Linz, 18.02.2008
E R K E N N T N I S
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der Frau I R, W, vom 12. August 2007 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 30. Juli 2007, VerkR96-24640-2007, wegen Übertretungen der StVO 1960 und des KFG 1967, aufgrund des Ergebnisses der am 14. Februar 2008 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung (samt mündlicher Verkündung der Berufungsentscheidung) zu Recht erkannt:
I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Verfahrenskostenbeiträge der Erstinstanz im Punkt 1) auf 3,50 Euro und im Punkt 2) auf 3 Euro berichtigt werden.
II. Die Rechtsmittelwerberin hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 1) 7 Euro und 2) 6 Euro, ds 20 % der verhängten Strafen, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.
Rechtsgrundlage:
zu I.: §§ 62 Abs.4 und 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 19 VStG
zu II.: § 64 VStG
Entscheidungsgründe:
Zu I.:
1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über die Beschuldigte wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 52 lit.a Z2 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 und 2) §§ 134 Abs.3d Z1 iVm 106 Abs.2 KFG 1967 Geldstrafen von 1) 35 Euro (24 Stunden EFS) und 2) 30 Euro (24 Stunden EFS) verhängt, weil sie am 14. Juni 2007, 00.15 Uhr, in Leonding, Aichbergstraße bei der Ausweiche ca in der Mitte des Abschnittes zwischen der Fa. Sturmbauer und dem Tennisclub, als Lenkerin des Pkw
1) das deutlich sichtbar aufgestellte Verbotszeichen ""Einfahrt verboten" nicht beachtet habe und
2) als Lenkerin eines Kraftfahrzeuges den Sicherheitsgurt nicht bestimmungsgemäß verwendet habe, was bei der Anhaltung gemäß § 97 Abs.5 StVO festgestellt worden sei; sie habe eine Organstrafverfügung nicht bezahlt, obwohl sie ihr angeboten worden sei.
Gleichzeitig wurden ihr Verfahrenskostenbeiträge von gesamt 7,50 Euro auferlegt.
2. Dagegen hat die Berufungswerberin (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 14. Februar 2008 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Meldungslegers Insp. M S (Ml) durchgeführt. Sowohl die Bw als auch die Vertreterin der Erstinstanz waren entschuldigt. Die Berufungsentscheidung wurde mündlich verkündet.
3. Die Bw macht im Wesentlichen geltend, sie habe kein Verbotszeichen "Einfahrt verboten" missachtet, ein solches sei dort, wo sie in den gesperrten Abschnitt eingebogen sei, nicht erkennbar gewesen. Der Verfahrenskostenbeitrag sei falsch berechnet. Außerdem habe sie nach dem Telefongespräch mit ihrem Gatten in der Verärgerung über das Missverständnis vergessen, den Sicherheitsgurt wieder anzulegen. Das sei ein erstmaliges Versehen ohne jeden Vorsatz gewesen und es sei niemand gefährdet worden. Die Verhängung einer Strafe sei daher nicht erforderlich. Sie sei nicht nur im Bezirk Linz-Land unbescholten. Ihr 395 Euro betragendes Einkommen habe sie nachgewiesen.
4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der die Ausführungen beider Verfahrensparteien berücksichtigt und der Ml zeugenschaftlich unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht des § 289 einvernommen und die zugrundeliegende Verordnung erörtert wurde.
Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:
Aufgrund des Neubaues eines Kreisverkehres auf der Ruflinger Landesstraße, Kreuzung mit der Holzheimer- bzw Nußböckstraße in Leonding war es erforderlich, den Verkehr in der Zeit zwischen 17. April und 30. Juni 2007 großräumig umzuleiten. Im Zuge dieser Umleitung wurde der Kraftfahrlinienverkehr, der ansonsten über diese Kreuzung verläuft, in Fahrtrichtung Linz über die Aichbergstraße umgeleitet. Diese verläuft zwischen der Ruflinger Landesstraße und der Holzheimerstraße und war laut Verordnung der Erstinstanz vom 16. April 2007, VerkR10-40-41-2007, bei der Kreuzung Ruflinger Landesstraße/Aichbergstraße insofern die "Einfahrt verboten", als ein entsprechendes Verbotszeichen gemäß § 52 lit.a Z2 StVO auf beiden Seiten der Aichbergstraße nach der Zufahrt zu den Tennisplätzen verordnet war, das außerdem direkt an der Kreuzung entsprechend angekündet war.
Der Meldungsleger bestätigte in der Berufungsverhandlung, er sei am 14. Juni 2007, 00.15 Uhr, im Zuge einer Streifenfahrt auf der Aichbergstraße in Fahrtrichtung Linz unterwegs gewesen, wo ihm in der Aichbergstraße in der Mitte des Abschnittes zwischen der Fa Sturmbauer und dem Tennisplatz der von der Bw gelenkte Pkw entgegengekommen sei. Das ggst Verbotszeichen sei zu diesem Zeitpunkt auf der von der Bw befahrenen Strecke sehr wohl deutlich erkennbar auf beiden Seiten der Aichbergstraße angebracht und bei der Kreuzung mit der Ruflinger Landesstraße angekündigt gewesen und habe der Bw mit Sicherheit auffallen müssen, weil sie gar nicht an den Ort der Beanstandung gelangen habe können, ohne das Verbotszeichen zu passieren. Die bei der Anhaltung nicht angegurtete Bw habe ihm zwar gesagt, dass sie ihren Gatten vom Bahnhof abholen müsse; von einem Telefonat habe er jedoch nichts bemerkt und sie habe davon auch nichts gesagt. Das angebotene Organmandat in Höhe von 35 Euro habe sie abgelehnt, weshalb er sie wegen beider Übertretungen angezeigt habe.
