Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521893/3/Br/Ps

Linz, 05.03.2008

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn M K, geb., D, R, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 14.2.2008, Zl. VerkR21-2007, mit welchem die Lenkberechtigung der Klassen B und F für die Dauer von acht Monaten entzogen wurde, zu Recht:

 

Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die Entzugsdauer und die ausgesprochenen Verbote auf sechs Monate ermäßigt werden; im Übrigen wird der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 und § 66 Abs.2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008, § 7 Abs.1, 3 und 4 Führerscheingesetz – FSG, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2008.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Behörde erster Instanz hat in Bestätigung ihres Mandatsbescheides vom 6.11.2008 (gleiche Aktenzahl), mit dem dem Berufungswerber die Lenk­berechtigung der Klassen B u. F entzogen wurde, Folgendes abgesprochen:

 

a)    Die Lenkberechtigung der Klassen B und F wird Ihnen für die Dauer von 8 Monaten, gerechnet ab dem Tag der Führerscheinabnahme, sohin ab 23.10.2007, entzogen.

In dieser Zeit darf Ihnen keine Lenkberechtigung neu erteilt werden.

 

Führerschein ausgestellt von:        Bezirkshauptmannschaft Perg

am:                                             29.05.2002

Geschäftszahl:                             VerkR20-837-2001/PE

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 Abs.1 Z1, § 25 Abs.1 und § 7 Abs.3 Z1 des Führerscheingesetzes (FSG)

 

b)    Sie haben sich auf Ihre Kosten einer besonderen Nachschulung (Einstellungs- und Verhaltenstraining für alkoholauffällige Lenker) zu unterziehen. Weiters haben Sie eine verkehrspsychologische Stellungnahme und ein amtärztliches Gutachten über Ihre gesundheitliche Eignung beizubringen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 Abs.3 des Führerscheingesetzes (FSG)

 

c)     Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid wird im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug aberkannt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991

 

d)    Das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen wird Ihnen für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung verboten.

 

Rechtsgrundtage:

§ 32 Abs.1 Z1 Führerscheingesetz (FSG).

 

1.1. In der Begründung wurde ausgeführt:

"Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 06. November 2007 wurde Ihnen die Berechtigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse(n) B und F gemäß § 24 Abs. 1 FSG für die Dauer von 8 Monaten entzogen.

 

Gegen diesen Bescheid haben Sie fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung bei der Bezirkshauptmannschaft Perg eingebracht. In der Folge wurde von der Behörde gemäß § 57 Abs. 3 AVG das Ermittlungsverfahren eingeleitet. Es ergeben sich folgende Feststellungen:

 

Sie lenkten am 23.10.2007, um 18:30 Uhr, den Kombi, Kennzeichen, im Gemeinde­gebiet von Perg, auf der L1424 Perger Straße stadtauswärts. Auf der Auffahrt zur Donau Straße B 3, Rampe 2, in Fahrtrichtung Linz, verschuldeten Sie einen Verkehrsunfall. Sie fuhren auf ein vor Ihnen fahrendes Kraftfahrzeug auf. Im Zuge der Unfallserhebungen konnten an Ihnen typische Alkoholisierungssymptome festgestellt werden, weshalb Sie aufgefordert wurden Ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Diese Untersuchung wurde mittels Alkomat durchgeführt und ergab einen Wert von 0,82 mg/l Atemluft.

 

Im Verwaltungsstrafverfahren mussten Sie sich wegen Übertretung nach §§ 5 Abs. 1 iVm 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 verantworten. In Ihrer abschließenden Stellungnahme geben Sie selbst Ihre mangende Verkehrszuverlässigkeit zu, weshalb keine Veranlassung vorliegt, die Entziehungs­dauer zu verkürzen.

 

Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 Führerscheingesetz (FSG) ist die Lenkberechtigung zu entziehen, wenn ihr Besitzer nicht mehr verkehrszuverlässig ist.

 

Eine Person gilt gemäß § 7 Abs. 1 FSG dann nicht als verkehrszuverlässig, wenn aufgrund erwiesener, bestimmter Tatsachen und ihrer Wertung angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit gefährdet, insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr, Trunkenheit oder einen durch Suchtgift oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand.

 

Gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 FSG gilt als bestimmte Tatsache, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz-SPG, zu beurteilen ist.

Nach § 26 Abs.2 FSG ist im Fall der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 (Alkoholdelikt) die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen. Bei dieser Entziehung hat die Behörde gemäß § 24 Abs. 3 und 3 a FSG die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung, sowie begleitende Maßnahmen anzuordnen.

