Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162693/9/Zo/Jo

Linz, 25.02.2008

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufungen des Herrn J K F, geb. , L, F

1. vom 12.11.2007 gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors von Linz vom 30.10.2007, Zl. S-29364/07 sowie

2. vom 07.11.2007 gegen den Bescheid des Polizeidirektors vom 29.10.2007, Zl. FE-1086/2007 wegen Entziehung der Lenkberechtigung und begleitender Maßnahmen zu Recht erkannt:

 

 

I.                   Der Berufung gegen die Strafhöhe hinsichtlich Punkt 1 des Straferkenntnisses (Alkoholdelikt) wird teilweise stattgegeben. Die Geldstrafe wird auf 1.162 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) herabgesetzt.

 

II.                 Hinsichtlich der Punkte 2 und 3 des Straferkenntnisses wird der Berufung stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

III.              Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 116,20 Euro, für das Berufungsverfahren sind keine Kosten zu bezahlen.

 

IV.              Der Berufung gegen den Führerscheinentzugsbescheid wird teilweise stattgegeben, und die Entziehungsdauer auf 4 Monate, gerechnet ab Zustellung des Mandatsbescheides der BPD Linz vom 26.09.2007 (das ist vom 04.10.2007 bis einschließlich 04.02.2008) herabgesetzt.

 

          Hinweis: Die übrigen Anordnungen dieses Bescheides (Nachschulung       und amtsärztliches Gutachten) sind durch die Einschränkung der          Berufung in Rechtskraft erwachsen, sodass die Entzugsdauer nicht vor Befolgung dieser Anordnungen endet.

        

 

Rechtsgrundlagen:

zu   I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG;

zu  II.: § 64 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 45 Abs.1 Z1 VStG,

zu III.: §§ 64 ff VStG;

zu IV.: § 66 Abs.4 und 67a Abs.1 AVG iVm §§ 7 Abs.1, Abs.3 Z1 und Abs.4, § 24 Abs.1 und 3,
            § 26 Abs.2 sowie § 32 Abs.1 FSG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die BPD Linz hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er

1.  sich am 11.08.2007 um 06.45 Uhr in Linz, F geweigert habe, sich der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt zu unterziehen, obwohl er von einem besonders geschulten und hiezu von der Behörde ermächtigten Organ der Straßenaufsicht dazu aufgefordert wurde, weil er verdächtig gewesen sei, das Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Alkoholisierungssymptome: starker Alkoholgeruch aus dem Mund, gerötete Augenbindehäute) gelenkt zu haben;

2.  es als Lenker dieses KFZ unterlassen habe, nach einem Verkehrsunfall mit dem sein Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang stand, sein Fahrzeug sofort anzuhalten sowie

3.  es unterlassen habe, nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem sein Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang stand, die nächste Sicherheitsdienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift der Unfallbeteiligten unterblieben sei.

 

Der gegenständliche Verkehrsunfall habe sich am 11.08.2007 um 03.20 Uhr in Linz auf der Holzstraße gegenüber Haus Nr. 3 ereignet und der Berufungswerber habe dabei den PKW mit dem Kennzeichen  gelenkt. Er habe dadurch zu 1. eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.2 StVO, zu 2. eine solche nach § 4 Abs.1 lit.a StVO sowie zu 3. eine Übertretung des § 4 Abs.5 StVO begangen. Wegen des Alkoholdeliktes wurde über ihn gemäß § 99  Abs.1 lit.b StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 1.500 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) verhängt, bezüglich der Übertretung des § 4 Abs.1 lit.a StVO wurde gemäß § 99 Abs.2 lit.a StVO eine Strafe von 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 50 Stunden) sowie wegen der Übertretung des § 4 Abs.5 StVO gemäß § 99 Abs.3 lit.b StVO eine Geldstrafe in Höhe von 70 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 35 Stunden) verhängt.

 

Die BPD Linz hat mit dem angefochtenen Führerscheinentzugsbescheid ihren Mandatsbescheid vom 26.09.2007 vollinhaltlich bestätigt. In diesem Mandatsbescheid wurde dem Berufungswerber die am 07.11.2000 zu Zl. F-für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 7 Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, entzogen. Weiters wurde das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges für die Dauer von 7 Monate, gerechnet ab Bescheidzustellung, verboten. Die BPD ordnete die Absolvierung einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker an und verlangte spätestens bis zum Ablauf der Dauer der Entziehung die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen gemäß § 8 FSG sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme.

