Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521815/7/Bi/Se

Linz, 04.03.2008

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn F P, W, vom 4. Dezember 2007 gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Wels vom 4. Dezember 2007, 2-FE-507/2007, wegen Entziehung der Lenkberechtigung und Aberkennung des Rechts, von einer eventuell bestehenden ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, zu Recht erkannt:

 

     Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch wie folgt geändert wird:

    "Die BPD Wels entzieht Ihnen gemäß §§ 24 Abs.1 Z1, 25 Abs.2, 29 Abs.4 und 8 FSG iVm § 5 Abs.1 Z1 und 5 FSG-GV die Lenkberechtigung für die Klassen A, B und F für die Dauer der gesund­heitlichen Nichteignung, gerechnet ab 17. Juli 2007 (vorläufige Abnahme des Führerscheins).

    Gemäß §§ 30 Abs.1 iVm 32 Abs.1 FSG wird Ihnen für den gleichen Zeitraum das Recht aberkannt, während der Entziehungsdauer von einem eventuell bestehenden ausländischen Führerschein in Öster­reich Gebrauch zu machen und ein Lenkverbot für Kraftfahrzeuge der Klassen A, B und F ausge­sprochen. ..."

    

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) die von der BH Wels-Land am 29. Dezember 1959, VerkR-1411-1959, für die Klassen A, B und F erteilte Lenkberechtigung gemäß §§ 24 Abs.1 Z1, 25, 8 Abs.1 und 2 FSG, §§ 5 Abs.1 Z4 lit.b und 17 FSG-GV für die Dauer der gesundheitlichen Nicht­­eignung, gerechnet ab Ausfertigung des amtsärztlichen Gutachtens vom 22. Oktober 2007, entzogen.  

Außerdem wurde gemäß § 30 Abs.1 FSG für den Fall des Besitzes einer ausländi­schen Lenkberechtigung diese gleichzeitig aberkannt und das Lenken von Kraft­fahr­zeugen im Bundesgebiet von Österreich für den gleichen Zeitraum untersagt bzw vom ausländischen Führerschein zum Nachweis der Lenkberechtigung Ge­brauch zu machen.

Weiters wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG einer Berufung gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt. 

Die Zustellung des Bescheides erfolgte mit 4. Dezember 2007.

 

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz  AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungs­ver­handlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, der Psychotest entspreche nicht der Wahrheit und sei völlig aus der Luft gegriffen. Er werde leider total unterschätzt. Er sei in körperlicher und geistiger Hinsicht völlig in Ordnung und zu 100 % fähig und berechtigt zum Lenken eines Pkw der Klasse B. Er halte sich auch genau an die Vorschriften. Er fahre schon 30 Jahre und habe noch nie einen Verkehrsunfall gehabt. Der Befund der Augenfachärztin sei deutlich: er sei vollkommen geeignet zum Lenken von Pkw der Klasse B.

Er habe damals seinen Pkw vor der Einzahlungsstelle beim E-Werk Wels geparkt und das Geld für den Strom eingezahlt. Er habe keinen Parkschein gelöst, weil ihm das ein Polizist vor einiger Zeit so gesagt habe. Das sei kein Grund, ihm den Führerschein vorläufig abzunehmen. Er sei dann gleich wieder nach Hause gefahren. Es fahren so viele Pensionisten Auto, die 10 Jahre älter seien als er. Er erwarte die Wiederausfolgung des Führerscheins so bald wie möglich. Er brauche das gebrauchte Auto zur Haushaltsführung und Besorgung von Ofenheizöl und bezahle auch die 36 Euro für die Wiederausfolgung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass der Bw  am 17. Juli 2007 von 17.43 bis 17.48 Uhr den Pkw      in Wels von der Pfarrgasse bis zur Porzellangasse lenkte und dort angehalten wurde aufgrund einer anonymen Anzeige, wonach dieser  alko­ho­lisiert nach Hause fahre. Der Bw bestätigte den Beamten, er habe die Strom­rechnung beim E-Werk bezahlt und sei gerade nach Hause gekommen. Laut Anzeige des Meldungslegers GI P habe aufgrund der Aussprache, Gestik und des Gehabens des Bw eine Alkoholisierung nicht ausgeschlossen werden können, sodass der Bw zum Alkotest aufgefordert worden sei. Der Bw habe sich auf ein Lungenleiden berufen, weshalb der Test unterblieben sei.

Laut Gutachten des Polizeiarztes Dr. E vom 17. Juli 2007, 18.30 Uhr, konnte eine klinische Untersuchung wegen mangelnder Mitarbeit des Bw nicht durch­geführt werden – der Bw sei nicht fahrtauglich wegen altersbedingter Beein­trächtigung.

Dem Bw wurde am 17. Juli 2007, 19.00 Uhr, der Führerschein vorläufig abge­nommen – die Bestä­tigung gemäß § 39  Abs.1 FSG befindet sich im Akt. Außer­dem wurde ihm der Fahrzeug­schlüssel abgenommen und bei der PI Drago­ner­straße deponiert.  

 

Mit Bescheid der Erstinstanz vom 19. Juli 2007, 2-FE-507/07, wurde der Bw gemäß § 24 Abs.4 FSG aufgefordert, ein vom Polizeiarzt erstelltes Gutachten beizubringen. Die Unter­suchung gemäß § 8 FSG fand am 19. Juli 2007 statt und wurde vom Polizei­arzt mit der Diagnose "Verdacht auf unzureichende psycho­physische Leistungs­funktionen" eine verkehrspsychologische Untersuchung und die Beibringung einer Stellungnahme eines Augenfacharztes angeordnet.

