Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162520/9/Bi/Se

Linz, 18.02.2008

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn L Ö, M, vom 27. August 2007 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Perg vom 14. August 2007, VerkR96-709-2007, wegen Übertretung der StVO 1960, aufgrund des Ergebnisses der am 14. Februar 2008 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (samt mündlicher Verkündung der Berufungsentscheidung) zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als das Straf­erkenntnis im Schuldspruch bestätigt wird, jedoch die Geldstrafe auf 40 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden herab­gesetzt werden.

 

II. Der Beitrag zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz ermäßigt sich auf 4 Euro; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 19 VStG

zu II.: §§ 64f VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52 lit.a Z9c iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 80 Euro (48 Stunden EFS) verhängt, weil er am 20. Juli 2006, 7.50 Uhr, mit dem Kfz  im Gemeindegebiet Ansfelden, Haid – Wachtelstraße – Traunuferstraße Höhe 131, das deutlich sichtbar aufge­stellte Verbotszeichen "Fahrverbot für Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von über 3,5 t" nicht beachtet habe, wobei das von ihm gelenkte Kfz ein tatsächliches Gesamtgewicht von mindestens 8 t aufgewiesen habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 8 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 14. Februar 2008 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Bw und des Meldungslegers BI G I (Ml) durchgeführt. Ein Ver­treter der Erstinstanz ist unentschuldigt nicht erschienen. Die Berufungsent­scheidung wurde mündlich verkündet. 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, die Beschilderung des Fahrverbotes mit dem Zusatz "ausgenommen Anrainer" sei zu ungenau gewesen. Wenn die Erst­instanz meine, die Fa sei kein Anrainer, habe die Definition des Gebietes, wo die Zufahrt erlaubt gewesen sei, gefehlt und er frage sich, warum die Beschil­derung nicht "Zufahrt zu ... Straße erlaubt" gelautet habe. Beantragt wird die Aufhebung des Straferkenntnisses.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der der Bw gehört, die Ausführungen der Erstinstanz in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses berück­sichtigt und der Ml zeugenschaftlich einvernommen wurde.

 

Der Bw führte in der Verhandlung aus, er sei seit fünf Jahren bei der Fa O in A, I, beschäftigt. Dort habe er aber nur teilweise zu tun, wenn Papiere abgegeben oder Material (wie zB Paletten) abgeholt werden müssten. Das Fahrverbot sei damals für ihn völlig neu gewesen, in der Fa sei ihm nichts gesagt worden, sondern die Fahrer hätten sich gegen­seitig informiert. Er habe nicht gewusst, ob die Fa O innerhalb des Fahrverbot gelegen sei und sei deshalb am Verbotszeichen, vom Gewerbe­park kommend vorbeigefahren. Er habe auch gemeint, Anrainer seien ausge­nommen und die Fa O sei Anrainer. Er sei vom Ml angehalten worden, aber erst nach der Wachtelstraße, und habe die ihm als Organmandat angebo­tenen 21 Euro nicht mitgehabt. Er sei dann in die Fa gefahren und habe seinen Chef um 21 Euro gebeten, was ihm verweigert worden sei, weil die Fa "Anrainer" sei. Nach diesem Vorfall sei er großräumig ausgewichen, nämlich über die A1, Ausfahrt Traun, und von der anderen Seite zur Fa zugefahren.

 

