Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162625/12/Ki/Da

Linz, 04.03.2008

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung der S M S, W, H, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. H H, W, M, vom 18. Oktober 2007 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 17. September 2007, VerkR96-27492-2005, wegen einer Übertretung der StVO 1960 nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 29. Februar 2008 zu Recht erkannt:

 

 

I.   Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

 

 

II.  Zusätzlich zu den Verfahrenskosten I. Instanz hat die Berufungswerberin als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 20 Euro, d.s. 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: §§ 19, 24 und 51 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 


Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 17. September 2007, VerkR96-27492-2005, wurde die Berufungswerberin für schuldig befunden, sie habe am 29.9.2005 um ca. 16.49 Uhr den PKW, Kennzeichen  auf der Linzer Straße, Kreuzung mit der B137 und der B138 in Wels gelenkt und als Lenker das Rotlicht der Verkehrslichtsignalanlage nicht beachtet, indem sie das Fahrzeug nicht vor der dort befindlichen Haltelinie angehalten hat. Sie habe dadurch § 38 Abs.5 StVO iVm § 38 Abs.1 lit.a StVO und § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 100 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von 2 Tagen verhängt.

 

Außerdem wurde die Berufungswerberin gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 10 Euro (d.s. 10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Rechtsmittelwerberin rechtsfreundlich vertreten mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2007 Berufung erhoben und u.a. beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und das gegen sie eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu die über sie verhängte Strafe schuld- und tatangemessen herabzusetzen.

 

Als Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Berufungswerberin ausschließe bei rotem Licht in die Kreuzung Linzer Straße / B137 / B138 eingefahren zu sein, sie gestehe ein, dass zum Zeitpunkt des Abbiegens bzw. unmittelbar davor das gelbe nichtblinkende Licht bei der Ampel aufgeleuchtet hätte, doch habe sie den PKW vor der Kreuzung nicht mehr anhalten können.

 

Die Angaben des Meldungslegers seien widersprüchlich und weiters wurde bemängelt, dass ein in der Anzeige angeführter Polizeibeamter, welcher den Vorfall ebenfalls wahrgenommen hätte, nicht einvernommen worden ist.

 

Ins Treffen geführt wird auch, dass der Querverkehr auf der B138 von Richtung Norden (links kommend) sich noch nicht in Bewegung gesetzt hatte. Die Ampelschaltung sei erfahrungsgemäß so eingestellt, dass die Lichtsignale der jeweiligen sich kreuzenden Fahrtrichtungen gegenläufig wären. Wäre sie bei Rot eingefahren, so wäre der Querverkehr bereits auf Grund seines grünen Lichtes angefahren.

 

Bezüglich Strafbemessung führt die Berufungswerberin aus, dass sie lediglich ein Einkommen von 1.091,66 Euro bezieht, ergänzt wurde diese Angabe im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung, dass keine Sorgepflichten gegeben sind bzw. kein Vermögen vorhanden ist.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 25. Oktober 2007 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 29. Februar 2008. An dieser Verhandlung nahm die Berufungswerberin im Beisein ihres Rechtsvertreters teil, seitens der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems ist keine Vertretung erschienen. Als Zeugen wurden die beiden Polizeibeamten, AI. H S und CI. J E (beide Polizeiinspektion P) einvernommen.

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt bzw. als Ergebnis der mündlichen Berufungsverhandlung ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Mit Anzeige der Polizeiinspektion P vom 30. September 2007 (Meldungsleger AI. H S) wurde der zunächst örtlich zuständigen Bundespolizeidirektion Wels der der Berufungswerberin zur Last gelegte Sachverhalt zur Kenntnis gebracht. Die Anzeige erfolgte auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung des AI. H S sowie der dienstlichen Wahrnehmung des (nunmehrigen) CI. J E.

 

Gegen eine zunächst von der Bundespolizeidirektion Linz ergangene Strafverfügung (AZ. S 0011579/WE/05 01/WRD) vom 2. November 2005 hat die Berufungswerberin rechtzeitig Einspruch erhoben und es wurde in der Folge von der Bundespolizeidirektion Wels das Verfahren gegen die Berufungswerberin mit Schreiben vom 1. Dezember 2005 gemäß § 29a VStG an die nach dem Wohnort zuständige Behörde, Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems, abgetreten.

 

Als Sachverhalt führte der Meldungsleger in der Anzeige vom 30. September 2005 aus, dass die Lenkerin des PKW mit dem KZ.  zur Tatzeit auf der Linzer Straße mit ca. 50 km/h in östlicher Richtung gefahren sei. Obwohl die VLSA an der Kreuzung Linzer Straße / B137 / B138 rotes Licht zeigte, sei die Person mit einer Geschwindigkeit von ca. 20 km/h in die Kreuzung eingefahren und habe diese nach rechts abbiegend in Richtung Süden auf der B138 verlassen. Beim Aufleuchten des roten, das dem gelben nicht blinkenden Licht vorausging, sei das Fahrzeug noch ca. 10 m von der Kreuzung entfernt gewesen. Eine Anhaltung sei aus Verkehrsgründen nicht möglich gewesen.

