Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530769/2/Bm/Sta

Linz, 21.02.2008

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung der Q R und R GmbH, E, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 14.1.2008, Zl. Ge20-8688-23-2008, mit dem das Ansuchen der Q L AG auf Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für die Änderung der genehmigten Betriebsanlage durch Errichtung und Betrieb einer Zeltanlage zur Lagerung gefährlicher Güter im Standort  E, F, abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

 

Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 14.1.2008, Zl. Ge20-8688-23-2008, wird im Spruchpunkt I (Abweisung des Antrages) behoben und das Verfahren eingestellt.

 

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4, 67a Abs.1 und 67d Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit Eingabe vom 27.4.2007 hat die Q L AG & Co.KG. um gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der genehmigten Betriebsanlage durch Errichtung und Betrieb einer Zeltanlage zur Lagerung gefährlicher Güter im Standort  E, F, angesucht.

 

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land dieses Ansuchen mit Bescheid vom 14.1.2008 abgewiesen.

 

Gegen diesen Bescheid hat die Konsenswerberin innerhalb offener Frist Berufung eingebracht.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat diese Berufung gemeinsam mit dem bezughabenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat als zuständige Berufungsbehörde ohne Widerspruch gemäß § 67h Abs.1 AVG zu erheben, vorgelegt.

 

Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde von der Konsenswerberin das dem Abweisungsbescheid zu Grunde liegende Ansuchen vom 27.4.2007 zurückgezogen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat hierüber erwogen:

 

Gemäß § 353 Abs.1 GewO 1994 sind dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage folgende Unterlagen anzuschließen:

1.     in vierfacher Ausfertigung

a)    eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen,

b)    die erforderlichen Pläne und Skizzen,

c)     ein Abfallwirtschaftskonzept; dieses hat zu enthalten:

1.     Angaben über die Branchen und den Zweck der Anlage,

2.     eine verfahrensbezogene Darstellung des Betriebes,

3.     eine abfallrelevante Darstellung des Betriebes,

4.     organisatorische Vorkehrungen zur Einhaltung abfallwirtschaftlicher Rechtsvorschriften und

5.     eine Abschätzung der zukünftigen Entwicklung

  2.   in einfacher Ausfertigung

        a) nicht unter Z 1 fallende für die Beurteilung des Projekts und der zu  erwartenden Emissionen der Anlage im Ermittlungsverfahren erforderliche  technischen  Unterlagen  .......

 

Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass es sich bei der Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für eine Betriebsanlage um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt und demnach neben der Einleitung und Durchführung des Genehmigungsverfahrens auch die Erteilung bzw. Abweisung der Betriebsanlagengenehmigung nur auf Grund eines entsprechenden Ansuchens erfolgen kann.

 

Durch die nunmehr im Berufungsverfahren erfolgte Zurückziehung des Ansuchens um gewerbebehördliche Genehmigung für das in Rede stehende Vorhaben ist sowohl für die belangte Behörde als auch für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich als Berufungsbehörde die Entscheidungsbefugnis nicht mehr gegeben, weshalb der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zu beheben war.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. B i s m a i e r

 

 

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