Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162925/2/Bi/Se

Linz, 26.02.2008

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn F Ö, K, vertreten durch Herrn RA Dr. J P, M, vom 31. Jänner 2008 gegen die Höhe der mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau/Inn vom 16. Jänner 2008, VerkR96-8966-2007, wegen Übertretung der StVO 1960 ver­hän­gten Strafe, zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als die Geld­strafe auf 100 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 40 Stunden herabgesetzt werden.

 

II. Der Verfahrenskostenbeitrag der Erstinstanz ermäßigt sich auf 10 Euro; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG

zu II.: §§ 64f VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 76 Abs.1 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 300 Euro (120 Stunden EFS) verhängt, weil er am 28. Oktober 2007 um 1.40 Uhr auf der Moosstraße im Ortsgebiet von M auf Höhe des Hauses M gegangen sei und als Fußgänger den vor­handenen Gehsteig nicht benutzt habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 30 Euro auferlegt.

 

2. Gegen die Strafhöhe hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z3 VStG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, die Geldstrafe sei bei einer Strafdrohung bis zu 726 Euro außerordentlich streng. Seine Unbescholtenheit sei nicht berücksichtigt worden und er sei geständig und einsichtig. Sein Einkommen betrage außerdem entgegen der Schätzung der Erstinstanz nur 1.050 Euro. Seiner Ansicht nach seien 36 Euro genug.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass der Bw als Fußgänger auf dem rechten Fahrstreifen der Moosstraße in Mattighofen offenbar der um 1.40 Uhr des 28. Oktober 2007 dort fahrenden Polizeistreife in die Quere kam und auf entsprechende Aufforderung des Meldungslegers, den Gehsteig zu benützen, diesem lallend den Stinkefinger zeigte, anstatt der Aufforderung Folge zu leisten. Daraus könnte sich auch die Höhe der Strafe erklären, wobei der Bw allerdings auf die dem Rechtsver­treter zur Kenntnis gebrachte Schätzung seiner finanziellen Verhältnisse nicht reagiert hat. Seine nunmehrige Behauptung eines geringeren Einkommens hat er nicht nachgewiesen. Er ist allerdings wirklich unbescholten.

  

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Der Strafrahmen des § 99 Abs. 3 StVO 1960 reicht bis zu 726 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis zu zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

Aus der Anzeige ergibt sich, dass die Polizeistreife dem Bw nachfuhr und diesen von hinten anhupte, dh es ist nicht denkunmöglich, dass der Bw infolge seiner offensichtlichen Alkoho­lisierung so mit sich selber beschäftigt war, dass er nicht gleich genau mitbekam, wer ihn zur Benützung des Gehsteiges aufforderte – aller­dings ist das von ihm gegebene Zeichen ohne Frage für jeden Straßen­benützer belei­digend. Sieht man sein fragwürdiges Benehmen in diesem Licht, ist vorsätzliche Begehung nicht zwin­gend anzunehmen. Die Benützung des rechten Fahr­streifens als Fußgänger in der Nacht von Samstag auf Sonntag um 1.40 Uhr in Mattighofen ist damit von Unrechts- und Schuldgehalt her etwas milder zu sehen und rechtfertigt eine Strafherabsetzung auch im Hinblick auf die Unbe­schol­ten­heit. Allerdings gefährdete der Bw durch sein Gehen auf der Fahrbahn nicht nur sich selbst, sondern auch andere Straßenbenützer.

 

Die nunmehr festgesetzte Strafe liegt unter Bedachtnahme auf die Kriterien des § 19 VStG im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens, hält  general­präven­tiven Überlegungen stand und soll den Bw nicht nur zur dringend erforderlichen Änderung seiner Manieren sondern auch als Fußgänger zur Einhaltung der Bestimmungen der StVO anhalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

Gehen auf der Fahrbahn trotz Gehsteig -> Strafherabsetzung

 

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