Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162670/8/Zo/Jo

Linz, 04.03.2008

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn G F, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J L, W, vom 07.11.2007 gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors von Steyr vom 24.10.2007, Zl. S 6207/ST, wegen einer Übertretung des KFG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 27.02.2008 zu Recht erkannt:

 

I.                   Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch durch folgenden Satz ergänzt wird: "Sie haben Arbeitsgeräte, Absperrmaterial und diverse andere Materialien nicht gesichert."

          Die Bestimmung des § 101 Abs.1 lit.e KFG wird in der Fassung BGBl. I    Nr. 117/2005 angewendet.

 

II.                 Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 30 Euro zu bezahlen (das sind 20 % der von der Erstinstanz verhängten Geldstrafe).

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG;

zu II.: §§ 64ff VStG.

 


Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die BPD Steyr hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er sich – wie am 05.07.2007 um 15.00 Uhr in 4400 Steyr, Ennser-Straße gegenüber dem Objekt Nr. 10 festgestellt wurde – als Lenker des LKW mit dem Kennzeichen  vor Antritt der Fahrt, obwohl ihm dies zumutbar gewesen sei, nicht davon überzeugt habe, ob dieser LKW den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen entspricht, weil die Ladung nicht vorschriftsmäßig gesichert gewesen sei, obwohl die Ladung und auch einzelne Teile dieser auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sein müssen, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile der Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zum Beispiel durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist.

Die nicht ordnungsgemäß gesicherte Ladung habe eine Gefährdung der Verkehrssicherheit dargestellt.

 

Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 101 Abs.1 lit.e iVm § 102 Abs.1 KFG 1967 begangen, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von 150 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 15 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung machte der Berufungswerber geltend, dass er dem Polizisten gegenüber nie behauptet habe, die mangelhafte Sicherung der Ladung sei ihm bewusst gewesen. Der Meldungsleger habe lediglich festgestellt, dass einzelne Teile aufgrund der schlechten Verwahrung von der Ladefläche hätten rutschen können. Dies sei aus den vorliegenden Fotos aber nicht erkennbar. Der Meldungsleger bleibe jede Erklärung darüber schuldig, welche Teile nicht ordnungsgemäß gesichert gewesen seien und deshalb von der Ladefläche hätten rutschen können.

 

Es sei völlig unklar, worin die Übertretung des Berufungswerbers liegen solle, da aus den Fotos entnommen werden könne, dass die Gegenstände so eingeschlichtet waren, dass kaum Zwischenräume vorhanden waren und daher ein Verrutschen unmöglich gewesen sei. Sämtliche Ladegüter seien untereinander verkeilt gewesen, wobei die auf den Fotos ersichtlichen Verkehrszeichen bis zur Kontrolle senkrecht verkeilt gewesen seien, sodass die Verkeilung noch besser gewesen sei als nachher. Nur aufgrund der Anordnung des Polizisten habe ein Gurt bei der Rüttelmaschine angebracht werden müssen, wobei wegen dieses Gurtes die Verkehrszeichen herausgenommen werden mussten und dann waagrecht hingelegt wurden. Dadurch habe sich die ursprünglich gute Verkeilung etwas gelockert. Im Übrigen habe der Meldungsleger trotz der angeblich unzureichenden Ladungssicherung die Weiterfahrt erlaubt. Ein Abrutschen auch nur eines einzigen Ladungsstückes sei wegen der Boardwände nicht möglich gewesen und der Zwischenraum zwischen den Gütern sei so vollständig ausgefüllt gewesen, dass eine ausreichende Ladungssicherung nicht vorgelegen sei.

 

Der Amtssachverständige habe vorerst angegeben, dass die Ladung ohne jede Sicherung transportiert worden sei, danach aber ebenfalls von einer Verkeilung des Stückgutes gesprochen. Er habe diese aus technischer Sicht als unzureichend bewertet, wobei sich aber bereits aus dem Gesetz ergebe, dass eine Verkeilung eine mögliche Maßnahme zur Ladungssicherung darstelle.

 

Der Berufungswerber sei mit dieser Ladung bereits 50 km gefahren, ohne dass es zu irgendeiner Veränderung des Ladegutes gekommen sei. Auch daraus ergibt sich, dass die Ladung tatsächlich ordnungsgemäß gesichert gewesen sei. Er habe bei der Beladung darauf geachtet, dass eine Verkeilung zwischen den einzelnen Ladegütern vorlag und die Ladefläche vollständig ausgefüllt gewesen sei, wobei diese auch eine rutschhemmende Unterlage aufweise. Er habe daher keine Verwaltungsübertretung begangen. Wenn dem Sachverständigen diese Kriterien aus technischer Sicht nicht genügen, aber auch dieser im Detail nicht erklären kann, welche Fehler dem Beschuldigten anzulasten seien, könne ein derartiges Wissen einem einfachen Durchschnittsbürger nicht zugemutet werden. Falls überhaupt eine Übertretung vorliege, treffe ihn an dieser jedenfalls kein Verschulden.

