Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521861/5/Ki/Jo

Linz, 26.02.2008

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn A S, W, W, vom 22. Jänner 2008, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 2. Jänner 2008, VerkR21-2007, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung mit begleitenden Maßnahmen zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung der Klasse B auf 9 Monate, gerechnet ab 5. August 2007, festgesetzt wird.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG iVm §§ 7, 24, 25 und 32 FSG; § 64 Abs.2 AVG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Mandatsbescheid vom 31. August 2007, VerkR21-2007, hat die Bezirkshauptmannschaft Perg dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klasse B für die Dauer von 8 Monaten, gerechnet ab der vorläufigen Abnahme des Führerscheines am 5. August 2007, das ist bis einschließlich 5. April 2008, entzogen und ihm das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung verboten.

 

 

Nach einer dagegen erhobenen Vorstellung vom 10. September 2007 hat die Bezirkshauptmannschaft Perg das Ermittlungsverfahren eingeleitet und letztlich den nunmehr angefochtenen Bescheid erlassen.

 

Mit diesem Bescheid wurde Herrn S die Lenkberechtigung der Klasse B für die Dauer von 8 Monaten, gerechnet ab dem Tag der Führerscheinabnahme, sohin ab 5. August 2007 entzogen und festgestellt, dass in dieser Zeit keine Lenkberechtigung neu erteilt werden darf (lit.a), angeordnet, er habe sich auf seine Kosten einer besonderen Nachschulung (Einstellungs- und Verhaltenstraining für alkoholauffällige Lenker) zu unterziehen und weiters eine verkehrspsychologische Stellungnahme und ein amtsärztliches Gutachten über seine gesundheitliche Eignung beizubringen (lit.b), die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung gegen den Bescheid im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr in Verzug aberkannt (lit.c) und das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraft-fahrzeugen für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung verboten (lit.d).

 

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber mit Schreiben vom 22. Jänner 2008 Berufung erhoben und die Einstellung des Verfahrens sowie Ausfolgung der Lenkberechtigung ohne weitere Auflagen beantragt.

 

In der Begründung wird ausgeführt, dass sich die Berufung gegen die angenommene Alkoholisierung von 1,63 ‰ richte. Das Beweisverfahren habe ergeben, es sei ein Schlusstrunk in den letzten 10 min vor Antritt der Fahrt vorgenommen worden. Bereits etwa 1 min nach dem Verlassen des Lokales sei der Unfall erfolgt, wobei dieser durch Ablenkung des Fondpassagiers erfolgt sei. Es sei medizinisch erwiesen, dass die Absolvierung des ausgenommenen Alkohols ins Blut nicht unmittelbar erfolge, sondern etwa 20 min benötige. Gehe man von den Werten des Spitals und der zu sich genommenen Alkoholmenge aus, ergebe sich, dass eine Alkoholisierung, die zu einer Fahruntüchtigkeit führte, nicht vorgelegen sei. Es mag ein geringfügiger über der gesetzlichen 0,5 ‰-Grenze gelegener Alkoholwert vorgelegen haben, keinesfalls sei eine Alkoholisierung über 0,8 ‰ vorgelegen.

 

Eine besondere Gefahr durch weitere begleitende Maßnahmen liege ebenso nicht vor, da der Berufungswerber durch einen langen Zeitaufwand und durch die Vernichtung seines jungen Vermögens selbst am meisten bestraft werde. Da auch das Fahrziel vor Resorbierung der zuletzt getrunkenen Alkoholmenge erreicht worden wäre, könne auch kein weiterer Vorwurf erhoben werden.

 

Weiters vermeint der Berufungswerber, dass aufgrund der schweren Gesichtsverletzungen (Verschiebungen der Nase) keine oder falsche Ergebnisse beim Alkotest hervorgekommen sein könnten.

 

3. Herr S reichte seine Berufung gegen den Bescheid, welcher laut Postrückschein am 8. Jänner 2008 im Wege der Ersatzzustellung (§ 16 Zustellgesetz) zugestellt wurde, am 23. Jänner 2008 (Poststempel) bei der Bezirkshauptmannschaft Perg ein, er konnte jedoch glaubhaft machen, dass er am Tage der Ersatzzustellung nicht bei der Abgabestelle aufhältig war, weshalb letztlich die Berufung als rechtzeitig angesehen werden kann.

