Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240628/5/BMa/Se

Linz, 28.02.2008

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Gerda Bergmayr-Mann über die Berufung des J F, geb.    , Ä, gegen das Straferkenntnis vom 2. Oktober 2007, Zl. SanRB96-2007, wegen Übertretung des Lebensmittel­sicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes zu Recht erkannt:

 

 

 

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als der Strafausspruch aufgehoben und gemäß § 21 Abs.1 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird, wobei dem Bw aber unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens eine Ermahnung erteilt wird.

 

II. Die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens entfällt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden: VStG), BGBl. Nr. 52/1991, idF BGBl. I Nr. 117/2002 iVm § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden: AVG), BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008, iVm §§ 51c und 45 Abs.1 Z2, 1. Alt VStG

zu II.: § 66 Abs.1 VStG

 

 


Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde über den Rechtsmittelwerber (im Folgenden: Bw) wie folgt abgesprochen:

"Sehr geehrter Herr F!

Sie sind Betreiber einer Wasserversorgungsanlage in Ä, deren Wasser für den menschlichen Gebrauch benützt wird und haben es vom 05.06.2007 bis zum 02.07.2007 unterlassen, aus Gründen der Sicherung der einwandfreien Beschaffenheit des Wassers eine zusätzliche Untersuchung des Wassers durchführen zu lassen. Anlässlich der Trinkwasseruntersuchung vom 15.01.2007 wurden Parameter- bzw. Indikatorwerte gemäß Anhang I der Trinkwasserverordnung überschritten (Keimzahl der koloniebildenden Einheiten bei 22°C Bebrütungstemperatur: 420 KBE/ml; Grenzwert 100 KBE/ml), sodass eine zusätzliche Probenahme erforderlich war.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 5 Z. 3 der Trinkwasserverordnung – TWV i.V.m. § 90 Abs.3 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe

 

 

 

180 Euro

falls diese unein­bringlich ist, Ersatz­freiheits­strafe von

 

25 Stunden

gemäß § 90 Abs.3 Schlusssatz des Lebens­mittel­sicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes - LMSVG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

18 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe.

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe und Kosten) beträgt daher 198 Euro."

 

1.2. Begründend führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, in einem Gutachten sei eine Überschreitung der Indikatorparameterwerte für kolonienbildende Einheiten festgestellt worden. Deshalb sei dem Bw vorgeschrieben worden, mikrobiologische Kontrolluntersuchungen (routinemäßige Kontrollen gemäß Anhang II der TWV) bei einem Wasserspender und bei einem Auslauf im Versorgungsnetz im Sinne einer stufenweisen Kontrolle durchführen zu lassen. Als Vorlage für die Befunde und Gutachten über die Kontrolluntersuchungen sowie den schriftlichen Bericht sei der 1. April 2007 festgelegt worden. Weil der Bw dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei, sei ihm mit Schreiben vom 30. April 2007 nochmals die Gelegenheit gegeben worden, diese Belege bis zum 5. Juni 2007 nachzureichen. Auch diese Frist habe er fruchtlos verstreichen lassen. Weil die Trinkwasseruntersuchung erst am

28. Juni 2007 erfolgt sei, sei der strafbare Tatbestand erwiesen. Es sei von einem fahrlässigen Verhalten auszugehen, sein Einkommen wurde in der Höhe von 1.500 Euro monatlich netto geschätzt und die Behörde ist vom Besitz eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes und keinen Sorgepflichten bei der Strafbemessung ausgegangen.

 

1.3. Nach Zustellung dieses Straferkenntnisses erhob Johann F niederschriftlich am 5. Oktober 2007 – und damit rechtzeitig – Berufung bei der belangten Behörde.

 

1.4. Begründend führte er im Wesentlichen aus, er habe die geforderte Trinkwasseruntersuchung Anfang April 2007 in Auftrag gegeben. Herr M, der eine Milchprobe entnommen habe, führt auch Trinkwasseruntersuchungen im Rahmen der Förderaktion des Landes Oberösterreich durch und habe ihm zu verstehen gegeben, dass er momentan keine Zeit habe, sich jedoch die Beprobung vormerken werde. Auf sein Drängen hin sei die Probennahme zur Trinkwasseruntersuchung am 28. Juni 2007 durchgeführt worden. Bei dieser Trinkwasseruntersuchung sei das Wasser als genusstauglich beurteilt worden. Der Bw verwies auf eine vorgelegte Kopie, die ein Trinkwasser-Gutachten vom 22. August 2007 beinhaltet, basierend auf einer Probennahme am 16. August 2007.

Die verzögerte Trinkwasseruntersuchung sei nicht auf sein Verschulden zurückzuführen und der Bw ersuche, das gegenständliche Verfahren einzustellen oder allenfalls von der Verhängung einer Strafe abzusehen oder die Geldstrafe herabzusetzen.

 

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Schärding zu Zl. SanRB96-18-2007; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde, konnte im übrigen gemäß § 51e VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden. Es war durch ein Einzelmitglied zu entscheiden, weil weder eine primäre Freiheitsstrafe, noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde (§ 51c VStG).

Aus verfahrensökonomischen Gründen wurde telefonisch die Aussage des Bw in seiner Niederschrift vom 5. Oktober 2007 überprüft und Herr J G sowie DI K vom Landesverband für Leistungsprüfungen in der Tierzucht in Oberösterreich am 13. Februar 2008 und Herr M am 15. Februar 2008 hinsichtlich der Modalitäten der konkreten Beprobung befragt.

