Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530766/4/Kü/Ba

Linz, 25.02.2008

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung der P O GmbH, vertreten durch Herrn E K, P, L, vom 12. Dezember 2007 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 26. November 2007, BZ-Pol-2007, betreffend der Untersagung des Fortbetriebes eines Kleinbildröntgengerätes nach dem Strahlenschutzgesetz zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 9 und 10 Strahlenschutzgesetz, BGBl.Nr. 227/1969 idF BGBl.I Nr. 137/2004

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.  Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 26.11.2007, BZ-Pol-2007, wurde der Firma P O GmbH, P, L, vertreten durch den handelsrechtlichen Geschäftsführer E K, der Fortbetrieb der Anlage des mit Bescheid vom 20.6.2003, MA 2-SanR-2002, für H M bewilligten und von dieser Firma übernommenen Kleinbildröntgengerätes Sirona Heliodent DS (Röntgenstrahlernummer: 25121, Röhrennummer: 305140) in der Ordination in  W, E, gemäß § 9 Abs.2 Strahlenschutzgesetz untersagt.

 

Begründend wurde nach Darstellung des Sachverhaltes und der Rechtsgrundlagen ausgeführt, dass trotz großzügigst bemessener Fristen und rechtskräftiger Bestrafung die Unterlagen für die Prüfung der Verlässlichkeit nicht vorgelegt worden seien, und Bedenken hinsichtlich der Verlässlichkeit des Herrn E K als handelsrechtlichen Geschäftsführer der Firma P bestehen würden, sodass der Fortbetrieb der Anlage untersagt werden müsste.

 

2.  Gegen diesen Bescheid wurde vom Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben und ausgeführt, dass aufgrund der innerbetrieblichen Situation die Zuständigkeiten auseinander klaffen würden (Bewilligungsinhaber – strahlenschutzbeauftragter Arzt und innerbetriebliche Verantwortung) und es bisher nicht möglich gewesen sei, die geforderten Unterlagen beizubringen. In den angesprochenen Zeitraum Oktober bis November wäre auch eine schwere Erkrankung seiner Person gefallen, die ihn geschäftsmäßig außer Gefecht gebracht habe. Er ersuche höflich um Erteilung der Bewilligung nach umgehender Vorlage der geforderten Unterlagen, die bis 17.12. persönlich der Behörde vorgelegt würden.

 

3. Die Bürgermeister der Stadt Wels hat die Berufung samt bezughabendem Verwaltungsverfahrensakt zur Entscheidung vorgelegt.

 

Nach § 67a Abs.1 AVG ist der Unabhängige Verwaltungssenat in der gegenständlichen Angelegenheit zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied berufen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht­nahme. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 67d Abs.1 AVG abgesehen werden, zumal eine derartige nicht beantragt wurde und für die Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenats eine Klärung von Sachverhaltsfragen nicht erforderlich war.

 

Mit Schreiben vom 22. Jänner 2008 wurde dem Berufungswerber nochmals der Sachverhalt zur Kenntnis gebracht und wurde dieser damit konfrontiert, dass die von ihm in der Berufung angekündigte Vorlage der Unterlagen bis dato jedenfalls nicht erfolgt ist. Innerhalb der gesetzten Frist wurde vom Berufungswerber dazu keine Stellungnahme abgegeben.

 

5.  Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 9 Abs.1 Strahlenschutzgesetz wird durch den Wechsel des Inhabers einer gemäß §§ 5 bis 7 bewilligten Anlage die Wirksamkeit der Bewilligung nicht berührt.

 

Gemäß § 9 Abs.2 leg. cit. hat der Rechtsnachfolger der Behörde unverzüglich diese Veränderung bekanntzugeben und die für die Prüfung der Verlässlichkeit notwendigen Unterlagen vorzulegen; dies gilt sinngemäß auch bei einem Wechsel des vertretungsbefugten Organs. Das Vorliegen der Verlässlichkeit ist von der Behörde zu bescheinigen. Bestehen hinsichtlich der Verlässlichkeit Bedenken, so hat die Behörde die Fortführung der Errichtung und den Fortbetrieb der Anlage durch diese Person zu untersagen. Einer allfälligen Berufung kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

 

Aus dem erstinstanzlichen Akt ergibt sich, dass am 11.1.2007 mit dem Berufungswerber besprochen wurde, welche Unterlagen von ihm zum Weiterbetrieb der Praxis E, W, und des darin installierten Kleinbildröntgengerätes benötigt werden. Vom Berufungswerber wurde zugesagt, bis Mitte Februar 2007 diese Unterlagen der Behörde zu übermitteln. Fest steht, dass diese Unterlagen bis dato nicht der Erstinstanz vorgelegt wurden und somit auch die Ausführungen in der Berufung, wonach die geforderten Unterlagen bis 17.12.2007 vorgelegt werden, nicht den Tatsachen entsprechen. Fest steht damit, dass der zuständigen Behörde die notwendigen Unterlagen zur Prüfung der Verlässlichkeit gemäß § 9 Abs.2 Strahlenschutzgesetz nicht vorgelegt wurden. Die Bedenken der Erstinstanz gegen die Verlässlichkeit des Berufungswerbers hinsichtlich der Fortführung der gegenständlichen Anlage wurden von diesem auch im Berufungsverfahren mangels einer Äußerung nicht entkräftet. Insgesamt ist daher festzustellen, dass von der Erstinstanz der Fortbetrieb des Kleinbildröntgengerätes Sirona Heliodent DS in der Ordination E, W, zu Recht untersagt wurde.

Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.

 

6. Im Verfahren sind für den Berufungswerber Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Kühberger

 

 

 

 

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