Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162823/12/Bi/Se

Linz, 19.02.2008

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn H O, pA "S-T" T mbH, G, vertreten durch Frau RAin Mag. D H, G, vom 5. Dezember 2007 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 22. November 2007, VerkR96-8269-2007, wegen Übertretung des KFG 1967, aufgrund des Ergeb­nisses der am 14. Februar 2008 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (samt mündlicher Verkündung der Berufungsentschei­dung) zu Recht erkannt:

 

I.  Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 160 Euro, ds 20 % der verhängten Strafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 19 VStG

zu II.: § 64 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 103 Abs.1 Z1 iVm 4 Abs.7a und 134 Abs.1 KFG 1967 und § 9 Abs.1 VStG eine Geldstrafe von 800 Euro (400 Stunden EFS) verhängt, weil er als Verantwortlicher, nämlich als handelsrecht­licher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der "S-T" TmbH mit Sitz in G – diese ist Zulassungsbesitzer des Sattelzugfahrzeuges mit dem Kennzeichen  – nicht dafür gesorgt habe, dass der Zustand bzw die Beladung (24 Elementdeckenteile) des Sattelzugfahrzeuges und des mit diesem gezogenen Sattelanhängers mit dem Kennzeichen  den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprochen habe, zumal dieses Sattelkraft­fahrzeug von Herrn H S am 7. August 2007 um 8.55 Uhr im Gemeindegebiet von Kematen/Innbach auf der Innkreisautobahn A8 bis zum Anhal­te­ort bei der Kontrollstelle Kematen/I. auf Höhe von Strkm 24.900 gelenkt und dabei bei einer Wiegekontrolle ein Gesamtgewicht von 50.200 kg festgestellt worden sei, womit die Summe der Gesamtgewichte eines in einem EU-Mitglied­staat zugelassenen Sattelkraftfahrzeuges von 40.000 kg durch die Beladung um 10.100 kg nach Abzug der Messtoleranz von 100 kg überschritten worden sei.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 80 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 14. Februar 2008 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit der Rechtsvertreterin des Bw, RAin Mag D H, und der Zeugen H S (S), R K (K) und Meldungsleger BI M R (Ml) durch­ge­führt. Der Bw war ebenso entschuldigt wie der Vertreter der Erstinstanz G M.  Die Berufungsentscheidung wurde mündlich verkündet.

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, ein konkreter Vorwurf einer Unter­lassungshandlung sei nicht erhoben worden, außerdem sei Tatort der Unter­nehmenssitz – diesbezüglich sei die Erstinstanz unzuständig und Verjährung eingetreten. Der von ihm als Zeuge geltend gemachte Disponent sei nicht einvernommen worden, obwohl sich dadurch ergeben hätte, dass er ein Kontroll­system eingerichtet habe, bei den vor dem jeweiligen Transport die jeweiligen Lasten ermittelt würden und bei Über­ladungen spezielle Auflieger zu verwenden seien, was ebenfalls kontrolliert werde. Das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft. Beantragt wird Verfahrenseinstellung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der die Rechtsvertreterin des Bw gehört, die Ausführungen der Erstinstanz in der Begründung des angefochtenen Strafer­kennt­nisses berücksichtigt und die angeführten Zeugen unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht des § 289 StGB einvernommen wurden.

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Der Zeuge S kam am 6. August 2007 nach 18.00 Uhr mit dem Sattelzugfahrzeug  und einem anderen Auflieger von einer Fahrt zum Firmengelände zurück und fand in seinem Fach eine Anweisung vor, dass am nächsten Tag eine bestimmte Ladung, nämlich die Stapel 3 und 4, insgesamt 24 Betondecken­elemente, die speziell zusammengestellt waren, zur Baustelle nach Aspach gebracht werden sollten. Der Lieferschein lag in seinem Fach, darauf war das Gewicht der Ladung angegeben mit knapp 26 t. Da der Disponent, der Zeuge K,  zu dieser Zeit nicht mehr anwesend und sonst keine Anweisungen vorhanden waren, nahm der Zeuge S daraufhin seinen üblichen Auflieger, der an diesem Tag in der firmeneigenen Werkstätte gewesen war, und lud die angeordneten Stapel auf, um am nächsten Morgen damit rechtzeitig die Fahrt antreten zu können. Am nächsten Tag, dem 7. August 2007, kam er mit dem Sattelkraft­fahrzeug  und  auftragsgemäß nach Aspach, bekam aber dort die Auskunft, dass es von der Bautätigkeit her noch viel zu früh war für die Betondeckenelemente, und trat schließlich samt Ladung die Heimfahrt nach Gunskirchen ins Firmengelände über die A8 an, wo er bei der Kontrollstelle Kematen/I. um 8.55 Uhr vom Ml angehalten und die Sattelkombination auf den dortigen geeichten Brücken­waagen verwogen wurde. Das Gewicht des Zugfahrzeuges stellte sich mit 25.540 kg, das des Aufliegers mit 24.660 kg, zusammen 50.200 kg, abzüglich einer Toleranz von 100 kg, heraus, was eine Überladung von 10.100 kg bedeutete. Der Zeuge S bestätigte, dass ihm bei der Verwiegung kein Anhaltspunkt für Fehler aufgefallen sei und auch das ermittelte Gewicht habe ihn nicht gewundert.

