Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521871/7/Sch/Ps

Linz, 11.03.2008

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn A H, geb. am, H, L, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 24. Jänner 2008, Zl. Fe-2007, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 7. März 2008 zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Bescheid vom 24. Jänner 2008, Zl. Fe- /2007, gemäß §§ 7, 24, 25, 29, 30 und 32 Führerscheingesetz (FSG) 1997 Herrn A H die von der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung am 26. April 2006 unter der Zl. 06/074038 für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von vier Monaten – gerechnet ab 16. Dezember 2007 – entzogen. Außerdem wurde ihm für dieselbe Dauer das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges ausdrücklich verboten, die Absolvierung einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker – spätestens bis zum Ablauf der Dauer der Entziehung – angeordnet, bis zum Ablauf der Dauer der Entziehung die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen gemäß § 8 FSG 1997 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme verlangt und für die Dauer der Entziehung das Recht, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt.

 

Einer allfälligen Berufung wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Der Berufungswerber ist am 16. Dezember 2007 gegen 03.30 Uhr in Linz, Holzstraße, von Polizeibeamten betreten worden, wobei ein vorangegangenes Fahrmanöver auf einem Parkplatz Grund für die folgende Amtshandlung war. Jedenfalls wurden der Berufungswerber und eine zweite Person, wie sich später herausstellte Herr I M, beide tschetschenischer Herkunft, von den einschreitenden Beamten wahrgenommen, als sie neben einem Fahrzeug mit französischem Kennzeichen standen. Konkret hielten sich der Berufungswerber neben der Fahrertür und die zweite Person neben der Beifahrertür des Fahrzeuges auf. Vom späteren Meldungsleger, er wurde anlässlich der eingangs angeführten Berufungsverhandlung zeugenschaftlich einvernommen, wurde an Ort und Stelle zu klären versucht, wer der Fahrzeuglenker gewesen war, zumal das Lenken an sich nicht wahrgenommen worden war. Nach einigem Hin und Her erklärte letztlich der Berufungswerber, Fahrzeuglenker gewesen zu sein. Auf Grund festgestellter gravierender Alkoholisierungssymptome wurde der Berufungswerber in der Folge zur nächstgelegenen Polizeiinspektion gebracht, auch der genannte M folgte nach. Letzterer war auch während der Amtshandlung in der Polizeiinspektion anwesend, allerdings in der sogenannten Schleuse, als nicht direkt in dem Raum, in dem die vorgesehene Alkomatuntersuchung durchgeführt wurde. Es kam zu insgesamt zehn Blasversuchen, allesamt allerdings ohne taugliches Ergebnis. In diesem Zusammenhang hat der Meldungsleger bei der Berufungsverhandlung Nachstehendes angegeben:

"Ich erklärte dem Berufungswerber, wie übrigens allen anderen Probanden auch, die Notwendigkeiten, damit ein taugliches Ergebnis zustande kommt. Üblicherweise vergleiche ich den Vorgang mit dem Aufblasen eines Ballons. Die ersten zwei bzw. drei Versuche scheiterten insofern, als zu wenig Luft hineingeblasen wurde. Nach jedem Versuch habe ich dann eine weitere Belehrung gemacht und auch vorgeführt, wie es geht. Nach drei Versuchen habe ich dem Berufungswerber auch ein leeres Mundstück gegeben, hier blies der Berufungswerber ordnungsgemäß hinein. Allerdings bei der Beatmung des Gerätes blies er entweder gar nicht hinein, daneben, zu kurz etc. Ich machte insgesamt 10 Versuche mit ihm, also aus meiner Sicht eine ausreichende Zahl. Dazwischen kam es auch immer wieder zu Belehrungen. Reagiert hat der Berufungswerber auf solche Belehrungen immer so, dass er meinte, 'Passt eh', 'Geht eh'. Für mich war es offensichtlich, dass der Berufungswerber das Gerät nicht beatmen wollte. Dies schließe ich insbesondere daraus, dass der Versuch mit dem leeren Teströhrchen einwandfrei funktionierte. Ich pflege bei solchen Vorgängern stets eine größere Anzahl von Blasversuchen zu gewähren, ich breche also den Vorgang nicht schon nach drei oder vier Versuchen ab. Ich unterscheide hier nicht zwischen Probanden, die mich einwandfrei verstehen und anderen."