 

4. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 29. Jänner 2008  vorgelegt, der hatte durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

5. Der Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und es wird die Durchführung einer solchen im vorliegenden Falle nicht für erforderlich erachtet (§ 64d Abs.1 AVG).

 

6. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Laut Anzeige der Polizeiinspektion Pöggstall (NÖ) vom 11. August 2007 fuhr Herr S am 5. August 2007 um 05:15 Uhr nach einem Besuch eines Sommerfestes in der Angermühle bei Dorfstetten nach Haus. Im Fahrzeug fuhren zwei Burschen die ebenfalls alkoholisiert waren mit. Sulik kam ca. 400 m nach dem Gasthaus in einer Linkskurve rechts von der Fahrbahn ab. Das Fahrzeug schlitterte über eine 10 m hohe Böschung nach einem Überschlag auf eine Wiese. Es wurde schwerst beschädigt. Der Lenker wurde unbestimmten Grades, die beiden Mitfahrer leicht verletzt und in das Krankenhaus Amstetten eingeliefert.

 

Ein am 5. August 2007 durchgeführter Alkotest ergab um 09:17 Uhr einen relevanten Messwert von 0,81 mg/l Atemluftalkoholgehalt, das sind 1,62 ‰ Blutalkoholgehalt. Daraufhin wurde Herrn S von Polizeibeamten der Führerschein gemäß § 39 FSG vorläufig abgenommen.

 

Angeführt ist in der Anzeige, der Berufungswerber habe angegeben, am 5. August 2007 bis ca. 03:00 Uhr 2 große Bier, 4 Cola-Rot und 1 Wodka getrunken zu haben, Angaben über Sturztrunk wurden verneint.

 

In seiner Vorstellung gegen den Mandatsbescheid vom 10. September 2007 führte der Rechtsmittelwerber dann unter anderem aus, dass er gegen 04:45 bis 05:00 Uhr von seinem Freund N A auf einen doppelten Wodka eingeladen worden wäre. Er habe dies angenommen, da er gewusst habe, dass das Lokal etwa 7 min maximal von zu Hause entfernt sei. Letztlich habe er die Einladung erwidert und es sei so gekommen, dass in einer Zeitspanne von 10 bis 15 min jeder 4 Wodka getrunken habe. Bereits 3 min nach dem letzten Schluck sei der Unfall passiert, dies aus seiner Sicht nicht wegen des Alkoholeinflusses, sondern deshalb, weil er beim 1. Schulterblick seinen hinten sitzenden Freund nicht gesehen, er aber Erreckensgeräusche gehört habe und er habe sich deshalb umgewandt und sei dabei von der Fahrbahn abgekommen.

 

Bei einer Einvernahme vor der Polizeiinspektion Grein am 26. August 2007 bestätigte Herr N A, dass er und S vor der Fahrt noch jeder 4 doppelte Wodka getrunken hätten.

 

Eine Berechnung des Alkoholgehaltes zur Tatzeit unter Berücksichtigung des gemessenen Alkomatergebnisses durch die Amtsärztin der Bezirkshaupt-mannschaft Perg ergab ohne Berücksichtigung der erwähnten 4 Wodka einen für den Rechtsmittelwerber günstigsten (minimalsten) Wert von 2,02 ‰ Blutalkoholgehalt. Die von der Amtsärztin bei der Berechnung zusätzlich berücksichtigten Nachtrunkangaben sind, wie noch dargelegt wird, nicht verfahrensrelevant.