 

In § 24 Abs. 3 FSG ist ausgeführt, dass bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung u. dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen kann. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3 a eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) oder wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960 erfolgt. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3 a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Bebringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit der Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.

 

Bei der Verkehrszuverlässigkeit handelt es sich also um einen charakterlichen Wertbegriff und es ist demnach die charakterliche Veranlagung des Betroffenen einer Prüfung und Beurteilung zu unterziehen. Dabei sind jene Handlungen der zu beurteilenden Person, die nach außen hin in Erscheinung getreten und der Behörde zur Kenntnis gekommen sind, dahingehend zu analysieren und zu werten, ob in näherer oder fernerer Zukunft gleiche oder ähnliche Handlungen mit einiger Wahrscheinlichkeit erwartet bzw. befürchtet werden können und ob diese Handlungen für die allgemeine Verkehrssicherheit eine Gefahr darstellen. !m vorliegenden Fall gilt es zunächst auch darauf hinzuweisen, dass das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zu den schwerwiegendsten Verstößen gegen die Verkehrsvorschriften überhaupt zu zählen ist und bereits für sich allein ein Rückschluss auf das Vorliegen von schweren charakterlichen Mängeln zulässt.

 

Wie sich aus den Feststellungen ergibt, haben Sie ein Kraftfahrzeug in einem offensichtlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand in Betrieb genommen und gelenkt und damit in Kauf genommen, dass Sie den Anforderungen, denen ein Kraftfahrzeuglenker zu entsprechend hat, nicht mehr gewachsen waren. Bedingt durch Ihre offensichtliche Alkoholisierung war Ihnen anscheinend nicht bewusst, dass Sie dadurch andere Straßenverkehrsteilnehmer arg gefährdeten.

 

Die Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes ergibt damit eindeutig, dass Sie derzeit eine charakterliche Einstellung besitzen, die der Verkehrssicherheit abträglich ist und die Begehung weiterer Gefährdungshandlungen beim Lenken von Kraftfahrzeugen der im Spruch angeführten Gruppen befürchten lässt. Sie können daher keineswegs als verkehrszuverlässig im Sinne von § 7 Abs. 1 FSG angesehen werden. Bei Berücksichtigung aller Umstände und bei Bewertung der vorliegenden Fakten gelangt die Behörde zum Schluss, dass es unbedingt der im Spruch angeführten Zeitdauer bedarf, dass Sie Ihre für Belange der Verkehrssicherheit derzeit abträgliche Gesinnung ändern und die Wiederherstellung der Verkehrszuverlässigkeit erwartet werden kann. Die Entziehungsdauer von 8 Monaten stellt ein Mindestmaß dessen dar, was im Interesse der Verkehrssicherheit vorzusehen war. Aus den angeführten Gründen war daher die Lenkberechtigung für die erwähnte Zeitdauer zu entziehen.

 

Da Sie als verkehrsunzuverlässig einzustufen sind und deshalb beim Lenken von Kraftfahrzeugen der angeführten Klasse(n) eine Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer darstellen würden, war die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid gemäß § 64 Abs. 2 AVG wegen Gefahr im Verzug im Interesse des öffentlichen Wohles abzuerkennen.

Da Sie bei der Atemluftuntersuchung auf Alkoholgehalt einen Wert von 0 82 mq/l Atemluft erreichten, waren begleitende Maßnahmen und die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens vorzuschreiben.

 

2. In der durch seinen privaten Bevollmächtigten, des als Vorstellungswerber bezeichneten Berufungswerbers, fristgerecht eingebrachten Berufung wird Folgendes ausgeführt:

"Im dem umseitig bezeichneten Verwaltungsverfahren teilt der Beschuldigte der erkennenden Behörde mit, dass er innerhalb der offenen Rechtsmittelfrist gegen den Maßnahmenbescheid GZ: VerkR21-202-2008 vom 14.02.2008

 

Berufung

 

erhebt und diese folgendermaßen begründet.