 

Der Eindruck des Meldungslegers, wonach das Nichtzustandekommen eines tauglichen Messpaares nicht an Verständigungsschwierigkeiten gescheitert ist, wie vom Berufungswerber immer wieder vorgebracht, ist auch für die Berufungsbehörde schlüssig. Zum einen ergibt sich dies schon daraus, dass die vorangegangene Amtshandlung ordnungsgemäß abgewickelt werden konnte. So wurden vom Berufungswerber Führerschein und Zulassungsschein auf Verlangen ausgehändigt, gab er Auskunft zum Grund seines Verfügens über ein Fahrzeug mit französischem Kennzeichen, kam es letztendlich auch zur Alkomatuntersuchung, einzig scheiterte es an der Tauglichkeit der Blasversuche. Auch erscheint es nicht schlüssig, warum für das einfache Hineinblasen in ein Mundstück besonders ausgefeilte Deutschkenntnisse notwendig wären, wenn einem dieser Vorgang mehrmals erklärt, vorgeführt und letztlich auch noch eine "Übung" mit einem Mundstück alleine ermöglicht wird.

 

Zum anderen hat der Rechtsmittelwerber bei der Berufungsverhandlung angegeben, seit dem Jahr 2003 in Österreich aufhältig zu sein. Einen Teil dieser Zeit hat er in Beschäftigungsverhältnissen verbracht, so war er sechs Monate im Fleischereibetrieb "L" in L als Hilfsarbeiter eingestellt, in der Folge arbeitete er acht Monate bei "D", einem Botendienst ebenfalls in L. Dort hat er vom Standort aus als Fahrer Pakete an Firmen und Private im Salzkammergut zugestellt. Schon alleine ein vierjähriger Aufenthalt in Österreich spricht dafür, dass Grundkenntnisse der deutschen Sprache erworben werden mussten, zumal ansonsten das Leben im Alltag nicht bewältigbar wäre. Dazu kommt hier noch, dass der Berufungswerber eine beträchtliche Zeit lang einen Beruf ausgeübt hat, der ohne Deutschkenntnisse in Wort und Schrift völlig undenkbar ist. Als Botenfahrer sind solche Kenntnisse unbedingt erforderlich, wobei sich nähere Ausführungen wohl erübrigen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich der Berufungswerber bei der Verhandlung eines Sprachhelfers – eben des I M – bediente und, zumindest nach dem Eindruck des Verhandlungsleiters, etwas demonstrativ, vermied, auf auch einfache Fragen in Deutsch zu antworten. Stets wurde M zwischengeschaltet.

 

Auf Grund dessen kommt der Frage, ob und weshalb I M im Schleusenraum der Polizeiinspektion verblieb, während nebenan die Alkomatuntersuchung mit dem Berufungswerber lief, keinerlei Entscheidungsrelevanz zu. Seine Dolmetscherdienste waren sohin entbehrlich; abgesehen davon sind solche ohnedies aussichtslos, wenn es bei einem Probanden am Wollen mangelt, ein entsprechendes Alkomatergebnis zustande zu bringen.

 

Schließlich ist zu der seitens des Berufungswerbers, aber auch des I M immer wieder in Frage gestellten Lenkereigenschaft des Berufungswerbers zu sagen, dass der Meldungsleger auf Grund der sich ihm darstellenden Situation durchaus davon ausgehen konnte. Letztendlich hat sie der Berufungswerber ja auch noch auf sich genommen. Unabhängig davon genügt aber für die Aufforderung, eine Alkomatuntersuchung durchführen zu lassen, dass der Betreffende in Verdacht steht, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben (VwGH 07.11.2001, Zl. 2001/03/0112 u.a.). Zumindest dieser Verdacht stand jedenfalls völlig außer Zweifel, als der Meldungsleger die Aufforderung zur Alkomatuntersuchung aussprach.

 

Zu den einzelnen Verfügungen in dem angefochtenen Bescheid ist zu bemerken, dass die Erstbehörde die Entziehung der Lenkberechtigung für vier Monate angeordnet hat. Dies ist die in § 26 Abs.2 FSG vorgeschriebene gesetzliche Mindestentziehungsdauer im Falle der Verweigerung einer Alkomatuntersuchung. Hier besteht – zumindest nach unten – sohin keinerlei Dispositionsmöglichkeit für die Führerscheinbehörde.

 

Die Anordnung der Nachschulung, der Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme sowie der Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung ist ebenfalls für dieses Delikt zwingend vorgesehen (vgl. § 24 Abs.3 FSG).

 

Das angeordnete Lenkverbot für führerscheinfreie Kfz ist in § 32 Abs.1 FSG begründet. Diese Bestimmung knüpft im Hinblick auf die Frage der Verkehrszuverlässigkeit an dieselben Voraussetzungen an, wie sie für die Entziehung der Lenkberechtigung vorgesehen sind, sodass gleichzeitig mit dem Ausspruch der Entziehung auch ein solches Lenkverbot angeordnet werden kann. Für die Aberkennung des Rechtes, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, gilt sinngemäß dasselbe.

 

Die Ausschließung der aufschiebenden Wirkung der Berufung ist in § 64 Abs.2 AVG begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

S c h ö n

 

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