Laut verkehrspsychologischer Stellungnahme vom 16. Oktober 2007 ist der Bw nicht geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A und B mit der Begründung, die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen seien in allen Berei­chen merkbar herabgesetzt und weise massive Einschränkungen bei Belast­barkeit, Senso­motorik und logischem Denkvermögen auf, wobei die Defizite trotz der bisherigen Fahr­erfahrung nicht kompensierbar seien. Der Bw sei bei allen Testverfahren auf die Hilfe einer Assistentin angewiesen gewesen, das Senso­motoriktestverfahren habe abgebrochen werden müssen. In Anbetracht des fortgeschrittenen Alters und einer nicht zu erwartenden Leistungsverbesserung werde von einer neuer­lichen VPU abgeraten.  

Laut augenfachärztlicher Stellungnahme Dris W-F vom 5. Oktober 2007 erreicht der Bw die für die Führerscheinklasse 1 erforderliche Sehschärfe. Eine Perimetrie (Gesichtsfelduntersuchung) sei kaum möglich und wegen massi­ver Bedienungsfehler nicht beur­teilbar.

Das polizeiärztliche Gutachten gemäß § 8 FSG vom 22. Oktober 2007 lautet unter Hinweis auf die Ergebnisse der VPU auf nicht geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 - Klassen A, B und F.

 

Mit Mandatsbescheid vom 30. Oktober 2007, dem Bw zugestellt am 9. November 2007, wurde ihm die Lenkberech­tigung für die Klassen A, B und F für die Dauer der gesundheitlichen Nichteig­nung, gerechnet ab Ausfertigung des amts­ärzt­lichen Gutachtens vom 22. Oktober 2007, entzogen und ihm das Recht aber­kannt, von einer ev. ausländi­schen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen.

Dagegen hat der Bw fristgerecht Vorstellung erhoben, inhaltlich gleichlautend mit der nunmehrigen Berufung. Daraufhin erging der nunmehr angefochtene Bescheid.

 

Auf der Grundlage des dargelegten Akteninhalts erging seitens der Amtsärztin Dr. W das Aktengutachten vom 14. Jänner 2008, San-2008, wonach auf Basis der Ergebnisse der verkehrspsychologischen und der augenfachärztlichen Stellung­nahme beim Bw der Verdacht eines vorzeitigen cerebralen Abbaus besteht. Auch die Durchführung einer Beobachtungsfahrt sei wegen des eindeutig negativen Ergebnisses der verkehrspsychologischen Unter­suchung zur Beurteilung der gesundheitlichen Eignung des Bw nicht vorge­sehen oder erforderlich.

 

Das Amtsgutachten wurde dem Bw mit h Schreiben vom 18. Jänner 2008, zugestellt am 23. Jänner 2008, zur Kenntnis gebracht und der Bw zur Abgabe einer Stellungnahme dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung eingeladen; ansonsten sei ohne seine Äußerung zu entscheiden. Er hat darauf nicht reagiert. 

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4)  nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Gemäß Abs.2 ist bei einer Ent­ziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung die Dauer der Ent­ziehung aufgrund des gemäß § 24 Abs.4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nicht­eignung festzusetzen.

Gemäß § 29 Abs.4 FSG ist, wenn der Führerschein gemäß § 39 FSG vorläufig abgenommen und nicht wieder ausgefolgt wurde, die Entziehungsdauer ab dem Tag der vorläufigen Abnahme zu berechnen.

 

Dem Bw wurde der Führerschein am 17. Juli 2007 vorläufig abgenommen, wes­halb der Beginn der Entziehungsdauer mit diesem Datum anzunehmen und der angefochtene Bescheid dahingehend abzuändern war. Grund­­lage für die vor­läufige Führerscheinabnahme war das Ergebnis der klinischen Untersuchung durch den Polizei­arzt, der bereits den Verdacht auf einen die Fahrtauglichkeit des Bw ausschließenden altersbedingten Abbau formulierte. Das Ermittlungsver­fahren, insbesondere das auf den Ergebnissen der verkehrspsychologischen Untersu­chung und die Untersuchung durch die Augenfachärztin, die dem Bw zwar die erforderliche Sehschärfe bestätigte, jedoch wegen massiver Bedie­nungs­­fehler die doch wesentliche Gesichtsfelduntersuchung beim Bw nicht durch­führen konnte, basie­rende Gutachten des Polizeiarztes gemäß § 8 FSG vom 22. Oktober 2007 ergaben eindeutig und aus den vorliegenden Unterlagen nach­vollziehbar, dass der Bw zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A, B und F gesundheitlich nicht geeignet ist. Auch die Beurteilung der vorgelegten Unter­lagen durch die Amtsärztin der Abteilung Gesundheit des Amtes der Oö. Landesregierung ergab keinen Ansatz für eine anderslautende Fest­stellung.      

 

Gemäß § 30 Abs.1 FSG kann Besitzern ausländischer Lenkberechtigungen das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, vom Führerschein Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot entsprechend § 32 auszusprechen.

Die Aberkennung des Rechts, von einem eventuell bestehenden ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, erfolgte ebenfalls wegen der festgestellten gesundheitlichen Nichteignung des Bw.

 

Gemäß § 64 Abs.2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung aus­schließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

Da bei der mangelnden gesundheitlichen Eignung des Bw die vorzeitige Voll­streckung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten war, war auch diesbezüg­lich spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

Gesundheitliche Nichteignung bestätigt durch aä Gutachten -> Bestätigung, Spruchänderung bezüglich Beginn der Entziehungsdauer

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde eingestellt.

VwGH vom 16. September 2008, Zl.: 2008/11/0077-8

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