Die Bw hat im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens die Fahrt damit begründet, sie habe ihren Gatten zunächst vom Bahnhof Eferding abholen wollen, sei dann aber aufgrund eines Telefonats mit diesem zum Hauptbahnhof in Linz gefahren. Sie habe ihr Handy vom Rücksitz genommen, um eine Nachricht zu lesen und dazu den Gurt gelöst. Eine provisorische Einbahnregelung sei ihr nicht aufgefallen und sie habe ganz sicher kein "Einfahrt verboten" missachtet. Nach dem Ablesen der Nachricht habe sie vergessen, den Gurt wieder anzulegen.
In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:
zu Punkt 1) des Straferkenntnisses:
Gemäß § 52 lit.a Z2 StVO 1960 zeigt das Vorschriftszeichen "Einfahrt verboten" an, dass die Einfahrt verboten ist.
Nach den vorgelegten Regelplänen der oben genannten Umleitungsstrecke muss die Bw die beidseitig angebrachten Verbotszeichen passiert haben, weil sie sonst nicht zur Ausweiche gelangt wäre, an der der Ml sie angehalten hat. Möglicherweise war die Bw durch die inzwischen für sie eingelangten Nachrichten auf ihrem für sie aus der Lenkposition nicht erreichbaren Handy so abgelenkt, dass sie die Verbotszeichen nicht gesehen hat, was aber keineswegs eine Missachtung des Einfahrtsverbotes rechtfertigen kann.
Da die Bautätigkeit am Vorfallstag noch nicht abgeschlossen war, ist eine Enfernung der insgesamt drei Verbotszeichen sehr unwahrscheinlich. Außerdem hat der Ml glaubhaft bestätigt, dass die Verbotszeichen zur Zeit der Beanstandung der Bw vorhanden und gut sichtbar waren.
Auf dieser Grundlage steht für den UVS fest, dass die Bw den ihr zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und, da ihr die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist, ihr Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat. Geringfügiges Verschulden im Sinne des § 21 VStG kann bei mangelnder Aufmerksamkeit der Bw nicht erblickt werden; Vorsatz wurde ohnehin nie angenommen.
Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960 bis zu 726 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis zu zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.
Die Bw ist unbescholten und hat ein Einkommen von unter 400 Euro, im übrigen einen Unterhaltsanspruch gegenüber dem Ehegatten.
Der UVS kann nicht finden, dass die Erstinstanz mit der Verhängung der ohnehin gegenüber der Strafverfügung erheblich herabgesetzten Strafe den ihr bei der Strafbemessung zukommenden Ermessensspielraum in irgendeiner Weise überschritten hätte. Die Strafe liegt bereits im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens, hält general- und spezialpräventiven Überlegungen stand und ist eine weitere Herabsetzung nicht gerechtfertigt.
zu Punkt 2) des Straferkenntnisses:
Gemäß § 106 Abs.2 KFG 1967 sind, wenn ein Sitzplatz eines Kraftfahrzeuges mit einem Sicherheitsgurt ausgerüstet ist, Lenker und beförderte Personen je für sich zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurtes verpflichtet – die Ausnahmen des Abs.3 treffen im ggst Fall nicht zu.
Die Bw hat nach eigenen Angaben den Gurt vorerst verwendet, ihn dann aber zum Erreichen des Handys vom Rücksitz abgelegt. Auch wenn die Bw nach dem Ablesen der Nachrichten vom Handy das Wiederanlegen des Gurtes verabsäumt und fahrlässig gehandelt hat - von einer Gefährdung irgendwelcher Art war ohnehin nicht auszugehen - ist dies kein Grund für die Annahme eines geringfügigen Verschuldens im Sinne des § 21 VStG, zumal sie die Fahrt ohne Verwendung des Gurtes fortsetzte und in der Ausweiche eben dem Polizeifahrzeug begegnete. Die Anhaltung erfolgte gemäß § 97 Abs.5 StVO, dh zur Lenker- und Fahrzeugkontrolle.
Auch in diesem Punkt war davon auszugehen, dass die Bw den ihr zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und ihr Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.
Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass § 134 Abs.3d KFG 1967 zunächst die Ahndung mittels Organmandat zu 35 Euro vorsieht – das hat die Bw abgelehnt – wobei der Strafrahmen eine Geldstrafe bis 72 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 24 Stunden, vorsieht.
Die nunmehr gegenüber der Strafverfügung massiv herabgesetzte Strafe liegt sogar unterhalb dieses Organmandatsbetrages, sodass von einer nachteiligen Behandlung der Bw angesichts der oben dargelegten finanziellen Verhältnisse keine Rede sein kann. Eine weitere Herabsetzung ist damit ausgeschlossen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
zu II.:
Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz – nach rechnerischer Berichtigung - ist gesetzlich begründet.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
Mag. Bissenberger
Beschlagwortung:
Einfahrt verboten missachtet -> Gurt nicht angelegt -> bestätigt