 

Der dargestellte Sachverhalt ist das Ergebnis der freien Beweiswürdigung durch den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich. Dass der Berufungswerber zum vorgenommen Zeitpunkt Lenker des gegenständlichen PKW`s war bleibt unbestritten, auch der beim Alkotest gemessene Blutalkoholgehalt wird dem Grunde nach nicht in Frage gestellt. Die Rückrechnung der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Perg erfolgte nach wissenschaftlichen Erkenntnissen, im konkreten nach der sogenannten "Widmark-Formel". Es wurde das für den Berufungswerber günstigste Ergebnis herangezogen, dieses ist schlüssig und steht nicht im Widerspruch zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen. Die Berechnungen im Zusammenhang mit "Nachtrunkangaben" sind nicht relevant, zumal es sich im vorliegenden Falle nicht um einen Nachtrunk sondern um einen vor dem Lenken erfolgten Sturztrunk gehandelt hat. Diesbezüglich wird dem Vorbringen des Herrn S, er habe in den letzten 10 min vor dem Lenken des Kraftfahrzeuges einen Schlusstrunk in Form der Konsumation von 4 doppelten Wodka zu sich genommen, Glauben geschenkt. Letztlich wird seine Angabe von A N bestätigt.

 

Resümierend geht der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich davon aus, dass Herr S zum Lenkzeitpunkt nicht nur bloß durch Alkohol beeinträchtigt war, sondern eine Alkoholisierung festgestellt werden musste, welche jedenfalls einer solchen von mehr als 1,6 ‰ Blutalkoholgehalt gleichkommt.

 

7. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

7.1. Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2-4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung aus auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

 

Gemäß § 26 Abs.2 FSG ist, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen des Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 begangen wird, die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens 4 Monaten zu entziehen.

 

Gemäß § 7 Abs.1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 leg.cit. insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen hat und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs.3 Z14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

 

Gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ein Kraftfahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 mg/l (1,6 ‰) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.

 

Wie bereits oben dargelegt wurde, hat eine amtsärztliche Berechnung des Blutalkoholgehaltes des Berufungswerbers einen für ihn günstigsten Wert von 2,02 ‰ Blutalkoholgehalt ergeben.

 

Der Rechtsmittelwerber vermeint jedoch, dass er wegen des Sturztrunkes kurz vor Fahrtantritt nicht in diesem Maße beeinträchtigt gewesen wäre, zumal der eingenommene Alkohol noch nicht resorbiert gewesen war.

 

Dazu wird festgestellt, dass frisch resorbierter Alkohol mit dem Blut zunächst relativ konzentriert vom Darm durch die Leber in den Lungenkreislauf und dann in den großen Kreislauf verbracht wird. Da aber 25 % des Herzminutenvolumes den Kopfbereich versorgen, wird bei rascher Resorption das Gehirn mit weit höheren relativen Alkoholmengen konfrontiert als der übrige Körper. Dementsprechend zeigen sich bei rascher Resorption weit stärkere psychische und vor allem motorische Ausfälle, als dies der noch hinterherhinkenden peripheren venösen Blutalkoholkonzentration entspreche. Dieses Phänomen wird als Anflutungswirkung bezeichnet und ist eine mögliche Erklärung für Diskrepanzen zwischen deutlicher Alkoholwirkung und relativ niedriger Blutalkoholkonzentration. Sturztrunk heißt die Aufnahme großer Alkoholmengen in kürzester Zeit mit in aller Regel deutlicher Anflutungswirkung.

 

Unter Berücksichtigung dieser wissenschaftlichen Erkenntnisse hat der Verwaltungsgerichtshof bisher in ständiger Rechtsprechung judiziert, dass § 99 Abs.1a StVO 1960 zwar auf einen "bestimmten Wert" des Gehaltes an Atemluftalkohol bzw. Blutalkohol zur Tatzeit abstellt. Es würde allerdings einen Wertungswiderspruch darstellen, wollte man diese Bestimmungen allein auf jene Personen anwenden, welche die Alkoholresorption zum Zeitpunkt des Lenkens eines Fahrzeuges bereits abgeschlossen hatten, hingegen auf jene, die sich zu diesem Zeitpunkt in der für die Fahrtüchtigkeit "besonders nachteiligen" Anflutungsphase befunden hatten, - zu ihren Gunsten – nicht. Der VwGH legt daher diese Bestimmung dahin aus, dass die – nachträgliche – Feststellung des maßgebenden Wertes des Atemluftalkoholgehaltes bzw. Blutalkoholgehaltes auch dann zur Anwendung dieser Bestimmungen zu führen hat, wenn sich der Lenker im Lenkzeitpunkt noch in der Anflutungsphase befunden hat (VwGH 2007/02/0068 vom 30. März 2007 u.a.). Diese Aussage tritt auch auf eine Übertretung des § 99 Abs. 1 Lit. a StVO 1960 zu.