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Der Oö. Verwaltungssenat geht von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:

 

Im April 2007 fand anlässlich der Entnahme einer Milchprobe ein Gespräch zwischen Herrn M, der auch Probennahmen zur Trinkwasseruntersuchung durchführt, und dem Bw statt, wonach dieser Herrn M ersucht hatte, eine Probe zur Trinkwasseruntersuchung zu entnehmen. Herr M aber kann eine Beprobung nur über Auftrag, der ihm von seinem Dienstgeber erteilt wird, durchführen und so wurde dem Bw mitgeteilt, dass er sich diesbezüglich in Linz (gemeint offenbar: Landesverband für Leistungsprüfungen in der Tierzucht in Oberösterreich) melden müsse.

Ob daraufhin ein Auftrag an den vorangeführten Landesverband vom Bw zur Beprobung des Trinkwassers erteilt wurde, kann nicht festgestellt werden. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass Herr F die Beprobung urgiert hätte.

Im Juni 2006 ergab die Beprobung, dass das Wasser "noch geeignet" war. Aus diesem Grund erfolgte im Juni 2007 automatisiert (ein Jahr später) vom Landesverband für Leistungsprüfungen in der Tierzucht in Oberösterreich eine Beprobung.

Für eine neuerliche Beprobung des Trinkwassers im August wurde von Herrn F ein Auftrag erteilt.

Nachteilige Folgen aufgrund der verspäteten Beprobung können nicht festgestellt werden. Von der Behörde wurde zur Vorlage für die Befunde und Gutachten über die Kontrolluntersuchungen sowie des schriftlichen Berichts eine Frist bis 1. April 2007 festgelegt, weil in einem Gutachten des Umweltbüros Dr. A B GmbH, B, eine Überschreitung der Indikatorparameterwerte festgestellt wurde. Nachdem der Bw dieser Aufforderung nicht nachgekommen war, wurde ihm eine Nachfrist bis zum 5. Juni 2007 gesetzt. Auch diese Frist ließ er fruchtlos verstreichen. Die Trinkwasseruntersuchung erfolgte erst am 28. Juni 2007.

 

3.2. Die Feststellungen ergeben sich aus den widerspruchslosen Verfahrensergebnissen.

 

3.3. Da die relevanten Rechtsvorschriften bereits im angefochtenen Erkenntnis wiedergegeben wurden, erübrigt sich eine nochmalige Zitierung.

 

3.4. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, wurde die Beprobung verspätet vorgenommen und Befund und Gutachtens ebenso verspätet vorgelegt. Durch Unterlassen der vorgeschriebenen mikrobiologischen Kontrolluntersuchung hat der Bw das Tatbild der ihm angelasteten Rechtsvorschrift erfüllt.

 

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde von der Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Nach hM liegt geringes Verschulden des Täters vor, wenn das tatbildmäßige Verhalten hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. Hauer/Leukauf Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, VStG §21 E6 ff). Nach der strafrechtlichen Judikatur zum vergleichbaren § 42 StGB muss die Schuld absolut und im Vergleich zu den typischen Fällen der Deliktsverwirklichung geringfügig sein. Maßgebend sind der das Unrecht bestimmende Handlungsunwert und der Gesinnungsunwert, der das Ausmaß der deliktstypischen Strafzumessungsschuld ebenso entscheidend prägt. Der Erfolgsunwert wurde im Merkmal "unbedeutende Folgen der Übertretung" verselbständigt.

 

Bedenkt man, dass der Bw im April ein Gespräch mit einem Bediensteten des Landesverbands für Leistungsprüfungen in der Tierzucht in Oberösterreich zur Beprobung seines Wassers geführt hat, ist daraus – zumindest – sein guter Wille erkennbar, dem behördlichen Auftrag nachzukommen. Dass er dann tatsächlich nicht dafür gesorgt hat, dass die Beprobung durchgeführt wurde und diese allenfalls, als erkennbar war, dass die Beprobung nicht mehr rechtzeitig durchgeführt werden wird, einen anderen Sachverständigen zur Beprobung beauftragt hat, ist ihm jedoch anzulasten. Dies ist als fahrlässige Unterlassung des gebotenen Verhaltens einzustufen. Obwohl der Bw die Wasserversorgungsanlage Oberleiten 3, die beprobt werden sollte, betreibt, hat er sich mit einem Gespräch mit einem Beprobungsorgan zufrieden gegeben und die Beprobung, die ihm offenbar nicht vordringlich erschienen ist, nicht durch eine andere Beprobungsstelle durchführen lassen. Sein Verschulden ist damit aber als gering einzustufen.

Obwohl der Bw angegeben hatte, das Gutachten über die Beprobung vom 28. Juni 2007 vorgelegt zu haben, ist aus dem Akt nur das Gutachten vom 22. August 2007 ersichtlich, das er nach der Beprobung am 28. Juni 2007 noch in Auftrag gegeben hatte. Aus diesem Gutachten vom 22. August 2007 ist ersichtlich, dass das Wasser gemäß österreichischem Lebensmittelgesetz als genusstauglich zu beurteilen ist.

Negative Folgen einer nicht rechtzeitig stattgefundenen Beprobung sind aus dem Akt nicht ersichtlich und damit ist davon auszugehen, dass die Folgen der Übertretung im konkreten Fall unbedeutend sind.

 

Unter diesen Umständen konnte mit einer Ermahnung des Bw das Auslangen gefunden werden, wobei auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens hinzuweisen war.

 

4. Gemäß § 66 Abs.1 VStG entfällt im Fall der Aufhebung des Strafausspruchs die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Bergmayr-Mann

 

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