Der inzwischen nicht mehr im Unternehmen des Bw beschäftigte Zeuge S, der selbst wegen genau dieser Überladung rechtskräftig mit insgesamt 880 Euro von der Erstinstanz bestraft worden war, die er nach eigenen Aussagen bislang nicht von seinem ehemaligen Chef ersetzt bekommen hat, legte in der Verhandlung dar, dass er beim auf den Liefer­scheinen angegebenen Ladegewicht selbst nichts prüfen oder schätzen konnte, sondern sich darauf verlassen musste. Eine Waage gebe es im Unter­nehmen nicht. Die Gewichtsangaben stammten vom Techniker, der selbst das Gewicht je nach Eisenanteil in den Betondeckenteilen ausrechnen könne; allerdings ergebe sich ein gewaltiger Gewichtsunterschied je nach Dicke der Beton­teile. Es sei richtig, dass er, falls ein solcher gerade verfügbar sei, einen Auflieger aussuchen könne, der weniger Eigengewicht habe, sodass die Über­ladung etwas geringer ausfalle, aber im ggst Fall habe "sein" (dh der von ihm ständig benütze) Auflieger, den er aus der Werkstätte geholt habe, 10 t, während der am Vortag verwendete 6 t habe, dh die Überladung hätte hinten­nach betrachtet 4 t weniger ausgemacht; ein ordnungsgemäßer Transport wäre das aber auch nicht gewesen. Die auf dem Lieferschein ange­gebenen fast 26 t hätten nicht gestimmt. Der Bescheid vom 10. Jänner 2007, Serv-453.962/353-2007, sei wegen der teilbaren Ladung gegenstandslos gewesen. Die überladene Sattelkombination sei nach der Kontrolle abgestellt worden und ein weiteres Fahrzeug habe den abgeladenen Teil weitertrans­portiert. Er habe das Dienstver­hältnis selbst beendet. Er habe auch manchmal Fahrten abgelehnt, wenn ihm Überladungen zu groß gewesen seien; die hätten dann wahrscheinlich andere Fahrer bekommen. Es gebe aber auch spezielle Schwerfahrzeuge mit entsprech­enden Genehmigungen. Er habe auch nachher erfahren, dass die Stapel dann nicht mehr so zusammen aufgeladen wurden wie in seinem Fall. Von konkreten Anweisungen an den Disponenten oder den Staplerfahrer habe er nichts mitbekommen, auch von Kontrollen durch den Bw oder einen Bauleiter wisse er nichts, auch nicht von Kollegen.

 

Der Ml hat in der Verhandlung die beiden Eichscheine der Brückenwaagen bei der Kontrollstelle Kematen/I. vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass beide zuletzt vor dem Vorfall am 29. November 2005 mit Nacheichfrist bis 31. Dezember 2007 geeicht wurden.

 

Der Zeuge K, Disponent im Unternehmen des Bw, hat in der Verhandlung indirekt die Aussagen des Zeugen S bestätigt und ausgeführt, er habe dem Lenker keine genauen Anwei­sun­gen gegeben, welchen Auflieger er für die Stapel 3 und 4 verwenden solle. Es sei richtig, dass es im Unternehmen keine Verwiege­möglichkeit gebe, allerdings sei auch er auf die vom Techniker bzw Statiker genannten Lade­gewichte ange­wiesen, ohne diese irgendwie prüfen zu können. Bei Fertigbeton sei das eben ein +/-Gewicht, das könne nur der Hersteller genau ausrechnen je nach Zusammen­setzung, Eisenteile usw. Bei festgestellten Überladungen werde niemand ent­lassen, sondern die Geldstrafen der Lenker würden vom Unternehmen bezahlt. Bestünde eine Verwiegemöglichkeit, wäre nur das Gewicht bekannt, allerdings gehe es meist fertigungstechnisch nicht anders, als dass die Ladung trotzdem so transportiert werde, wie sie eben gebraucht werde. Im ggst Fall einen Stapel allein zu transportieren wäre ein Problem gewesen von der Gewichtsauslastung ebenso wie von der Zeit und auch der Ladungssicherung her; die Überladung werde in Kauf genommen.