 

2. In den dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufungen machte der Berufungswerber zusammengefasst im Wesentlichen geltend, dass die von ihm geltend gemachten Zeugen nicht einvernommen worden seien. Diese hätten bestätigen können, dass er die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen nicht begangen habe. Es sei ihm zu Last gelegt worden, dass er in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand das Fahrzeug gelenkt habe, wobei als Alkoholisierungssymptom die Rötung der Bindehaut angegeben worden sei. Die Alkoholisierung sei lediglich vermutet worden und die Rötung seiner Bindehäute sei darauf zurückzuführen, dass er zur frühen Morgenstunde von der Polizei aufgeweckt worden sei. In diesem schlaftrunkenen Zustand sei die Rötung der Bindehäute völlig normal und würde kein Alkoholisierungssymptom bilden. Es habe daher kein Grund für die Vornahme einer Atemluftkontrolle bestanden.

 

Bezüglich des angeblichen Verkehrsunfalles hätte ein Sachverständigengutachten eingeholt werden müssen. Es liegen keine gravierenden Schäden vor und seien solche auch bei seinem Fahrzeug nicht vorhanden.

 

Weiters würde die Strafe nicht seinen persönlichen Verhältnissen entsprechen und auch wenn ein Entziehungsgrund vorliegen würde, sei jedenfalls die Entzugsdauer bei weitem überhöht.

 

3. Die BPD Linz hat beide Akten dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt, eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ist damit die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Verfahrensakte sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 21.02.2008. An dieser hat der Berufungswerber teilgenommen, es wurde der Zeuge Revierinspektor K zum Sachverhalt befragt und ein Sachverständigengutachten zum Verkehrsunfall eingeholt. Die Erstinstanz hat an der Verhandlung ohne Angabe von Gründen nicht teilgenommen.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber fuhr am 11.08.2007 mit seinem PKW zum Parkplatz des L E, weil er vorher angerufen worden war, dass eine seiner Mitarbeiterinnen dort bewusstlos herumliegen würde. Er parkte sein Fahrzeug auf dem Parkplatz ein und suchte seine Mitarbeiterin. Nach seinen eigenen Angaben hatte er zu diesem Zeitpunkt keine alkoholischen Getränke konsumiert. Nachdem er seine Mitarbeiterin nicht finden konnte, fuhr er mit dem Fahrzeug wieder aus dem Parkplatz heraus, wobei er dabei über eine größere Strecke rückwärts fuhr. Dieses Ausparken dürfte sich um etwa 03.20 Uhr ereignet haben.

 

Von einer dritten Person wurde bei der Polizei Anzeige erstattet, weil der Berufungswerber bei dieser Fahrt im Bereich des Parkplatzes des L E bei einem abgestellten PKW angestoßen sei und Fahrerflucht begangen habe. Von der Polizei wurde eine Fahndung nach dem Fahrzeug des Berufungswerbers veranlasst, welche vorerst ergebnislos verlief. Am 11.08.2007 um ca. 06.30 Uhr wurde das Fahrzeug vor dem Wohnhaus des Berufungswerbers angetroffen und mit diesem Kontakt aufgenommen.

 

Der Berufungswerber gab an, dass er von dem angeblichen Verkehrsunfall nichts bemerkt habe. Nachdem er vom Parkplatz des L E weggefahren sei, habe ihn ein Bekannter angerufen und er habe mit diesem vereinbart, dass sie gemeinsam in das Lokal "M" fahren. Der Berufungswerber habe sein Fahrzeug zu Hause abgestellt und sei mit seinem Bekannten und dessen Freundin in deren Auto mitgefahren. Im angeführten Lokal habe er dann alkoholische Getränke konsumiert. Zu Hause habe er sich schlafen gelegt und sei nach einiger Zeit durch ein Läuten geweckt worden. Er habe die Polizei gesehen und eben geglaubt, dass mit seiner Mitarbeiterin, welche er in der Nacht gesucht hatte, etwas passiert sei, weshalb er aus dem Haus zu dem Polizeibeamten gegangen sei.