 

Unter Berücksichtigung der dargelegten wissenschaftlichen Erkenntnisse bzw. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist daher im vorliegenden Falle vom Vorliegen einer die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierenden bestimmten Tatsache iSd § 7 Abs.1 iVm § 7 Abs.3 FSG auszugehen, wobei der von der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Perg im Rückrechnungswege ermittelte Blutalkoholgehalt von ca. 2 ‰ zu Grunde zu legen ist.

 

Zum Vorbringen des Rechtsmittelwerbers, dass allenfalls seine Gesichtsverletzung das Messergebnis zu Ungunsten hätte beeinflussen können, wird festgestellt, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung eine derartige Beeinflussung nicht möglich ist. Allenfalls besteht im Falle einer entsprechenden Gesichtsverletzung eine Unfähigkeit, den Alkotest überhaupt durchzuführen, im vorliegenden Falle ist jedoch ein entsprechendes Messergebnis zu Stande gekommen und es liegt kein Hinweis vor, dass dieses durch eine allfällige Gesichtsverletzung beeinflusst hätte werden können.

 

Was die gemäß § 7 Abs.4 vorzunehmende Wertung dieser bestimmten Tatsache betrifft, so wird zunächst darauf hingewiesen, dass die Verkehrszuverlässigkeit ein charakterlicher Wertbegriff ist. Bei der Beurteilung werden jene Handlungen der Person, die nach Außen hin in Erscheinung getreten und der Behörde zur Kenntnis gekommen sind, dahingehend analysiert und gewertet, ob in näherer oder fernerer Zukunft gleiche oder ähnliche Handlungen mit einiger Wahrscheinlichkeit erwartet bzw. befürchtet werden können und ob diese Handlungen für die allgemeine Verkehrssicherheit eine Gefahr darstellen.

 

Die Begehung von Alkoholdelikten ist grundsätzlich schon für sich alleine in hohem Maße verwerflich, weshalb der Gesetzgeber im Falle einer erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 bereits eine Mindestentzugsdauer von 4 Monaten festgelegt hat.

 

Die Erstbehörde hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausgeführt, dass die zunächst festgelegte Entziehungsdauer von 8 Monaten ein Mindestmaß dessen darstellt, was im Interesse der Verkehrssicherheit vorzusehen war.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt die Auffassung, dass im gegenständlichen Falle die Gefährlichkeit der Verhältnisse als besonders hoch einzustufen ist. Letztlich bleibt unbestritten, dass es durch ein Fehlverhalten des Berufungswerbers zu einem Verkehrsunfall gekommen ist, bei welchem nicht nur der Berufungswerber selbst sondern auch seine beiden Mitfahrer verletzt wurden. Es mag zutreffen, dass er durch das Verhalten eines der beiden Mitfahrers abgelenkt war, doch ist unter Berücksichtigung der bereits dargelegten wissenschaftlichen Erkenntnisse jedenfalls auch davon auszugehen, dass die Alkoholbeeinträchtigung Mitursache für den Verkehrsunfall gewesen ist. In Anbetracht der konkreten Folgen muss daher bereits von einer die Mindestentziehungszeit überschreitenden Entziehungsdauer ausgegangen werden. Als besonders verantwortungslos wird jedoch erachtet, dass der Berufungswerber, obwohl er wusste, dass er in Kürze die Fahrt antreten wird, noch 4 doppelte Wodka konsumiert hat. Dies noch dazu, als er auch wusste, dass er zwei Mitfahrer im Fahrzeug haben würde. Ein derartiges Verhalten ist jedenfalls in besonderem Maße als verantwortungslos zu bezeichnen, dazu  kommt die Uneinsichtigkeit des Berufungswerbers. Er versucht sein Verhalten dahingehend zu bagatellisieren, dass er eben damit gerechnet hätte, die Resorption des genossenen Alkohols würde einige Zeit dauern und er sei nicht beeinträchtigt gewesen.

