Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-521658/4/Kof/Jo

Linz, 26.02.2008

 

 

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch                sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn J L, geb. , W, L, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. P N, M, L gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 30.05.2007, FE-432/2007 betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, Lenkverbot, Aberkennung des Rechts von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, Anordnung einer Nachschulung, Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens sowie Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als

-         die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung

-         das Verbot des Lenkens eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges  oder  Invalidenkraftfahrzeuges   sowie

-         die Aberkennung des Rechts, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen

auf 12 Monate – vom 7. April 2007 bis einschließlich 7. April 2008 – herab- bzw. festgesetzt wird.

 

Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche  Bescheid  bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:  

§§ 24 Abs.1 Z1, 25 Abs.1 und 25 Abs.3 iVm §§ 7 Abs.1 Z1, 7 Abs.3 Z1, 7 Abs.3               Z6 lit.a und 7 Abs.4 FSG, BGBl. I/120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I/31/2008

§ 32 Abs.1 Z1 FSG

§ 30 Abs.1 FSG

§ 24 Abs.3 FSG

§ 64 Abs.2 AVG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem/den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG

-         die Lenkberechtigung für die Klasse B wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 14 Monaten, gerechnet                     ab 7. April 2007  entzogen

-         für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invaliden-kraftfahrzeuges  verboten

-         für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Recht aberkannt, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung                         in  Österreich  Gebrauch  zu  machen

-         verpflichtet,  bis  zum  Ablauf  der  Entziehungsdauer

·eine  Nachschulung  für  alkoholauffällige  Lenker  zu  absolvieren

·ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen gemäß § 8 FSG beizubringen   sowie

·eine  verkehrspsychologische  Stellungnahme  beizubringen.

 

Weiters wurde einer Berufung gegen diesen Bescheid gemäß § 64 Abs.2 AVG               die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 18.06.2007 eingebracht.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Dem Bw wurde – jeweils wegen der Begehung eines sog. "Alkoholdeliktes im Straßenverkehr" – in den Jahren 1990, 1994 und 1999 die Lenkberechtigung entzogen.

 

Der Bw lenkte am 07.04.2007 um 00.25 Uhr einen dem Kennzeichen nach             näher bestimmten PKW auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichem Verkehr in Linz.  Anlässlich einer Verkehrskontrolle verweigerte der Bw die Vornahme des  Alkotests.

 

 

Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 6.2.2008,                        S-13.870/07 über den Bw wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.2 iVm  § 99 Abs.1 lit.b StVO  eine  Geldstrafe  verhängt.   Dieses Straferkenntnis ist – durch Rechtsmittelverzicht (siehe die Stellungnahme des Rechtsvertreters des Bw in der Niederschrift vom 25.2.2008) – in Rechtskraft erwachsen.

 

Das oa Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz beinhaltet auch eine rechtskräftige Bestrafung wegen der Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2    iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO, da der Bw am 07.04.2007 um 00.25 Uhr auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichem Verkehr in Linz die im Ortsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um ca. 50 km/h überschritten hat.

 

Der UVS als Behörde II. Instanz in Angelegenheiten der Entziehung der Lenkberechtigung ist an rechtskräftige Entscheidungen anderer Behörden gebunden;   VwGH vom 20.9.2001, 2001/11/0237; vom 23.4.2002, 2002/11/0063;

vom 8.8.2002, 2001/11/0210; vom 26.11.2002, 2002/11/0083; vom 25.11.2003, 2003/11/0200; vom 6.7.2004, 2004/11/0046 jeweils mit Vorjudikatur  uva.

 

Gemäß Anzeige des Stadtpolizeikommando Linz, PI Landhaus lenkte der Bw am 18.04.2007 um 10.35 Uhr und um 10.58 Uhr jeweils ein dem Kennzeichen nach näher bestimmtes Leichtmotorrad auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichem Verkehr in Linz.

Bei der Tat um 10.58 Uhr fuhr er zwar mit diesem Leichtmotorrad, er hatte jedoch den Motor nicht gestartet!