 

Der Zeuge RI K hatte das Fahrzeug des Berufungswerbers vor dessen Haus abgestellt vorgefunden, wobei im Bereich der linken hinteren Stoßstange bzw. des Kotflügels ein flächenhafter Abrieb sowie zwei Kratzspuren ersichtlich waren. Dem Zeugen war lediglich bekannt, dass nach diesem Fahrzeug wegen eines Verkehrsunfalles mit Fahrerflucht während der Nacht gefahndet wurde, hatte aber keine genaue Kenntnis vom behaupteten Unfallhergang bzw. den Schäden am gegnerischen Fahrzeug. Befragt zum Verkehrsunfall hatte der Berufungswerber vorerst angegeben, in der Nacht überhaupt nicht mit dem Auto gefahren zu sein. Das erschien dem Polizeibeamten aber nicht glaubwürdig, weil er von seinen Kollegen bei Dienstbeginn erfahren hatte, dass diese das Fahrzeug während der Nacht nicht vor dem Haus gesehen hätten. Der Polizeibeamte stellte weiters Alkoholgeruch sowie gerötete Bindehäute beim Berufungswerber fest, weshalb er ihn zum Alkotest aufforderte. Der Polizist führte den Alkomat nicht im Funkwagen mit, weshalb er den Berufungswerber aufforderte, zur Durchführung des Alkotests sowie zur Abfassung einer Niederschrift zur Polizeiinspektion mitzukommen. Nach den Angaben des Zeugen verweigerte der Berufungswerber dies mit der Begründung, dass er mit dem Fahrzeug nicht gefahren sei und deshalb keinen Alkotest mache und auch nicht zu einer Niederschrift mitkomme.

 

Diese Amtshandlung wurde vom Berufungswerber dahingehend geschildert, dass lediglich von einem angeblichen Verkehrsunfall mit Fahrerflucht die Rede gewesen sei. Er sei aufgefordert worden, zur Abfassung einer Niederschrift auf die Polizeidienststelle mitzukommen, von einem Alkotest sei keine Rede gewesen.

 

Zu diesem Widerspruch wird im Rahmen der freien Beweiswürdigung Folgendes festgehalten:

 

Der Polizeibeamte fahndete nach einem fahrerflüchtigen Fahrzeuglenker und konnte dieses Fahrzeug auffinden, wobei es – zumindest nach seiner Einschätzung – neue Unfallschäden aufwies. Der Zulassungsbesitzer dieses Fahrzeuges behauptete ihm gegenüber, nicht mit dem Fahrzeug gefahren zu sein, obwohl das Fahrzeug in der Nacht nicht an der gleichen Stelle abgestellt war. Außerdem konnte der Polizeibeamte beim Zulassungsbesitzer Alkoholisierungssymptome feststellen. Unter diesen Umständen ist es naheliegend, dass der Polizeibeamte den Berufungswerber zum Alkotest aufforderte. Es wäre völlig unverständlich und lebensfremd, wenn ein Polizeibeamter in dieser Situation den von ihm vermuteten fahrerflüchtigen Fahrzeuglenker nicht zu einem Alkotest auffordern würde. Es ist möglich, dass der Beschuldigte aufgrund seines Schlafdefizites sowie des von ihm auch eingestandenen Alkoholkonsums die Aufforderung nicht als solche verstanden hat, dies ändert aber nichts daran, dass er nach der Überzeugung des zuständigen Mitgliedes des UVS tatsächlich ausreichend deutlich zum Alkotest aufgefordert worden war.

 

Bezüglich des behaupteten Verkehrsunfalles wurde ein Gutachten eines Sachverständigen für Verkehrstechnik eingeholt. Dieser führte zusammengefasst aus, dass die Beschädigungen im Bereich des linken hinteren Radkastens des Fahrzeuges des Berufungswerbers aufgrund ihrer Größe jedenfalls nicht zur Gänze mit dem Schaden beim gegnerischen Fahrzeug übereinstimmen. Bei diesem ist lediglich die Stoßstange oberhalb des Kennzeichens zerkratzt. Am Fahrzeug des Berufungswerbers könnte daher als korrespondierender Schaden nur ein einziger waagrechter Kratzer ersichtlich sein. Die beiden auf dem Foto ersichtlichen deutlichen Kratzspuren sind wesentlich höher als der Kratzer auf der Stoßstange des zweitbeteiligten Fahrzeuges, sodass diese jedenfalls nicht vom Verkehrsunfall herrühren können. Der darunter befindliche flächenmäßige Abrieb passt ebenfalls nicht zu dem Schadensbild des zweitbeteiligten Fahrzeuges sondern stammt mit großer Wahrscheinlichkeit von einer Berührung mit einer Mauer.