 

3. Der Polizeidirektor von Steyr hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 27.02.2008. An dieser haben der Berufungswerber und sein Rechtsvertreter teilgenommen und es wurde ein Gutachten eines Sachverständigen für Verkehrstechnik erstellt und erörtert.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte zur Vorfallszeit den angeführten Klein-LKW. Auf der Ladefläche dieses Fahrzeuges war verschiedenstes Stückgut geladen, unter anderem eine Asphaltschneidemaschine, mehrere Verkehrszeichen mit entsprechenden Stehern, Backen zur Befestigung dieser Verkehrszeichen auf der Fahrbahn, ein Eimer sowie diverses weiteres Kleinmaterial. Zwischen den einzelnen Teilen dieser Ladung bestanden Lücken mit unterschiedlichen Abmessungen, wobei sich diese Lücken schon daraus ergeben haben, dass die einzelnen Gegenstände völlig unterschiedliche Formen aufweisen. Der auf dem Foto ersichtliche Gurt war zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht angebracht, die in etwa in der Mitte der Ladefläche ersichtlichen vier Verkehrszeichen waren nach den glaubwürdigen Angaben des Berufungswerbers so wie das ganz rechts ersichtliche Verkehrszeichen um 90 ° gedreht im rechten Bereich der Ladefläche zwischen Boardwand und der sonstigen Ladung eingeklemmt. Die Ladefläche des Klein-LKW weist mit Ausnahme der auf dem Foto ersichtlichen Öse keine Vorrichtungen zum Befestigen von Abdeckplanen oder sonstigem Sicherungsmaterial auf.

 

Der Berufungswerber hatte diese Gegenstände bei einer Baustelle im Bereich W aufgeladen und bis zur Kontrolle eine Fahrtstrecke von ca. 50 km zurückgelegt. Er ist seit ca. 20 Jahren im Baugewerbe beschäftigt und hat dabei immer wieder ähnliche Transporte durchgeführt. Dabei sind nie Ladungsteile vom Fahrzeug gefallen und es sind ihm auch von seinen Arbeitskollegen keine derartigen Vorfälle bekannt. An einer Schulung bezüglich Ladungssicherung hat er nie teilgenommen.

 

Zur Frage der Ladungssicherung erstatte der Sachverständige Dipl.(HTL) Ing. R H nach einer Beschreibung der auf den Fotos ersichtlichen Ladung ein Gutachten, welches wie folgt zusammengefasst wird:

 

Die einzelnen Teile der Ladung weisen untereinander eine Verkeilung auf, wobei das Ausmaß dieser Verkeilung im Nachhinein nicht berechnet werden kann. Auch der Berufungswerber konnte bei der Beladung das Ausmaß dieser Verkeilung nicht beurteilen sondern sich dabei nur auf seine Erfahrungswerte verlassen. Zwischen den einzelnen Teilen der Ladung sind Ladungslücken vorhanden und bei der Fahrt kommt es laufend zu Vibrationen, sodass sich diese Lücken zwischen den Fahrzeugteilen vergrößern können. Dadurch ändert sich aber auch die Verkeilung zwischen den einzelnen Ladungsteilen. Im Fall einer Notbremsung wären die einzelnen Teile bis zum Anstoßen nach vorne gerutscht, wobei sie hinten zumindest auch geringfügig angehoben worden wären. Das gilt vor allem für die Steher der Verkehrszeichen. Auch bei diesem Rutschen nach vorne ändert sich die Art der Verkeilung wiederum. Wenn aufgrund eines notwendigen Fahrmanövers gleichzeitig zu einer Notbremsung eine Ausweichbewegung notwendig gewesen wäre, wäre es zusätzlich zu einer Querbeschleunigung der einzelnen Ladungsteile gekommen, wobei es durchaus möglich gewesen wäre, dass einzelne Teile der Ladung seitlich über die Ladefläche gerutscht und von dieser gefallen wären. Auch das gelte insbesondere für die Verkehrszeichen, weil deren Steher aufgrund ihrer Länge über die Ladefläche hinten hinausragten. Aus technischer Sicht sei für die ordnungsgemäße Ladungssicherung bei einem derartigen Stückguttransport eine Abdeckplane oder ein Netz notwendig, welches ein Herabfallen einzelner Teile sicher verhindern kann. Auch die entsprechenden technischen Normen (Ö-Norm bzw. DIN) sehen für die Ladungssicherung bei solchen Stückguttransporten eben eine Abdeckplane oder ein Netz vor. Dies deswegen, weil die Verkeilung zwischen den einzelnen Ladungsteilen nicht bestimmbar ist und sich während der Fahrt ständig verändern und damit auch abschwächen kann.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 101 Abs.1 lit.e KFG 1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 117/2005 ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 2 und 5 nur zulässig, wenn die Ladung und auch einzelne Teile dieser auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sind, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zum Beispiel durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist.

