheinbesitz einzuwenden. Auf dieser Grundlage wurde dann auch nach positivem amtsärztlichem Gutachten seitens der Erstinstanz die Lenkbe­rechtigung für die Klassen A und B unbefristet erteilt.

Aus dem Bezugsakt VerkR21-414-1999/LL-Mr, insbesondere dem dort enthal­tenen amtsärztlichen Gutachten Dris D ergibt sich als Vorge­schichte, dass der Bw 1998 wegen dysphorischer Manie (manisch depressiver Erkrankung) im WJ-Krankenhaus war und seit Jahren bei Frau Dr. P in Behandlung ist bzw war.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 24 Abs.4 FSG ist, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 FSG einzuholen und gegebenenfalls die Lenkbe­rech­tigung einzuschränken oider zu entziehen.

Nach ständiger Judikatur des VwGH geht es dabei zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen von Erteilungsvoraussetzungen geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen (vgl E 30.9.2002, 2002/11/0120;13.8.2003, 2002/11/0103; 17.3.2005, 2004/11/0014; ua).

 

Beim Bw wurde 1998 eine Vorerkrankung diagnostiziert, die im Hinblick auf § 13 FSG-GV ("Als ausreichend frei von psychischen Krankheiten iSd § 3 Abs.1 Z1 gelten Personen, bei denen keine Erscheinungsformen von solchen Krankheiten vorliegen, die eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens erwarten lassen. ...") relevant ist, zumal der Bw deswegen seither in ärztlicher Behandlung ist, wie er selbst bestätigt. Dabei geht es nicht primär darum, wie er sich mit den Familien­mit­gliedern verträgt, sondern darum, dass nach deren Schilderungen bei der PI Leonding begründete Bedenken bestehen, dass zB eine ev. Änderung seines Zustandes auch nachteilige Auswirkungen auf sein Fahrverhalten (insbesondere Risikobereitschaft, Reaktionsverhalten, Selbsteinschätzung) haben kann. Um solche verlässlich ausschließen zu können, ist eine amtsärztliche Untersuchung gemäß § 8 FSG erforderlich, bei der voraussichtlich eine Stellungnahme eines Facharztes für Psychiatrie verlangt werden wird. Wenn der Bw sich ohnehin in ständiger ärztlicher Behandlung befindet, dürfte eine solche befürwortende FA-Stellungnahme für ihn ohnehin kein Problem darstellen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

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