 

Bei der zeugenschaftlichen Befragung am 30. Jänner 2006 vor der Bundespolizeidirektion Wels bestätigte der Meldungsleger im Wesentlichen den festgehaltenen Sachverhalt, er führte u.a. im Detail aus, dass es anfangs so ausgesehen hätte, als ob die Lenkerin stehen bleiben wollte. Sie habe lediglich auf 20 km/h reduziert und sei dann zügig weitergefahren, indem sie rechts, d.h. in Richtung Süden, abbog. Er sei sich sicher, dass die Beschuldigte bei Rot in die Kreuzung eingefahren sei.

 

In einem Gutachten vom 7. März 2007 (VT-010000/6473-2006-Hag/Poe) des Amtes der Oö. Landesregierung (vormalige Abteilung Verkehrstechnik) führte der verkehrstechnische Amtssachverständige unter Zugrundelegung der vorliegenden Aktenunterlagen aus, dass zusammenfassend festzustellen ist, dass unter den vorstehenden Bedingungen durch eine übliche Betriebsbremsung bei einer unterstellten Reaktionszeit von 1 Sekunde, die bei entsprechender Aufmerksamkeit auf alle Fälle zu erwarten ist, ein rechtzeitiges Anhalten vor der Haltelinie möglich gewesen wäre.

 

Letztlich hat die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung am 29. Februar 2008, welche an Ort und Stelle abgehalten wurde, konnte zunächst festgestellt werden, dass für die Richtung "Nord-Süd", d.h. von der B137 Richtung B138, eine Umschaltung auf grünes Licht insoferne verzögert ist, als zunächst sowohl für diese Fahrtrichtung als auch für die West-Ost-Fahrtrichtung noch Rotlicht aufscheint. Erst nach einer Verzögerung wird die Kreuzung für den Verkehr Richtung "Nord-Süd" durch Erscheinen des grünen Lichtes der Verkehrslichtsignalanlage freigegeben.

 

Die beiden Meldungsleger bestätigten im Wesentlichen widerspruchsfrei den bereits im erstinstanzlichen Verfahren festgestellten Sachverhalt. Beide hätte sich in einem am Parkplatz der Psychiatrischen Klinik abgestellten Dienstfahrzeug befunden. Dieser Parkplatz befindet sich an der Nord-West-Ecke der gegenständlichen Kreuzung und es konnte im Rahmen des Augenscheines verifiziert werden, dass von dort aus eine eindeutige Sicht auf den Kreuzungsbereich bzw. die Verkehrslichtsignalanlage, welche von der Berufungswerberin missachtet wurde, gegeben ist. Die Berufungswerberin selbst vermeinte nach wie vor, sie sei nicht bei rotem Licht eingefahren.

 

2.6. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass die Angaben der beiden Polizeibeamten der Tatsache entsprechen. Es konnte eindeutig festgestellt werden, dass von ihrem Standort aus Sicht auf die gegenständliche Kreuzung bzw. die Verkehrslichtsignalanlage gegeben war. Entgegen dem Vorbringen der Berufungswerberin wurde in die Fahrtrichtung Nord-Süd auch nicht unmittelbar nach Aufleuchten des Rotlichtes in ihre Fahrtrichtung auf Grünlicht umgeschaltet. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Meldungsleger als Zeugen zur Wahrheit verpflichtet waren und es sind keine Umstände hervorgekommen, welche Zweifel an ihrer Wahrnehmung aufkommen lassen würden. Letztlich handelt es sich um geschulte Polizeibeamte, welche durchaus in der Lage sind, ein relevantes Verkehrsgeschehen zu beobachten bzw. den Sachverhalt richtig wiederzugeben.

 

Die Berufungswerberin selbst konnte sich in jede Richtung verteidigen, dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen sie gewertet werden, im konkreten Falle ist es ihr jedoch nicht gelungen, die Aussagen der beiden Polizeibeamten zu widerlegen.

 

Zum im Akt aufliegenden Gutachten des verkehrstechnischen Amtssachverständigen wird festgehalten, dass diese Angaben ebenfalls als schlüssig beurteilt werden, im konkreten Falle ist jedoch, wie die rechtliche Beurteilung zeigen wird, das Gutachten nicht relevant.