 

Betreffend diese dem Bw zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nach                 § 1 Abs.3 FSG hat dessen Rechtsvertreter – siehe Niederschrift vor dem UVS vom 25.02.2008 – folgende Stellungnahme abgegeben:

"Dem Bw wird – siehe Anzeige des Stadtpolizeikommando Linz, PI Landhaus vom 18.04.2007 – zur Last gelegt, er habe am 18.04.2007 um 10.35 Uhr und um 10.58 Uhr jeweils ein dem Kennzeichen nach näher bestimmtes Leichtmotorrad auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichem Verkehr in Linz gelenkt, obwohl ihm mit Mandatsbescheid der BPD Linz vom 11.04.2007, FE-432/2007,  die Lenkberechtigung entzogen wurde. 

Ich bin einverstanden, dass diese dem Bw angelasteten Verwaltungs-übertretungen nach § 1 Abs.3 FSG im Berufungsbescheid betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung als "bestimmte Tatsache" iSd §7 Abs.3 Z6 lit.a FSG gewertet  werden."

 

Anmerkung:

Der Name des Bw wurde durch die Wendung "Bw" – in der jeweils grammatikalisch richtigen Form – ersetzt.

Gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 25 Abs. 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird.

Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

 

Gemäß § 25 Abs. 3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrs-                   zuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen. Wurden begleitende Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 3 leg.cit. angeordnet, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KFZ die Verkehrssicherheit insbesondere durch Trunkenheit gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie aufgrund ihrer Sinnesart beim Lenken von KFZ die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs. 3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs. 1 leg.cit. zu gelten, wenn jemand ein KFZ gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß (§ 5 Abs.2 iVm) § 99 Abs. 1 lit. b StVO begangen hat.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z6 lit.a FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 leg.cit. zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug lenkt, trotz entzogener Lenkberechtigung.

 

Gemäß § 7 Abs. 4 FSG sind für die Wertung der in Abs. 3 leg.cit. beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit bilden (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind,  kein wie immer geartetes Beweisthema;  VwGH v. 30.5.2001, 2001/11/0081; v. 23.4.2002, 2000/11/0182;

vom 11.4.2002, 99/11/0328; vom 28.9.1993, 93/11/0142 mit Vorjudikatur;

vom 25.2.2003, 2003/11/0017; vom 4.10.2000, 2000/11/0176.

 

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern um eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer oder sonstiger Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen KFZ-Lenkern;

VfGH v. 14.3.2003, G203/02; v. 11.10.2003, B1031/02; v. 26.2.1999, B 544/97

VwGH v. 6.4.2006, 2005/11/0214; v. 18.3.2003, 2002/11/0062; v. 22.11.2002, 2001/11/0108; v. 23.4.2002, 2000/11/0184; v. 22.2.2000, 99/11/0341 uva.

 

Zu den einzelnen vom Bw begangenen Verwaltungsübertretungen ist im Einzelnen auszuführen:

Die in den Jahren 1990 und 1994 begangenen Alkoholdelikte werden nicht             mehr  gewertet,  da  diese  länger  als  10 Jahre  zurückliegen –

vgl. § 7 Abs.6 FSG sowie den Beschluss des VwGH vom 23.05.2006, 2006/11/0077.

 

Das im Jahr 1999 begangene Alkoholdelikt ist zwar keine "bestimmte Tatsache" – dieses ist jedoch bei der Festsetzung der Entziehungsdauer zu werten;

VwGH vom 16.12.2004, 2004/11/0139.

 

Beim vom Bw am 07.04.2007 begangenen Alkoholdelikt – Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.2 iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO – handelt es sich um eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs.3 Z1 FSG –  gemäß § 26 Abs.2 FSG beträgt die Entziehungsdauer alleine für dieses Delikt mindestens vier Monate.

 

Betreffend die am 07.04.2007 begangene Geschwindigkeitsüberschreitung                   ist auszuführen, dass eine Bestrafung nach § 99 Abs.3 lit.a StVO – nicht              jedoch  nach  § 99 Abs.2c Z9 StVO  –  erfolgt  ist!

