Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162208/13/Kei/Ps

Linz, 29.02.2008

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung der P W, T, S, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 19. April 2007, Zl. S1053/ST/07, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27. Februar 2008, zu Recht:

 

I.                 Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

 

II.             Die Berufungswerberin hat keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z1 und § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben am 4.12.2006 um 12.05 Uhr in 4400 Steyr, Haager Strasse 50a als Lenker des KFZ mit dem polizeilichen Kennzeichen die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 14 km/h überschritten. Die Überschreitung wurde mittels Radar-Messgerät festgestellt, die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits in Abzug gebracht.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 20 Abs. 2 StVO 1960

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie gemäß § 99 Abs. 3 lit a StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 36.00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Std. verhängt.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG 1991) 3,60 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, zu zahlen.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher: € 39,60.

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG 1991)."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Die Berufungswerberin (Bw) bestritt in der Berufung das Vorliegen der ihr vorgeworfenen Übertretung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Steyr vom 8. Mai 2007, Zl. S1053/St/07, Einsicht genommen und am 27. Februar 2007 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurden die Bw befragt und der Zeuge Gruppeninspektor W G einvernommen und der technische Sachverständige Ing. R H äußerte sich gutachterlich.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Es ist nach Durchführung der Ermittlungen für das in der gegenständlichen Sache zur Entscheidung zuständige Mitglied des Oö. Verwaltungssenates nicht mit einer in einem Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit erwiesen, dass die Bw die ihr vorgeworfene Übertretung begangen hat.

 

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Bei diesem Verfahrensergebnis hat die Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Keinberger

 

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