Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521844/5/Sch/Ps

Linz, 03.03.2008

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn A D, geb. am, M, T, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 17. Dezember 2007, Zl. VerkR21-2007, wegen Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 29. Februar 2008 zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Bescheid vom 17. Dezember 2007, Zl. VerkR21-2007, gemäß § 24 Abs.4 iVm § 8 Führerscheingesetz (FSG) 1997 Herrn A D aufgefordert, sich innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Bescheides hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 amtsärztlich untersuchen zu lassen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Der angefochtene Bescheid fußt auf folgendem Vorgang:

Der Berufungswerber ist als Lenker eines Pkw am 30. Juli 2007 auf der B130 im Gemeindegebiet von H aus unerklärlichen Gründen auf den linken Fahrstreifen geraten. In der Folge kam es zu einem Frontalzusammenstoß mit einer entgegenkommenden Fahrzeuglenkerin. Beide Unfallbeteiligten wurden bei dem Vorfall erheblich verletzt.

Gerichtlich ist der Vorgang durch Diversion abgehandelt und abgeschlossen worden.

 

Die zugrundeliegende Polizeianzeige enthält auch noch die Angabe, dass ein nachfahrender unbeteiligter Fahrzeuglenker wahrgenommen habe, dass der Berufungswerber sehr unsicher unterwegs gewesen sei. Er habe einige Male den Pkw zur Fahrbahnmitte gelenkt und diese auch bisweilen überfahren.

 

Anlässlich der eingangs angeführten Berufungsverhandlung wurde der obige Sachverhalt detailliert erörtert. Der Berufungswerber hat dabei, wie im Übrigen auch schon während des erstbehördlichen Verfahrens, angegeben, dass er sich nicht erklären könne, warum er auf der linken Fahrbahnseite gefahren sei. Der Berufungswerber vermeinte auch, dass er zum Zeitpunkt des Aufpralls schon gestanden sei. Die Zweitbeteiligte sei ihm daher in das stehende Auto hinein gefahren. Der Berufungswerber fragte sich bei der Verhandlung auch, warum die Zweitbeteiligte nicht ausgewichen sei. Er vermisst Bremsspuren auf den nach dem Unfall angefertigten Fotos, sodass er vermutet, diese Lenkerin habe nicht gebremst, sondern sei voll aufs Gas gestiegen.

 

Eindeutig sind allerdings auf den Fotos Bremsspuren vom Fahrzeug des Berufungswerbers zu erkennen, die er sich aber auch nicht erklären kann. Bei der Verhandlung wurde ihm vorgehalten, dass solche Bremsspuren keinesfalls auf eine normale Betriebsbremsung hindeuten, sondern auf eine außergewöhnliche, allenfalls eine Notbremsung. Dazu wurde repliziert, dass sich der Berufungswerber an die Vorgänge vor dem Unfall nicht erinnern könne.

 

Vom Rechtsmittelwerber wurde bei der Verhandlung der Eindruck hinterlassen, dass er die Schuld am Verkehrsunfall keinesfalls bei ihm sehe, sondern offenkundig bei der zweitbeteiligten Lenkerin, die aber vollkommen vorschriftsgemäß auf ihrem Fahrstreifen unterwegs gewesen war. Diese sei seiner Meinung nach auf sein stehendes Fahrzeug frontal aufgefahren, wobei er allerdings weder erklären konnte, weshalb er überhaupt den linken Fahrstreifen benutzt hatte, noch, warum er sein Fahrzeug angehalten hatte. Hinsichtlich des eingangs erwähnten nachfolgenden Fahrzeuglenkers wurde vom Berufungswerber vermutet, dass dieser nicht hinter ihm, sondern neben ihm gefahren sei. Dies erklärt für ihn, dass seitens der entgegenkommenden Fahrzeuglenkerin, wie von ihm offenkundig erwartet, nicht ausgewichen wurde.

 

Nach der Aktenlage kann Alkohol für die unerklärliche Fahrweise des Berufungswerbers ausgeschlossen werden, zumal hier keinerlei Beweisergebnisse vorliegen. Auf Grund der schweren Verletzungen beim Berufungswerber ist es auch nachvollziehbar, dass keine Alkomatuntersuchung bzw. Blutabnahme erfolgt ist. Damit bleibt allerdings die Ursache des Verkehrsunfalls weiterhin offen. Der Berufungswerber konnte sich trotz mehrmaligem Hinterfragens nicht erklären, warum er mit seinem Fahrzeug auf dem linken Fahrstreifen unterwegs war. Auch einen Grund dafür, warum er in der Folge auch noch angehalten hat, konnte er nicht benennen.

 

Fest steht jedenfalls, dass der Berufungswerber durch sein Verhalten eine massive Gefahr für die Verkehrssicherheit dargestellt hat.

 

4. Gemäß § 24 Abs.4 FSG ist ein von einem Amtsarzt zu erstellendes Gutachten einzuholen, wenn beim betreffenden Inhaber einer Lenkberechtigung Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind.

 

Der oben geschilderte Vorfall rechtfertigt auch nach Ansicht der Berufungsbehörde solche Bedenken. Wenn ein Fahrzeuglenker ohne einen Grund benennen zu können den linken Fahrstreifen benutzt und dort – zumindest nach eigenen Angaben – sogar noch anhält, dann darf die Führerscheinbehörde dies nicht unbeachtet belassen. Immerhin wäre es denkbar, dass der Berufungswerber jederzeit wiederum ein derartiges unerklärliches, aber höchst gefährliches Fahrmanöver setzt und somit Ursache für weitere Verkehrsunfälle sein kann. Es sind jedenfalls genügend begründete Bedenken in der Richtung vorhanden, die Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Berufungswerbers zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 rechtfertigen, wie dies der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Judikatur zu solchen Aufforderungsbescheiden, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, verlangt (vgl. etwa VwGH vom 17.03.2005, Zl. 2004/11/0014 u.a.).

 

Wenn der Berufungswerber in der Berufungsschrift vermeint, dass mit dieser Untersuchung auf Grund seines Gesundheitszustandes nach dem Verkehrsunfall noch zugewartet werden sollte, so ist ihm entgegen zu halten, dass diesem Begehren nicht entsprochen werden konnte, zumal die von der Erstbehörde gesetzte Frist durchaus hinreichend erscheint. Zum anderen hat der Berufungswerber bei der eingangs erwähnten Verhandlung nicht den Eindruck hinterlassen, dass ihm die Absolvierung einer amtsärztlichen Untersuchung auf Grund der Unfallfolgen, an denen er unbestrittenerweise noch immer zu leiden hat, nicht möglich sein könnte.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

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