 

Entsprechend den vorliegenden Verfahrensunterlagen bzw. als Ergebnis der mündlichen Berufungsverhandlung wird der dargelegte Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde gelegt.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer u.a. als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

 

Gemäß § 38 Abs.5 StVO 1960 gilt rotes Licht als Zeichen für "Halt". Bei diesem Zeichen haben die Lenker von Fahrzeugen unbeschadet der Bestimmungen des Abs.7 und des § 53 Z.10a in den im Abs.1 bezeichneten Stellen anzuhalten.

 

Gemäß § 38 Abs.1 StVO 1960 gilt gelbes nicht blinkendes Licht unbeschadet der Vorschriften des § 53 Z.10a über das Einbiegen der Straßenbahn bei gelbem Licht als Zeichen für "Halt". Bei diesem Zeichen haben die Lenker herannahender Fahrzeuge unbeschadet der Bestimmungen des Abs.7 anzuhalten:

a) wenn eine Haltelinie vorhanden ist, vor der Haltelinie;

b) ....

c) ....

d) ....

 

Dazu wird zunächst auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, wonach für die Strafbarkeit gem. Abs.5 des § 38 StVO 1960 es bedeutungslos ist, inwieweit sich jemand im Zeitpunkt des Aufleuchtens des Rotlichtes vor der Kreuzung befunden hat. Eine mangelnde Behinderung des Querverkehrs lässt keinesfalls den zwingenden Schluss zu, dass nicht bei Rotlicht in die Kreuzung eingefahren wurde (VwGH 8.11.1985, 85/18/0299).

 

Weiters führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass, durfte zu Recht als erwiesen angenommen werden, dass der Beschwerdeführer in die Kreuzung einfuhr, als die Verkehrslichtsignalanlage bereits Rotlicht ausstrahlte, es dann weder von Belang war, wie weit er mit seinem Fahrzeug von der Verkehrsampel entfernt war, als diese auf Rotlicht umschaltete, noch wie schnell er gefahren war (VwGH 15.9.1982, 81/03/0194).

 

Aus dieser Judikatur ist abzuleiten, dass im Falle von "Rotlicht" der Verkehrslichtsignalanlage jedenfalls anzuhalten ist. Die Bestimmung, die Kreuzung dann noch verlassen zu dürfen, wenn das Fahrzeug nicht mehr angehalten werden kann, trifft lediglich auf die Fälle des § 38 Abs.1 StVO 1960 (gelbes nicht blinkendes Licht) zu. Aus diesem Grunde war es auch entbehrlich, sich mit dem Gutachten des verkehrstechnischen Amtssachverständigen noch näher auseinander zu setzen.

 

Wie das oben dargelegte Ermittlungsverfahren ergeben hat, ist die Berufungswerberin trotz bereits aufscheinenden Rotlichtes der Verkehrslichtsignalanlage im Bereich der verfahrensgegenständlichen Kreuzung ohne anzuhalten weitergefahren und nach rechts in die B138 eingebogen. Sie hat damit den ihr zur Last gelegten Sachverhalt in objektiver Hinsicht verwirklicht und es sind auch keine Umstände hervorgekommen, welche sie im Bereich der subjektiven Tatseite entlasten würden. Der Schuldspruch ist somit zu Recht erfolgt.

 

3.2. Zur Straffestsetzung (§ 19 VStG) wird festgestellt, dass eine Übertretung des § 38 Abs.5 StVO 1960 kein Bagatelldelikt darstellt. Wenn auch im konkreten Falle es offensichtlich zu keiner Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer gekommen ist, so muss jedoch allgemein festgehalten werden, dass derartige Übertretungen durchaus geeignet sind, die Verkehrssicherheit enorm zu beeinträchtigen. Zur Hintanhaltung derartiger Übertretungen ist daher aus Gründen der Generalprävention eine entsprechend strenge Bestrafung geboten und es ist überdies aus spezialpräventiver Sicht durch die Bestrafung der betreffenden Person das Unrechtmäßige ihres Verhaltens spürbar vor Augen zu führen.

 

Aus dem Verfahrensakt ist ersichtlich, dass die Berufungswerberin verwaltungsrechtlich nicht mehr unbescholten ist, weshalb ihr der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zugute kommen kann. Weitere Milderungsgründe, aber auch Erschwerungsgründe, werden nicht festgestellt.

 

Unter Berücksichtigung des vom Gesetzgeber festgelegten Strafrahmens für derartige Übertretungen bzw. in Anbetracht der dargelegten präventiven Gründe erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems sowohl die Geld- als auch die Ersatzfreiheitsstrafe unter den konkreten Umständen äußerst milde bemessen hat, sodass trotz der von der Rechtsmittelwerberin bekannt gegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse eine Herabsetzung nicht in Betracht gezogen werden kann.

 

Die festgelegte Strafe entspricht nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich jedenfalls den Strafbemessungskriterien des § 19 VStG, eine Rechtsverletzung kann daher nicht festgestellt werden.

 

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Alfred Kisch

 

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