 

Ausgehend davon, dass selbst das bloße Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges entsprechende Konsequenzen hätte, kann im vorliegenden konkreten Falle nicht mehr mit der Mindestentziehungsdauer das Auslangen gefunden werden.

 

Allgemein muss festgestellt werden, dass durch Alkohol beeinträchtigte Lenker für sich alleine schon eine hohe potentielle Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs darstellen, weil diese Lenker in Folge ihrer herabgesetzten Konzentrations-, Beobachtungs- und Reaktionsfähigkeit nicht in der Lage sind, die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen zufriedenstellend auszuführen. Dementsprechend war im vorliegenden Falle auch das erhebliche Ausmaß der Beeinträchtigung mit zu berücksichtigen.

 

Was das Wertungskriterium der verstrichenen Zeit und das Verhalten während dieser Zeit anbelangt, so wird festgestellt, dass seit der Begehung der zuletzt begangenen strafbaren Handlung im August 2007 bis zur Erlassung des Mandatsbescheides bzw. der nunmehrigen Berufungsentscheidung ein relativ kurzer Zeitraum verstrichen ist. In diesem Zeitraum hat sich der Berufungswerber der Aktenlage nach wohl verhalten. Einem Wohlverhalten während eines bei der Behörde anhängenden Verwaltungsverfahrens kann jedoch grundsätzlich nur geringe Bedeutung beigemessen werden.

 

Dass die Entziehung der Lenkberechtigung möglicherweise die sozialen bzw. wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Person zu ihrem Nachteil beeinflussen kann, ist evident. Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich jedoch um eine Maßnahme im Interesse der allgemeinen Verkehrssicherheit, sodass auf derartige Belange, anders als allenfalls in einem Strafverfahren, nicht Bedacht genommen werden darf.

 

Zusammenfassend erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles die von der Erstbehörde festgelegte Entziehungsdauer nicht ausreicht bzw. dass es trotz der erstmaligen Tatbegehung einer höheren Entziehungsdauer bedarf. Es kann jedoch erwartet werden, dass nach der nunmehr festgelegten Entziehungsdauer die Verkehrszuverlässigkeit des Rechtsmittelwerbers wieder hergestellt ist.

 

7.2. Gemäß § 24 Abs.3 (2. Satz) hat die Behörde unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 oder 1a StVO 1960 erfolgt.

 

In Anbetracht der festgestellten Alkoholisierung ist der vorliegende Sachverhalt unter die Strafbestimmung des § 99 Abs.1 StVO 1960 zu subsumieren, weshalb die Anordnung einer Nachschulung (für alkoholauffällige Lenker) durch die Behörde zwingend geboten war und somit der Berufungswerber durch diese Anordnung nicht in seinen Rechten verletzt wird.

 

Im gegenständlichen Falle ist entsprechend der Nachschulungsverordnung (FSG-NV), BGBl. II Nr. 357/2002, eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker gemäß § 2 der zitierten Verordnung zu absolvieren.

 

Gemäß § 24 Abs.3 (4. Satz) FSG ist bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen.

 

In Anbetracht des festgestellten Sachverhaltes war somit auch diese Anordnung zwingend geboten und es wird der Berufungswerber auch hiedurch nicht in seinen Rechten verletzt.

 

7.3. Gemäß § 64 Abs.2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung (einer Berufung) ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr in Verzug dringend geboten ist.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gemäß dieser Bestimmung im Fall des Entzuges der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit aufgrund des Interesses des öffentlichen Wohles wegen Gefahr in Verzug immer geboten (VwGH 89/11/0252 vom 20. Februar 1990 u.a.).

 

Der Berufungswerber wurde sohin auch durch diese Anordnung nicht in seinen Rechten verletzt.

 

7.4. Entsprechend den oben dargelegten Ausführungen hinsichtlich der Verkehrsunzuverlässigkeit war auch das Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahr-zeugen zu bestätigen (§ 32 Abs.1 FSG).

 

8. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

Mag. Alfred Kisch

 

 

 

Beschlagwortung:

Sturztrunk vor Fahrtantritt ist Resorption nicht zu berücksichtigen.

 

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