Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130585/2/SR/Ri

Linz, 25.02.2008

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung des C S, B, P gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Ried im Innkreis vom 11. Jänner 2008, VerkR96-7243-2007 wegen Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes zu Recht erkannt:

 

I.       Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis   aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.     Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Kosten des Strafver-         fahrens zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 und § 64 VStG 1991.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Ried im Innkreis  wurde der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

 

"Sie haben am 28.06.2007 um 11.30 Uhr den Pkw G in Ried im Innkreis, Hauptplatz 29, einem Bereich, der mit Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Ried im Innkreis vom 30.10.1992 zur gebührenpflichtigen Kurzparkzone erklärt wurde, zum Parken abgestellt, ohne dieses Fahrzeug mit einem an gut sichtbarer Stelle hinter der Windschutzscheibe angebrachten gültigen Parkschein gekennzeichnet zu haben und haben sohin die Parkgebühr hinterzogen.  

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

 

§ 6 Abs.1 lit.a Oö. Parkgebührengesetz iVm

§ 5 Abs. 3 der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Ried im Innkreis vom 30.10.1992

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von € 30,--, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden  

Rechtsgrundlage: § 6 Abs. 1 lit. a Oö. Parkgebührengesetz

 

Ferner habe Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes zu zahlen:

3,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der verhängten Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 33,00 Euro."

 

Begründend führte die Behörde erster Instanz im Wesentlichen aus, dass die angeführte Verwaltungsübertretung aufgrund der Anzeige und der Stellungnahme der Stadtpolizei Ried im Innkreis in objektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen sei. Die Rechtfertigung des Bw erscheine unglaubwürdig, da er die Möglichkeit gehabt habe mit dem Parkschein zur nahe gelegenen Stadtpolizei zu gehen, um den Sachverhalt aufzuklären. Bei der Strafbemessung sei auf § 19 VStG Bedacht genommen worden. Da der Bw dem behördlichen Ersuchen nicht nachgekommen ist, hat die Behörde erster Instanz die Einkommens- und Vermögensverhältnisse geschätzt und bei der Strafbemessung darauf abgestellt. Mildernd sei die bisherige Unbescholtenheit gewertet worden. Erschwerende Umstände seien keine hervorgekommen.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw am 15. Jänner 2008 zugestellt wurde, richtet sich die vorliegende am 28. Jänner 2008 – und damit noch rechtzeitig – zur Post gegebene Berufung, mit der erschließbar die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Strafverfahrens angestrebt wird.

 

In den Berufungsausführungen brachte der Bw vor, dass er sich Münzgeld zur Entrichtung der Parkgebühr besorgt und sich auf dem Weg zu einem Parkscheinautomaten befunden habe. Dieser Vorgang habe "wenige Minuten – keine 10 Minuten – gedauert" und als er bei seinem Fahrzeug vorbeigekommen sei, habe sich bereits ein BOM wegen Parkgebührenhinterziehung auf seinem Fahrzeug befunden. Er habe sein "Fahrzeug abgestellt und wollte die Gebühr für ein Parken entrichten". Es sei ihm jedoch wenig sinnvoll erschienen, wenn am Fahrzeug bereits ein BOM angebracht worden ist, nachträglich noch einen Parkschein zu lösen und den Sachverhalt bei der zuständigen Dienststelle abzuklären.

 

2. Aus der Aktenlage ergibt sich folgender Verfahrensgang und S a c h v e r h a l t :

 

2.1. Der Bw hatte das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem Kz. G, am 28. Juni 2007 um 11.30 Uhr in Ried im Innkreis, Hauptplatz 29 in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt.   

 

Das um eine Stellungnahme ersuchte Sicherheitswacheorgan der Stadt Ried im Innkreis führte im Schriftsatz vom 12. Oktober 2007 nach Hinweis auf die einschlägigen Bestimmungen aus, dass die auf der bargeldlosen Organstrafverfügung gemachten Angaben vollinhaltlich aufrecht blieben. 

 

Aus der dem Straferkenntnis zugrundeliegenden Anzeige geht nur ein Zeitpunkt (11.30 Uhr) und nicht die Dauer der Nutzung der Kurzparkzone hervor.

 

2.2. Im Einspruch gegen die Strafverfügung der belangten Behörde vom 12. September 2007, GZ VerkR96-7243-2007, wurde die angelastete Übertretung bestritten. Die Parkgebühr sei nicht hinterzogen worden, da es sich zu der angegebenen Tatzeit "28.06.2007, 11.30 Uhr" lediglich um ein "Halten" und nicht um ein "Parken" gehandelt habe. Im Hinblick darauf wurde die Einstellung des Verfahrens beantragt.    

