Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162913/2/Zo/Jo

Linz, 03.03.2008

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn D C vom 05.02.2008 gegen die Strafhöhe des Straferkenntnisses der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom 28.01.2008, Zl. VerkR96-3381-2007, wegen drei Übertretungen der StVO 1960 zu Recht erkannt:

 

 

I.                   Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II.                 Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 32 Euro zu bezahlen (das sind 20 % der von der Erstinstanz verhängten Geldstrafe).

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG;

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 01.12.2007 zwischen 19.35 Uhr und 19.45 Uhr als Lenker des Kombi mit dem Kennzeichen

1.   auf der B127 ca. zwischen Strkm. 5,8 und 9,4 das Fahrzeug jäh und für den Lenker eines nachfolgenden Fahrzeuges überraschend abgebremst habe, obwohl es die Verkehrssicherheit nicht erfordert hatte, wodurch andere Straßenbenützer behindert und gefährdet worden seien;

2.  auf der B127 ca. bei Strkm. 9,450 als Wartepflichtiger durch Einbiegen auf der Kreuzung einem Fahrzeug, das sich im fließenden Verkehr befunden hat nicht den Vorrang gegeben und dieses dadurch zu unvermitteltem Bremsen genötigt habe sowie

3.  auf der B127 zwischen Strkm. 9,400 und 10,600 optische Warnzeichen abgegeben habe, obwohl es die Verkehrssicherheit nicht erfordert habe.

 

Der Berufungswerber habe dadurch zu 1. eine Verwaltungsübertretung nach § 21 Abs.1 StVO, zu 2. eine solche nach § 19 Abs.7 iVm § 19 Abs.6 StVO sowie zu 3. gemäß § 22 Abs.1 letzter Satz StVO begangen. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wurden zu 1. und 3. jeweils eine Geldstrafe von 40 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 18 Stunden) sowie zu 2. eine Geldstrafe in Höhe von 80 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) verhängt. Weiters wurde der Berufungswerber zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 16 Euro verpflichtet.

 

2. Der Berufungswerber hat dagegen persönlich eine Berufung gegen die Strafhöhe eingebracht. Aufgrund seiner finanziellen Situation sei es ihm nicht möglich, den Betrag zu bezahlen, weshalb er ersuchte, die Strafen herabzusetzen. Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab er an, dass er ein monatliches Einkommen von ca. 800 Euro bei Sorgepflichten für 2 Kinder habe.

 

3. Die Bezirkshauptfrau von Rohrbach hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich ist. Der Berufungswerber hat eine solche auch nicht beantragt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Gegen den Berufungswerber wurde eine Anzeige erstattet, weil dieser am 01.12.2007 zwischen 19.35 Uhr und 19.45 Uhr auf der B127 in jenem Bereich, in welchem diese zweispurig ist, einem anderen Fahrzeuglenker das Überholen nicht ermöglicht hatte, weil er unmittelbar vor diesem vom rechten auf den linken Fahrstreifen gewechselt habe. Jener Fahrzeuglenker, welcher dadurch am Überholen gehindert wurde, verwendete daraufhin mehrmals die Lichthupe, worauf der Berufungswerber sein Fahrzeug abrupt auf ca. 30 km/h abgebremst habe. Dieser Vorgang habe sich in ähnlicher Weise mehrmals wiederholt und im Bereich der Achleitner Siedlung habe der Berufungswerber dann das hinter ihm fahrende Fahrzeug überholen lassen, indem er in eine Ausweiche gefahren sei. Er habe sich dann unmittelbar vor dem Anzeiger wieder auf der B127 eingereiht, wodurch der Anzeiger zum Abbremsen genötigt worden sei. In weiterer Folge habe der Berufungswerber den vor ihm fahrenden Fahrzeuglenker dauernd mit der Lichthupe geblendet.

 

Wegen dieses Vorfalles wurde über den Berufungswerber das angeführte Straferkenntnis erlassen. Er hat gegen dieses nur hinsichtlich der Strafhöhe Einspruch erhoben.

 

Über den Berufungswerber scheint bei der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach eine verkehrsrechtliche Vormerkung aus dem Jahr 2003 auf, es wurden zwei Geldstrafen in Höhe von jeweils 30 Euro wegen Übertretungen der § 52 Z7a StVO verhängt. Der Berufungswerber ist arbeitslos und verfügt lediglich über 800 Euro monatlich, weiters hat er Sorgepflichten für 2 Kinder.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Vorerst ist festzuhalten, dass sich die Berufung nur gegen die Strafhöhe richtet. Der Schuldspruch des gegenständlichen Straferkenntnisses ist daher in allen 3 Punkten in Rechtskraft erwachsen.

 

5.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die gesetzliche Höchststrafe für jede der Übertretungen beträgt gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 726 Euro. Bei der Strafbemessung ist zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber durch das unvermittelte Abbremsen sowie durch die Vorrangverletzung andere Fahrzeuglenker zu plötzlichen und ungeplanten Fahrmanövern veranlasst hat. Er hat damit die Verkehrssicherheit zumindest abstrakt gefährdet. Auch das häufige Verwenden der Lichthupe kann zu einer Gefährdung der Verkehrssicherheit führen, weil dadurch der vorausfahrende Lenker im Innenspiegel geblendet werden kann.

 

Im Hinblick auf die Schilderung in der Anzeige ist auch davon auszugehen, dass der Berufungswerber die gegenständlichen Übertretungen durchaus bewusst begangen hat. Es mag zwar sein, dass er sich durch das Fahrverhalten des anderen Fahrzeuglenkers dazu provoziert fühlte, das verringert sein Verschulden aber nicht. Von einem Kraftfahrzeuglenker muss verlangt werden, dass er auch in derartigen Situationen die Verkehrsvorschriften einhält und nicht selber gefährliche Fahrmanöver tätigt.

 

Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheinen die von der Erstinstanz verhängten Geldstrafen keineswegs überhöht. Zu berücksichtigen ist, dass der Berufungswerber aufgrund einer verkehrsrechtlichen Vormerkung nicht mehr unbescholten ist, weshalb ihm dieser Strafmilderungsgrund nicht zu Gute kommt. Sonstige Strafmilderungs- oder Straferschwerungsgründe liegen ebenfalls nicht vor. Die verhängten Geldstrafen sind auch unter Berücksichtigung der ungünstigen persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers durchaus angemessen, auch generalpräventive Überlegungen sprechen gegen eine Herabsetzung.

 

Sollte der Berufungswerber die Geldstrafe nicht auf einmal bezahlen können, hat er die Möglichkeit, bei der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach eine Ratenzahlung zu beantragen.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 


 

 

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