Der Zeuge K erklärte in der Verhandlung dezidiert, er wisse nichts von Dienst­anweisungen des Bw an den Fuhrparkleiter, der zwar auch kon­trolliere, aber nur selten da sei. Von Weisungen des Bw an den Statiker, das auf den Lieferscheinen aufscheinende Gewicht richtig zu bestimmen, wisse er nichts, ebenso wenig von Weisungen an den Staplerfahrer, der die Teile je nach Auftrag zusammen auflade, jedoch selbst das Gewicht nicht kontrollieren könne. Eine Verwiege­möglichkeit gebe es nur bei der Fa T, aber eine Verwiegung außerhalb des Unternehmens sei problematisch. Den Bw selbst sehe er 2 bis 3 mal in der Woche.

 

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 103 Abs.1 Z1 KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung – unbe­scha­det allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen - den Vorschrif­ten dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlass­enen Verordnungen entspricht.

Gemäß § 4 Abs. 7a KFG 1967 darf bei Kraftwagen mit Anhängern die Summe der

Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten 40.000 kg ... nicht über­schreiten.

 

Tatort einer Übertretung nach § 103 Abs 1 Z 1 KFG ist der Ort des "Lenkens" des Fahrzeuges (vgl VwGH 30.5.1997, 97/02/0042; 19.11.2004, 2002/02/0087; 19.12.2005, 2002/03/0222; 20.7.2004, 2002/03/0251; uva). Welche konkreten Maßnahmen der Bw treffen hätte sollen, ist nicht Teil der Tatanlastung und damit nicht im Sinne des § 44a VStG anzuführendes Spruchelement.

 

Außer Streit steht, dass das genannte Sattelzugfahrzeug um etwas über 10.000 kg überladen war, was vom Ml durch Verwiegung mittels ordnungsgemäß geeichter Brückenwaagen bei der Kontrollstelle Kematen/I. festgestellt wurde. Bei den transportierten Betondeckenelementen handelte es sich um zwei Stapel, sohin um eine teilbare Ladung, dh der vorgelegte Bescheid vom 10. Jänner 2007, Serv-453.962/353-2007, war hier nicht relevant.

Der Bw ist handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der genannten GesmbH, die Zulassungsbesitzerin des Sattelzugfahrzeuges und des Sattelaufliegers ist; eine Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs.2 VStG wurde nicht geltend gemacht.

 

Die Einhaltung der Verpflichtung des Lenkers, sich die für eine zuverlässige Feststellung einer allfälligen Überladung des Kraftfahrzeuges erforderlichen fachlichen Kenntnisse selbst zu verschaffen oder sich der Mitwirkung einer fachkundigen Person zu bedienen und, falls keine Möglichkeit zu einer genauen Gewichtskontrolle beim Aufladen besteht, im Zweifel nur eine solche Menge an Ladegut zu laden, dass auch unter Annahme des höchsten Gewichtes das höchste zulässige Gesamtgewicht nicht überschritten wird, hat der Zulassungs­besitzer durch die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems sicherzustellen. Nur ein wirksames begleitendes Kontrollsystem befreit ihn von seiner Verant­wortlichkeit für die vorschriftswidrige Beladung seiner Kraftfahrzeuge. Im Verwal­tungs­strafverfahren obliegt es dem Zulassungsbesitzer, zur Glaubhaft­machung des mangelnden Verschuldens gemäß § 5 Abs. 1 VStG von sich aus konkret darzu­legen, welche Maßnahmen getroffen wurden, um der ihm aufer­legten Verpflichtung nachzukommen (vgl VwGH 30.10.2006, 2006/02/0253).