 

Dazu führte der Berufungswerber aus, dass mit diesem Fahrzeug auch seine Frau fährt und mehrere geringfügige Kratzer an verschiedenen Stellen des Fahrzeuges vorhanden sind.

 

Der Sachverständige führte weiters aus, dass innerhalb dieses flächigen Abriebes mehrere ganz geringfügige waagrechte Kratzspuren ersichtlich sind. Es sei theoretisch denkbar, dass einer dieser Kratzer mit dem Kratzspuren des zweitbeteiligten Fahrzeuges übereinstimmt. Dies setze eine beinahe rechtwinkelige Streifung voraus.

 

Dazu ist anzuführen, dass aufgrund der örtlichen Situierung der Parkplätze sowie dem vom Berufungswerber geschilderten Fahrmanöver eine derartige rechtwinkelige Streifung ziemlich unwahrscheinlich erscheint. Unter Berücksichtigung der Ausführungen des Sachverständigen sowie dieses Umstandes kann daher nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit bewiesen werden, dass der Berufungswerber den gegenständlichen Verkehrsunfall überhaupt verursacht hat.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Bezüglich der Punkte 2 und 3 des Straferkenntnisses (Verkehrsunfall mit Fahrerflucht) ist aufgrund der oben geschilderten Ausführungen des Sachverständigen nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit beweisbar, dass der Berufungswerber den Verkehrsunfall überhaupt verursacht hat. Es ist daher in diesen Punkten der Berufung stattzugeben und das Straferkenntnis aufzuheben.

 

5.2. Bezüglich Punkt 1 des Straferkenntnisses (Verweigerung des Alkotests) ist darauf hinzuweisen, dass der Berufungswerber aufgrund der Umstände zumindest verdächtig war, das Fahrzeug gelenkt zu haben und bei ihm Alkoholisierungssymptome festgestellt wurden. Der Polizeibeamte war daher berechtigt ihn zum Alkotest aufzufordern und hat dies auch gemacht. In diesem Punkt hat der Berufungswerber seine Berufung auf die Strafhöhe eingeschränkt, weshalb der Schuldspruch ohnedies rechtskräftig ist.

 

Der gesetzliche Strafrahmen für diese Übertretung beträgt gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 zwischen 1.162 und 5.813 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit Arrest von 2 bis 6 Wochen. Entgegen den Ausführungen der Erstinstanz ist strafmildernd zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber zur Tatzeit – zumindest aktenkundig – unbescholten war. Dies bildet einen erheblichen Strafmilderungsgrund, während keine Straferschwerungsgründe vorliegen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände sowie der persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers (monatliches Nettoeinkommen von 470 Euro bei Sorgepflichten für 3 Kinder und Schulden in Höhe von 18.000 Euro) erscheint die Mindeststrafe ausreichend, um den Berufungswerber in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Es konnte daher die Strafe auf die gesetzliche Mindeststrafe herabgesetzt werden.

 

Dementsprechend waren auch die erstinstanzlichen Verfahrenskosten herabzusetzen, für das Berufungsverfahren sind keine Kosten zu bezahlen.

 

Bezüglich der Entziehung der Lenkberechtigung sowie des Fahrverbotes für bestimmte Kraftfahrzeuge ist zu berücksichtigen, dass es sich beim Berufungswerber um einen Ersttäter handelt. Die Beteiligung an einem Verkehrsunfall konnte nicht bewiesen werden, sodass keine Gründe vorliegen, die gesetzliche Mindestdauer von 4 Monaten zu übersteigen. Der Berufung konnte daher auch diesbezüglich teilweise Folge gegeben werden.

 

Die Anordnung der Nachschulung sowie des amtsärztlichen Gutachtens und der verkehrspsychologischen Untersuchung ist bei einer Verweigerung des Alkotests gemäß § 24 Abs.3 FSG zwingend vorzuschreiben. Die Entzugsdauer endet nicht, bevor der Berufungswerber diesen Anordnungen nachgekommen ist.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

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