 

5.2. Zur Frage, ob die gegenständliche Ladung ausreichend gesichert war, wurde ein Sachverständigengutachten eingeholt, diesem hat der Berufungswerber nach ausführlicher Erörterung in der mündlichen Verhandlung auch nicht mehr widersprochen. Anzuführen ist, dass die Ladung so gesichert werden muss, dass sie "den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten" kann. Zum normalen Fahrbetrieb zählt nach Ansicht des zuständigen Mitgliedes des UVS aber auch eine Vollbremsung, bei welcher gleichzeitig eine Ausweichbewegung des Fahrzeuges durchgeführt wird (sogenannter Bremsausweichhaken). Ein derartiges Fahrmanöver kann auch bei vorausschauender Fahrweise aufgrund eines Fehlverhaltens eines anderen Verkehrsteilnehmers jederzeit notwendig sein, weshalb die Ladung so gesichert werden muss, dass sie auch in diesem Fall nicht zu einer Gefährdung führt. Nach den nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen hätten aber im gegenständlichen Fall bei einem derartigen Fahrmanöver einzelne Teile der Ladung von der Ladefläche fallen können, weshalb eben nicht von einer ausreichenden Ladungssicherung auszugehen ist. In einem derartigen Fall wäre es auch zu einer Gefährdung der Verkehrssicherheit gekommen, weil zum Beispiel ein – wenn auch mit ausreichendem Sicherheitsabstand – nachfahrendes Fahrzeug nur noch ein instinktives Abwehrverhalten hätte setzen können. Der Berufungswerber hat damit die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten. Der Umstand, dass er in der Vergangenheit ähnliche Transporte in gleicher Weise durchgeführt hat, ändert nichts daran, dass der Transport von Schüttgut ohne zusätzliche Ladungssicherungsmaßnahmen in aller Regel nicht zulässig ist, weil sich die Verkeilung der einzelnen Gegenstände untereinander sowie mit den Ladeboardwänden aufgrund der Erschütterungen und Bewegungen während der Fahrt ständig ändern und diese Änderungen für den Fahrzeuglenker auch nicht vorhersehbar sind.

 

5.3. Hinsichtlich des Verschuldens des Berufungswerbers ist darauf hinzuweisen, dass ihm nur fahrlässiges Verhalten vorgeworfen wird. Es ist richtig, dass der Ladungssicherung erst in den letzten Jahren erhöhte Aufmerksamkeit zugewendet wird, weshalb es durchaus nachvollziehbar ist, dass der Berufungswerber in der Vergangenheit bei ähnlichen Transporten nie beanstandet wurde. Dennoch ist der Berufungswerber als geprüfter Kraftfahrzeuglenker verpflichtet, sich mit den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen auseinander zu setzen. Im Hinblick darauf, dass er laufend ähnliche Stückguttransporte durchführt, hätte er sich umso mehr bezüglich der Sicherung dieser Transporte erkundigen müssen. Der Umstand, dass ihm die Regelung des § 101 Abs.1 lit.e KFG 1967 nicht bekannt war, kann ihn daher nicht entschuldigen. Zu seinen Gunsten ist zu berücksichtigen, dass er bezüglich der Ladungssicherung keineswegs völlig sorglos war, sondern die Gegenstände so verstaut hat, dass nach seiner Überzeugung eine Gefährdung ausgeschlossen war. Dass diese Einschätzung nicht mit dem Stand der Technik übereinstimmt, kann den Berufungswerber nicht zur Gänze entlasten, es wird ihm allerdings nur leichte Fahrlässigkeit vorgehalten.

 

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wurde dahingehend ergänzt, dass die geladenen Geräte und der Umstand der völlig fehlenden Sicherung beschrieben wurden. Damit wurde der Tatvorwurf konkreter gefasst und der UVS war zu dieser Korrektur berechtigt, weil dem Berufungswerber diese Umstände bereits in der Strafverfügung vom 25.09.2007 und damit innerhalb der Verjährungsfrist vorgeworfen worden waren.

 

5.4. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die gesetzliche Höchststrafe für derartige Übertretungen beträgt gemäß § 134 Abs.1 KFG 5.000 Euro. Die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe schöpft diesen Strafrahmen daher ohnedies nur zu 3 % aus. Die Erstinstanz hat zutreffend die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers als strafmildernd berücksichtigt, sonstige Strafmilderungs- oder Straferschwerungsgründe liegen nicht vor. Im Hinblick darauf, dass ein Herabfallen einzelner Ladungsteile nicht ausgeschlossen werden konnte und das natürlich erhebliche Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit gehabt hätte, musste insgesamt eine spürbare Strafe verhängt werden.

 

Im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers erscheint die von der Erstinstanz verhängte Strafe nicht überhöht und auch generalpräventive Überlegungen sprechen gegen eine Herabsetzung der Strafe.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

 

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