 

Im Beweisverfahren war ein solches wirksames Kontrollsystem nicht einmal ansatzweise zu erkennen. Der Lenker des überladenen Sattelzugfahr­zeuges hatte ebenso wenig wie der Disponent die Möglichkeit, das auf dem Lieferschein angegebene Gewicht der zu transportierenden Ladung zu über­prüfen. Da weder eine Brücken­waage noch sonst geeignete Kontrollmöglichkeiten vorhanden waren, anderer­seits aber auch eine Schätzung des Gewichtes auf­grund der (nachvollziehbaren) großen Unterschiede in der Zusammensetzung der zu trans­portier­enden Fertig­betonteile bei unterschiedlicher Dicke geradezu unmöglich war, aber auch eine Regelung bestand, dass Strafen der Lenker wegen Über­ladung vom Unternehmen bezahlt werden, bestand keinerlei System, das zum einen eine genaue Gewichtsfeststellung zur Wahl einer geeigneten Fahr­zeug­kombination sicherstellte und andererseits waren den vernommenen Zeugen keine konkreten Dienstanweisungen oder Konsequenzen bei offensichtlichen oder festgestellten Überladungen bekannt – der Zeuge S bestätigte lediglich, dass die Zusammen­setzung der Stapel, die im ggst Fall zu einer entsprechend kosten- und zeitintensiven Umver­teilung der Deckenelemente beim Weitertransport nach der Beanstandung geführt hatte, nach dem Vorfall geändert wurde. Letztendlich entstand im Beweisverfahren der Eindruck, dass im Vordergrund die rechtzeitige Anlieferung der in bestimmter Reihenfolge benötigten Betonfertigteile stand, wobei die Einhaltung der Bestimm­ungen des § 4 Abs.7a KFG zweitrangig war. Die offenbar seltenen Kontrollen des Bw bzw des Fuhrparkleiters stellen kein wirksames Kontrollsystem dar; der Lenker und der Disponent waren vielmehr ohne jede Konsequenz bei Fehlern weitgehend auf sich selbst gestellt.

 

Eine Übertretung gemäß §§ 103 Abs.1 iVm 4 Abs.7a KFG ist ein Ungehorsams­delikt im Sinne des § 5 Abs.1 VStG, dh der Bw hätte in seiner Eigenschaft als nach außen vertretungsbefugtes Organ mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen gehabt, was ihm jedoch nicht gelungen ist. Der Lenker hatte im konkreten Fall zwar (eher zufällig) eine Wahlmöglichkeit beim Auflieger, jedoch war aufgrund des offenbar unrichtig auf dem Lieferschein angegebenen Gewichtes der Beton­fertig­teile keiner der vorhandenen Auflieger tatsächlich geeignet, einen die Einhaltung der Bestimmungen des § 4 Abs.7a KFG gewähr­leistenden Transport durchzuführen. Die Vorgangsweise, schlechte Erfahrungen bean­standeter Lenker zu kombinieren und sich bei weiteren gleichartigen Ladungen danach zu richten, kann wohl nicht als wirksames Kontrollsystem angesehen werden. Die im Rechtsmittel behaupteten Vorkehrungen des Bw, die geeignet wären, Über­ladungen von Vornherein zu vermeiden, kamen in der Verhandlung nicht ans Licht. 

Der UVS geht aus all diesen Überlegungen davon aus, dass der Bw den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verant­worten hat.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 bis zu 5.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit bis zu sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe, reicht.

Der Bw weist einige nicht einschlägige Vormerkungen auf, weshalb (auch vom Bw nicht dargelegte) Milderungs- oder Erschwerungsgründe nicht zu berück­sichtigen waren. Eine Überladung um mehr als 10.000 kg ist auch nicht geringfügig.

Der UVS kann nicht finden, dass die Erstinstanz mit der verhängten Strafe den ihr bei der Strafbemessung zukommenden Ermessensspielraum in irgendeiner Weise überschritten hätte. Die Strafe liegt unter Bedachtnahme auf die Kriterien des § 19 VStG noch im untersten Bereich des gesetzliche Strafrahmens, hält generalpräventiven Überlegungen stand und soll den Bw zur genauesten Beachtung der für ihn geltenden kraftfahrrechtlichen Bestimmungen anhalten. Eine Strafherabsetzung, auch im Hinblick auf die im Verhältnis zur Geldstrafe angemessene Ersatzfreiheitsstrafe, war nicht gerechtfertigt.  

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

Zulassungsbesitzer, Sattelkraftfahrzeug mit 10 Tonnen Überladung beim Kontrollsystem -> bestätigung

 

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