 

Seit der StVO-Novelle BGBl. I Nr. 15/2005 (diese ist am 02.04.2005 in Kraft getreten) liegt – betreffend eine Geschwindigkeitsüberschreitung – eine "bestimmte Tatsache" iSd § 7 Abs.3 Z4 FSG nur dann vor, wenn eine               Bestrafung  nach  § 99 Abs.2c Z9 StVO  erfolgt  ist.

 

Im gegenständlichen Fall erfolgte – wie dargelegt – eine Bestrafung nach                § 99 Abs.3 lit.a StVO – der Bw hat somit keine bestimmte Tatsache iSd                          § 7 Abs.3 Z4 FSG  verwirklicht!

 

Der Bw lenkte am 18.04.2007 um 10.35 Uhr ein dem Kennzeichen nach näher bestimmtes Leichtmotorrad auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichem Verkehr in Linz, obwohl ihm die Lenkberechtigung mit Mandatsbescheid                      der  BPD Linz  entzogen  wurde.    Der Bw hat dadurch eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs.3 Z6 lit.a FSG verwirklicht.

 

 

Der Bw lenkte am 18.04.2007 um 10.58 Uhr ein dem Kennzeichen nach näher bestimmtes Leichtmotorrad – ohne Starten des Motors – auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichem Verkehr in Linz, obwohl ihm die Lenkberechtigung mit Mandatsbescheid der BPD Linz entzogen wurde.

 

Betreffend das Lenken eines Fahrzeuges ohne Starten des Motors;

siehe VwGH vom 04.06.2004, 2004/02/0177; vom 28.02.2003, 2002/02/0192; Messiner - StVO, 10. Auflage, E10 und E 15 zu § 5 Abs.1 StVO (Seiten 186 f).

 

Die vom Bw am 18.04.2007 um 10.58 Uhr verwirklichte bestimmte Tatsache wird – da das Leichtmotorrad gelenkt wurde ohne Starten des Motors – in nur geringem Umfang gewertet.

 

Insgesamt gesehen wird daher eine Entziehungsdauer von 12 Monaten – gerechnet ab der vorläufigen Abnahme des Führerscheines (= 07.04.2007) – festgesetzt.

 

Gemäß § 32 Abs.1 Z.1 FSG ist Personen, welche nicht iSd § 7 leg.cit verkehrszuverlässig sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, das Lenken eines derartigen KFZ ausdrücklich zu verbieten.

 

Dem Bw war daher das Lenken eines in § 32 Abs.1 FSG genannten KFZ für die                                  Dauer der nunmehr neu festgesetzten Entziehung der Lenkberechtigung zu verbieten.

 

Gemäß § 30 Abs.1 FSG kann Besitzern von – allfällig bestehenden – ausländischen Lenkberechtigungen das Recht aberkannt werden, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen;  VwGH vom 17.3.2005, 2005/11/0057.

 

Dem Bw war daher für die Dauer der nunmehr neu festgesetzten Entziehung der Lenkberechtigung das Recht abzuerkennen, von einer allfällig bestehenden ausländischen  Lenkberechtigung  in  Österreich  Gebrauch  zu  machen.

 

Begeht jemand als Lenker eines KFZ eine Verwaltungsübertretung nach                    § 5 Abs.2 iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO, so ist gemäß § 24 Abs.3 FSG                      rechtlich  zwingend  anzuordnen:

-         eine  Nachschulung  für  alkoholauffällige  Lenker

-         die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung  gemäß  § 8 FSG   sowie

-         die  Beibringung  einer  verkehrspsychologischen  Stellungnahme.

 

 

Der Bw wurde daher mit erstinstanzlichem Bescheid völlig zu Recht verpflichtet, bis  zum  Ablauf  der  Entziehungsdauer

-         eine  Nachschulung  für  alkoholauffällige  Lenker  zu  absolvieren

-         ein amtsärztliches Gutachten über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken  von  Kraftfahrzeugen  gemäß  § 8 FSG  beizubringen   sowie

-         eine  verkehrspsychologischen  Stellungnahme  beizubringen.


Die Behörde kann iSd § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung immer dann ausschließen, wenn die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen wird;  siehe die Erkenntnisse des VwGH in                Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, E24 zu § 64 AVG (Seite 1222f).

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum