Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162828/2/Sch/Ps

Linz, 06.03.2008

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn C H, geb. am, F, F, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. B H, U, I, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 17. Dezember 2007, Zl. S-2263/07-4, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes (KFG) 1967 zu Recht erkannt:

 

I.                   Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.                Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z3 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 17. Dezember 2007, Zl. S-2263/07-4, wurde über Herrn C H wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs.1 iVm § 101 Abs.1 lit.e KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von 363 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von sieben Tagen, verhängt, weil er am 15. November 2006 um 06.40 Uhr in Linz, Nebingerstraße vor Nr. 3, den Lkw mit dem Kennzeichen und Anhänger mit dem Kennzeichen gelenkt und sich vor Inbetriebnahme nicht zumutbar vom vorschriftsmäßigen Zustand überzeugt habe, da festgestellt wurde, dass die Ladung (Holzstämme) nicht vorschriftsmäßig gesichert war. Die Ladung sei nur unzureichend gesichert gewesen, das heißt die Stämme auf dem Zugfahrzeug wurden nur durch einen Zurrgurt verzurrt, dabei sei allerdings der Zurrgurt über den Ladekran gelegt worden, sodass sich auch nach Niederspannen des Gurtes ein dreieckförmiger Freiraum zwischen Ladekran und Ladung bildete und in diesem Bereich die Ladung nicht gesichert bzw. dadurch die gesamte Ladung nicht gesichert gewesen wäre. Die Stämme auf dem Anhängewagen waren zweigeteilt (in zwei Stöße aufgeteilt). Jeder Stoß sei nur durch jeweils einen Zurrgurt gesichert gewesen, auch dies reichte bei weitem nicht aus, um die beim normalen Verkehr auftretenden Kräfte zu absorbieren. Die nicht entsprechend gesicherte Beladung habe eine Gefährdung der Verkehrssicherheit dargestellt und hätte ihm vor Fahrtantritt auffallen müssen.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 36,30 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Gemäß § 102 Abs.1 KFG 1967 darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.

 

§ 101 Abs.1 lit.e leg.cit. KFG 1967 schreibt vor, dass die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Abs.2 und 5 nur zulässig ist, wenn die Ladung und auch einzelne Teile dieser auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sind, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls z.B. durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist.

 

Der erste Satz dieser Bestimmung kann nur so ausgelegt werden, dass eine Übertretung derselben nur dann vorliegt, wenn die Beladung den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften nicht standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges beeinträchtigt und andere gefährdet werden. Der Maßstab einer ordnungsgemäßen Ladungssicherung ist also offenkundig, hier gekürzt wiedergegeben, eine zu erwartende negative Auswirkung auf die Verkehrssicherheit. Somit liegt ein wesentliches Tatbestandselement vor, das naturgemäß innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 Abs.2 VStG in die entsprechenden Verfolgungshandlungen der Strafbehörde Eingang zu finden hat.

 

Nach der gegebenen Aktenlage stellt die einzige Verfolgungshandlung innerhalb dieser Frist die Strafverfügung vom 12. April 2007 dar. Der letzte Satz der Spruchformulierung enthält zwar den Hinweis, dass jeder der geladenen Holzstöße nur durch jeweils einen Zurrgurt gesichert gewesen sei, "auch dies reichte bei weitem nicht aus, um die beim normalen Verkehr auftretenden Kräfte zu absorbieren". Damit ist zwar zum Ausdruck gebracht, dass wohl den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften nicht standgehalten würde, aber noch nicht ausgesagt, dass der sichere Betrieb des Fahrzeuges beeinträchtigt und jemand gefährdet wurde.

 

Dieser Mangel im Spruch der Strafverfügung dürfte auch der Erstbehörde bewusst geworden sein, da im Straferkenntnis – allerdings weit außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist – noch der Satz angefügt wurde: "Die nicht entsprechend gesicherte Ladung stellte eine Gefährdung der Verkehrssicherheit dar und hätte Ihnen vor Fahrtantritt auffallen müssen."

 

Der Berufung war sohin aus diesen rein formellen Erwägungen heraus Folge zu geben, ohne auf die Sache selbst und das – prima vista wenig überzeugende – Berufungsvorbringen eingehen zu müssen bzw. zu können.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

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