 

Die Auswirkungen der erstmaligen Entziehung meiner Lenkerberechtigung durch übermäßigen Alkoholkonsum am 25. Oktober 2007 werden mir erst nach und nach bewusst. Sowohl in beruflichen wie auch im privaten Bereich ergeben sich wesentlichen Nachteile, wobei ich auf die Hilfe auf die Mitmenschen, Arbeitskollegen und Eltern angewiesen bin. Langfristig gesehen wird es immer schwieriger in privaten sowie in beruflichen Bereich eine Mitfahrgelegenheit zu finden. Auf Grund meiner jugendlichen Unvernunft und der damit verbunden Sorglosigkeit war ich gar nicht in der Lage die nachteiligen Auswirkungen abzuschätzen. Gerade im ländlichen Raum ist die Vereinbarung mit dem öffentlichen Verkehrszeiten sehr schwierig. Auch in der Freizeitgestaltung ist der Führerscheinentzug mit erheblichen Einbußen verbunden.

 

Laut Anzeige bin ich auf der Landesstraße, Auffahrt zur B 3 einen anderen Verkehrsteilnehmer hinten auf gefahren. Dabei entstand ein geringfügiger Sachschaden ohne die übrigen Verkehrsteilnehmer in ihrer Verkehrssicherheit zu gefährden. Durch den Anstoß beschädigte ich den Lieferwagen der Firma H, A, T (Paket- u. Zustelldienste), F, im Heckbereich. Nach der Unfallaufnahme und dem Austausch der erforderlichen Daten konnte Herr H seine Arbeitstätigkeit wieder aufnehmen und ungehindert die Fahrt fortsetzen.

 

Als ich am nächsten Tag mit Herrn H H telefonischen Kontakt aufgenommen habe, wurde mir versichert, dass es keine körperlichen Verletzungen oder Ausfälle durch einen Sachschaden gegeben hat. Im weiterem Gespräch wurde uns am Dienstag, dem 15. Jänner 2008 bestätigt, dass er keinen Tag des Krankenstandes beanspruchte und der Lieferwagen erst im Rahmen in einer Fahrzeugüberprüfung repariert wird. Da die Firma H ständig viele Lieferaufträge ausführen muss und die Beschädigung keines Falls die Verkehrssicherheit beeinträchtigt, konnte der Schaden am Kraftfahrzeug, noch nicht behoben werden. Wegen des geringen, optischen Sachschadens am F hat die Firma H keine Lieferaufträge ablehnen müssen und somit auch keine Auftragseinbußen.

 

Durch dieses Unfallereignisses wurde bei mir ein nachhaltiger Schock ausgelöst, den ich keinesfalls so schnell vergessen werde. Gleichzeitig war mir dies eine große Lehre und wird mich zukünftig auf alle Fälle von jeglichem Alkoholkonsum abhalten, wenn ich ein Fahrzeug lenke.

 

Wie in der Begründung des Bescheides angeführt wird, dass es einer besonders lange Entziehungsdauer bedarf, bis meine Verkehrszuverlässigkeit wieder hergestellt ist, kann nicht beigepflichtet werden.

Der Vorfall ist äußerst bedauerlich und leider nicht mehr rückgängig zu machen. Für dieses Schadensereignis hat mich das Gesetz in voller Härte - mit einer Entziehungsdauer einer Lenkerberechtigung von 8 Monaten - getroffen und erscheint für mich erheblich erhöht.

 

Diskussionen unter Arbeitskollegen und im familiären Umfeld haben mir deutlich und nachhaltig gezeigt, dass heute von der Gesellschaft das Lenken eines Kraftfahrzeuges unter Alkoholkonsum keinesfalls mehr toleriert wird. Mittlerweile habe ich eingesehen, dass es gewisser Maßnahmen bedarf, Kraftfahrzeuglenker vom Genuss des Alkohol abzuhalten.

 

Seit dem 25. Okt. 2007 wurde mir nachhaltig bewusst, wie wichtig die Lenkerberechtigung für einen arbeitenden Menschen ist. Während diesem Zeitraum erfolgte mir eine positive Veränderung meiner Persönlichkeit, wobei ich heute in der Lage bin, das ich keine Tropfen Alkohol trinke, wenn ich ein Fahrzeug lenke.

 

Unter Berücksichtigung der aufgezeigten Tatbestände, dass nur ein geringfügiger Sachschaden entstanden ist, ersuche ich um eine objektive Bewertung meines Fehlverhaltens und um Reduzierung der Entziehungsdauer meiner Lenkerberechtigung von 8 auf 6 Monate.

 

In Erwartung ihrer positiven Entscheidung verbleibe ich

 

mit freundlichen Grüßen (mit eh. Unterschrift)."

 

3. Der Berufungsakt wurde von der Behörde erster Instanz dem Oö. Verwaltungssenat vorgelegt. Demnach ist dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG).

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wurde weder beantragt noch wird der Sachverhalt bestritten.