Der Ml bestätigte zeugenschaftlich, das – wegen eines Brückenneubaus über die Krems auf der L563 verordnete – Fahrverbot sei zum einen an der Kreuzung Industriestraße – Traundorfer Landesstraße L563 mit dem Zusatz "ausge­nommen Linienbus und Anrainerverkehr" und zum anderen bei der Kreuzung Traundorfer Landesstraße L563 – Gewerbepark kundgemacht gewesen, aller­dings großräumig angekündigt mit beschilderter Umleitungsstrecke und den Firmen mit Sitz innerhalb des Fahr­verbotes vorher angekündigt; nicht aber der Fa O, weil die Industriestraße nicht im Fahrverbotsbereich gelegen sei. Das Fahrverbot sei insofern streng überwacht worden, als die Umleitungs­strecke fast rechtwinkelige Einbiegevorgänge erfordert habe und die Wachtel­straße nur 5m breit sei, sodass Schwerverkehr dort unmöglich gewesen sei. Es hätten auch Schwer­fahrzeuge geborgen werden müssen. Die Anhaltung des Bw sei bei der Traun­dorfer(Gemeinde)straße 131 erfolgt. Aus der Richtung, aus der der Bw gekommen sei, sei überhaupt nur der Linienbus vom Fahrverbot ausge­nommen gewesen. Dort hätte eine Umkehrmöglichkeit bei Firmenparkplätzen bestanden und man habe von dort auch den Grund für das Fahrverbot, nämlich die Baustelle bei der Kremsbrücke, sehen können. Der Bw habe diese Verbots­zeichen als Lenker eines Kraftfahrzeuges über 3,5t ignoriert. Er habe ihm ein Organmandat in Höhe von 21 Euro angeboten, die der Bw nicht mithatte, und er habe ihm die Möglichkeit, das Organmandat später zu zahlen, eingeräumt und die Anzeige erst am 25. Juli 2006 geschrieben, als der Bw nicht bezahlt habe.

       

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 52 lit.a Z9c StVO 1960 zeigt das Verbotszeichen "Fahrverbot für Fahr­zeuge mit über ... t Gesamtgewicht" an, dass das Fahren mit Fahrzeugen, deren Gesamtgewicht das im Zeichen angegebene Gesamtgewicht (hier: 3,5t) über­schrei­tet, verboten ist.

Mit Verordnung des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 17. Juli 2006, VerkR10-40-107-2006/1, wurde bis zur Beendigung der Arbeiten, jedoch nicht länger als bis zum 30. Oktober 2006 a) auf der Traunufer Landesstraße ab der Kreuzung mit der Industriestraße bis zur Sperre ein "Fahrverbot für Fahrzeuge mit über 3,5t Gesamtgewicht" mit dem Zusatz "ausgenommen Linienbus und Anrainer­verkehr" und b) auf der Traunufer Landesstraße ab der Kreuzung mit der Straße Gewerbepark/Zufahrt Merkurmarkt und Fa Hornbach ein "Fahrverbot für Fahr­zeuge mit über 3,5t Gesamtgewicht" mit dem Zusatz "ausgenommen Linien­bus" verordnet.

 

Der Vorfall mit dem Bw ereignete sich am 20. Juli 2006, wobei die Kundmachung der genannten Verbotszeichen vom Ml bestätigt wurde. Der Bw als Lenker eines Lkw mit mindestens 8t Gesamtgewicht war auf dem Weg aus Richtung Gewerbe­park zur Fa O und wusste nach eigener Darstellung vom Fahrverbot noch nichts. Sein Argument, er habe bei Beginn des Fahrverbotes nicht erkennen können, ob die Fa O innerhalb des Fahrverbots­bereichs liege, dh Anrainer sei, befreite ihn deshalb nicht von der Beachtung des für ihn deutlich erkennbar kundgemachten Verbotes, weil aus dieser Richtung Anrainerverkehr nicht ausgenommen war. Die Anhaltung durch den Ml war jedenfalls innerhalb des Verbotsbereichs, sodass zweifelsfrei davon auszugehen ist, dass der Bw den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsüber­tretung zu verantworten hat, zumal ihm die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens iSd § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist.    

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO bis zu 726 Euro Geldstrafe, im Fall der Uneinbringlichkeit bis zu zwei Wochen Ersatz­freiheitsstrafe reicht.

Der Bw ist im Gegensatz zu den Ausführungen der Erstinstanz als unbescholten anzusehen, da die vorhandene Vormerkung erst aus dem Jahr 2007, also dem Jahr nach dem Vorfall, stammt. Zugrundezulegen war ein Einkommen von 1.000 Euro netto monatlich bei Fehlen von Vermögen und Sorgepflichten.

Auf der Grundlage der damaligen Situation und des Milderungsgrundes der Unbe­scholtenheit ist eine Herabsetzung der angesichts des Unrechts- und Schuldge­halts der Übertretung überhöhten Strafe jedenfalls geboten.

Die nunmehr verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe entspricht den Kriterien des § 19 VStG und hält general- sowie vor allem spezialpräventiven Überlegun­gen stand.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

Fahrverbot für Fahrzeuge mit über 3,5t GG nicht beachtet -> Strafherabsetzung wegen Unbescholtenheit

 

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