Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521892/2/Ki/Da

Linz, 04.03.2008

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des S S, S, B, vom 25. Februar 2008 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 12. Februar 2008, VerkR22-148-2008/SD, wegen Anordnung einer Nachschulung als Probeführerscheinbesitzer zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlage:

§§ 4 Abs.3 und 4 Abs.6 iVm § 66 Abs.4 AVG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid vom 12. Februar 2008, VerkR22-148-2008/SD, hat die Bezirkshauptmannschaft Schärding angeordnet, der Berufungswerber habe sich auf seine Kosten innerhalb von vier Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, einer Nachschulung für Probeführerscheinbesitzer bei einer vom Bundesministerium für Verkehr, Technologie und Innovation ermächtigten Stelle zu unterziehen, weiters festgestellt, dass mit Anordnung der Nachschulung sich die Probezeit um ein weiteres Jahr verlängert und überdies den Berufungswerber aufgefordert, zwecks Eintragung der Verlängerung der Probezeit in den Führerschein diesen binnen 14 Tagen ab Erhalt des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Schärding vorzulegen.

 

1.2. Gegen diesen Bescheid hat der Rechtsmittelwerber mit Schreiben vom 25. Februar 2008 Berufung erhoben und ausgeführt, er habe seinen Vater ersucht, ob er ihn am Montag den 3.12.2008 von seiner Freundin in Burgkirchen abholen könne, da sie eine kleine Feier gehabt hätten und er sicher noch zu müde gewesen sei um mit seinem Auto in der Früh selbst zu fahren. Als er dann die Lenkererhebung erhalten habe, wollte er dem Vater keine Unannehmlichkeiten für seine Hilfe machen, sodass er angegeben habe, er selbst sei gefahren und er habe auch die 80 Euro selbst bezahlt. Er habe leider nicht daran gedacht, welche Folgen es für ihn haben könne. Da er ansonsten ein umsichtiger Autofahrer sei und seine Lehrlingsentschädigung 708 Euro brutto betrage, ersuche er um Aufhebung der Anordnung der Nachschulung.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 28. Februar 2008 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 35 Abs.1 FSG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist persönlich bei der Bezirkshauptmannschaft Schärding abgegeben und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und es wird die Durchführung einer solchen im vorliegenden Falle nicht für erforderlich erachtet (§ 64d Abs.1 AVG).

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Laut Anzeige der Landesverkehrsabteilung Oö. vom 12. Dezember 2007 überschritt der Lenker des KFZ mit dem Kennzeichen  am 3. Dezember 2007 um 08.13 Uhr in Antiesenhofen auf der L512 bei Strkm 4,340 die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 22 km/h. Die Geschwindigkeitsfeststellung erfolgte mit einem technischen Messgerät (Standradar).

 

Auf eine Anfrage gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 hin teilte der Rechtsmittelwerber telefonisch am 8. Jänner 2008 mit, dass er selber der Lenker gewesen sei und es erging daraufhin seitens der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis die verfahrensauslösende Strafverfügung vom 10. Jänner 2008, VerkR96-10632-2007. Mit dieser Strafverfügung wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er am 3.12.2007, 08.13 Uhr mit dem Fahrzeug, PKW, , in der Gemeinde Antiesenhofen, L512 bei km 4,340 die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 22 km/h überschritten habe. Diese Strafverfügung wurde rechtskräftig und es wurde daraufhin der Akt an die zuständige Führerscheinbehörde (Bezirkshauptmannschaft Schärding) weitergeleitet, welche den nunmehr angefochtenen Bescheid erlassen hat.

 

Laut dem im Akt aufliegenden Auszug aus dem Führerscheinregister wurde dem am  geborenen Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klasse B am 26. September 2006 erteilt.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 4 Abs.1 FSG unterliegen u.a. Lenkberechtigungen für die Klasse B, die Personen erteilt werden, die vorher keine in- oder ausländische Lenkberechtigung für eine dieser Klasse besessen haben, einer Probezeit von zwei Jahren. Diese Probezeit ist in den Führerschein nicht einzutragen.

 

Gemäß § 4 Abs.3 FSG ist, begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Abs.6) oder verstößt er gegen die Bestimmung des Abs.7, von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Berufungen gegen die Anordnung der Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung. Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen der Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist. Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen bei der Behörde aufzuliefern, die Behörde hat die Herstellung eines neuen Führerscheines gemäß § 13 Abs.6 in die Wege zu leiten.

 

Gemäß § 4 Abs.6 Z2 lit.a FSG gelten als schwerer Verstoß gemäß Abs.3 mit technischen Hilfsmitteln festgestellte Überschreitungen einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit im Ausmaß von mehr als 20 km/h im Ortsgebiet.

 

Der Berufungswerber wurde mit der oben bezeichneten Strafverfügung rechtskräftig bestraft, weil er im Ortsgebiet die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 20 km/h überschritten hat. Wenn er nunmehr vorbringt, dass nicht er sondern sein Vater das Fahrzeug gelenkt hätte, so ist diesem Vorbringen entgegen zu halten, dass mit der Rechtskraft der Bestrafung nach der StVO 1960 bindend feststeht, dass ein schwerer Verstoß des Berufungswerbers nach § 4 Abs.3 iVm § 4 Abs.6 Z2 lit.a FSG vorliegt. Dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist es in einem Verfahren betreffend Anordnung einer Nachschulung verwehrt, diese bereits rechtskräftig entschiedene Frage neu aufzurollen und es wird diesbezüglich auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 20.2.2001, 98/11/0306 u.a.) verwiesen.

 

In Anbetracht der Bindungswirkung der rechtskräftigen Strafverfügung konnte daher der Berufung keine Folge gegeben werden und es war der angefochtene Bescheid vollinhaltlich zu bestätigen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13,20 Euro angefallen.


 

Mag. Alfred Kisch

 

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