 

4. Unbestritten ist auch die schuldhafte Verursachung eines Verkehrsunfalls unter einer Alkoholbeeinträchtigung mit 0,82 mg/l in Verbindung mit einem schweren Fahrfehler. Wie aus den Ausführungen der Behörde erster Instanz zwanglos zu entnehmen, fuhr der Berufungswerber auf dem Heimweg mit seinem Pkw ohne erkennbaren Grund auf ein Vorderfahrzeug auf. Alleine daraus werden die Wirkungen des Alkohols und dessen Auswirkungen (verspätete Reaktions- u. Gefahrenerkennungsfähigkeit) in Verbindung mit dessen Gefährdungspotenzial anderer Verkehrsteilnehmer evident.

Die in diesem Verfahren als Vorfrage bindende Entscheidung gründet im rechtskräftigen Schuldspruch durch das Straferkenntnis der Bezirks­haupt­mannschaft Perg v. 6.12.2007, Zl. VerkR96-2007. Der Berufungswerber wurde wegen dieser Alkofahrt am 23.10.2007 um 18:30 Uhr auf der L1424, Auffahrt zur B3 in Fahrtrichtung Linz, bestraft.

Der Berufungswerber zeigt sich auch in seinem Berufungsvorbringen dieser Folgen umfassend einsichtig, sodass durchaus von einer überdurchschnittlich günstigen Prognoselage für die Beurteilung der Dauer der präsumtiven Verkehrsunzuverlässigkeit ausgegangen werden kann.

 

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Wie von der Behörde erster Instanz zutreffend ausgeführt, gilt nach § 7 des Führerscheingesetzes als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3 leg.cit.) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, ...

Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1 leg.cit. hat insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hierbei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat (§ 7 Abs.3 Z1 FSG).

Für die Wertung der in § 7 Abs.3 FSG beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend. An den rechtskräftigen Strafausspruch besteht – wie oben bereits ausgeführt – eine Bindung im Administrativverfahren (vgl. VwGH 23.4.2002, 2000/11/0184 mit Hinweis auf VwGH 24.10.2000, 99/11/0376 und abermals VwGH 1.12.1992, 92/11/0093 mwN).

Als verfehlt gilt es an dieser Stelle jedoch die Sichtweise der Behörde erster Instanz aufzuzeigen, wonach die Behörde in der Einsichtigkeit – verfehlt dargestellt, er habe seine Verkehrsunzuverlässigkeit zugegeben – um sein Fehlverhalten und die damit einhergehenden Rechtsfolgenwirkungen als keinen Grund für die Beurteilung der Entzugsdauer sieht. Offenbar wird in Verkennung der Rechtslage diese Maßnahme als zusätzliches Straf- und Sanktionierungsregime verkannt.

Hinzuweisen ist an dieser Stelle, dass der Berufungswerber auch noch die begleitenden Maßnahmen zu absolvieren hat, wobei auch von diesen ein positiver Einfluss auf das Wiedererlangen der Verkehrszuverlässigkeit erwartet werden kann.

In Beurteilung der Gesamtpersönlichkeit des Berufungswerbers kann unter Bedachtnahme auf seine "Ersttäterschaft" auch mit einer Entzugsdauer von nur sechs Monaten das Auslangen gefunden werden. Die Tatsache des Verkehrsunfalls mit Sachschaden bildet keine spezifische Wertungstatsache iSd § 7 Abs.3 Z1 bis Z15 FSG, wobei es hier auch zu keiner Fahrerflucht kam, was im Rahmen der Verwerflichkeit des Verhaltens zusätzlich ins Gewicht fallen würde. Hier bleibt als Wertungstatsache im Ergebnis die Alkofahrt in Verbindung mit dem zum Unfall führenden Fahrfehler.

Der Entzug endet letztendlich erst mit der Absolvierung der begleitenden Maßnahmen.

Wenn auch die Verursachung bzw. das Verschulden an einem Verkehrsunfall nicht schlechthin auf eine negative Gesinnung schließen lässt, so muss doch in Betracht gezogen werden, dass der unfallursächliche Fahrfehler im Rahmen der Prognosebeurteilung die Mindestentzugsdauer nicht rechtfertigt.

Jedoch konnte hier dem sachlichen Berufungsbegehren im Umfang der etwas reduzierten Entzugsdauer entsprochen werden (vgl. ebenso h. Erk. v. 3.8.2005, Zl. VwSen-521018/5/Br/Wü).

 

5.2. Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungs­gerichts­hof und/oder an den Verfassungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 

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