 

Im Schriftsatz vom 3. November 2007 hielt der Bw fest, dass er das gegenständliche Fahrzeug "um ca. 11.30 Uhr" an der angeführten Örtlichkeit abgestellt und sich in weiterer Folge in die nahe gelegene Trafik begeben habe, um Münzgeld für den Parkscheinautomaten zu besorgen. Als er sich auf dem Weg zum Parkscheinautomaten befunden habe, musste er feststellen, dass am Fahrzeug bereits ein BOM angebracht worden war. Für den Weg vom Auto zur Trafik und zurück zum Auto habe er " keine 10 Minuten" benötigt. Der einschreitende Beamte habe in seiner Stellungnahme angegeben, dass die Parkgebühr bei Beginn des Abstellens fällig sei. Es sei somit unmöglich einen Parkschein zu lösen, weil dies einen Zeitaufwand erfordere, der nicht eingeräumt werde.   

 

2.3. In der Berufung wiederholte der Bw im Wesentlichen seine bisherigen Angaben und brachte ergänzend vor, dass er sein "Fahrzeug abgestellt und die Gebühr für ein Parken entrichten wollte". Da zu diesem Zeitpunkt bereits ein BOM am Fahrzeug angebracht war, erschien ihm sowohl das nachträgliche Parkscheinlösen als auch die Klärung des Sachverhaltes bei der zuständigen Dienststelle für wenig sinnvoll.

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde und unter Berücksichtigung der Berufung festgestellt, dass der wesentliche Sachverhalt nach der Aktenlage geklärt erscheint und nur Rechtsfragen zu beantworten sind.

 

Unstrittig steht fest, dass der Bw seinen Pkw abgestellt hatte und sich dieser um 11.30 Uhr ohne gültigen Parkschein am Tatort befunden hat. Wie lange der Pkw ohne gültigen Parkschein in der gegenständlichen Kurzparkzone abgestellt war, geht weder aus der Anzeige noch aus den "Ermittlungen" der belangten Behörde hervor.

 

Der Bw hat bereits in seiner ersten Eingabe darauf hingewiesen, dass er in der betreffenden Kurzparkzone lediglich gehalten und nicht geparkt hat. Obwohl sein Vorbringen nicht in allen Bereichen überzeugen kann (Abstellzeitpunkt ca. 11.30 Uhr; keine Sachverhaltsklärung bei der zuständigen Dienststelle) waren seine Angaben die Abstelldauer betreffend insgesamt als schlüssig und nachvollziehbar zu werten. Im Hinblick auf diese Angaben und das Ermittlungsergebnis der belangten Behörde (Feststellung, dass der Pkw zu einem bestimmten Zeitpunkt abgestellt war)  war dem Bw zu folgen und von einer Abstelldauer von weniger als 10 Minuten auszugehen. 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 6 Abs 1 lit a) Oö. Parkgebührengesetz (LGBl Nr. 28/1988 zuletzt geändert mit LGBl Nr. 61/2005 - ParkGebG) begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen,

 

wer durch Handlungen oder Unterlassungen die Parkgebühr hinterzieht oder verkürzt bzw. zu hinterziehen oder zu verkürzen versucht.

 

Nach § 1 iVm § 3 Abs. 1 der Parkgebührenverordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Ried im Innkreis (im Folgenden: Parkgebührenverordnung) vom 30. Oktober 1992 betreffend die Erhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen ist der Lenker verpflichtet, für das Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer als gebührenpflichtig gekennzeichneten Kurzparkzone eine Parkgebühr zu entrichten; die Höhe der Parkgebühr beträgt nach § 2 der Parkgebührenverordnung "pro angefangene 6 Minuten S 1,--". 

 

 

 

4.2. Entsprechend der Aktenlage, dem Vorbringen des Bw, das von der belangten Behörde nicht widerlegt wurde, ist davon auszugehen, dass der Bw seinen Pkw weniger als 10 Minuten am Tatort abgestellt hatte und somit von einem Halten auszugehen ist.

 

Nach dem Gesetzestext trifft es nun scheinbar zu, dass als das die Gebührenpflicht auslösende Abstellen gemäß § 1 Abs. 2 OöParkGebG und § 1 Kurzparkzonenverordnung grundsätzlich nicht nur das Parken, sondern auch das Halten i.S.d. § 2 Abs. 1 Z. 27 StVO anzusehen wäre.


Wie der Oö. Verwaltungssenat jedoch beginnend mit seinem Erkenntnis vom 10.1.1997, Zl. VwSen-130167/2/Gf/Km, und seither ständig ausgesprochen hat, ist die landesgesetzliche Bestimmung des § 1 Abs. 2 OöParkGebG, die vollinhaltlich auf der bundesrechtlichen Ermächtigung des § 25 Abs. 1 StVO, die nur vom "Parken" spricht, beruht, verfassungskonform interpretiert dahin teleologisch zu reduzieren, dass sie die Vorschreibung einer Gebührenpflicht für das Abstellen eines KFZ in der besonderen Form des Haltens a priori nicht umfasst.


4.3. Schon aus diesem Grund war der vorliegenden Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen. 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro  zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Stierschneider

 

 

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