Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162215/10/Kei/Ps

Linz, 10.03.2008

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des D M, vertreten durch die Rechtsanwälte OEG W, H, T & Partner, L, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 13. April 2007, Zl. VerkR96-2972-2006, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21. Februar 2008 zu Recht:

 

I.                 Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, im Hinblick auf den Spruchpunkt 1. hinsichtlich der Schuld keine Folge gegeben. Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung gegen den Spruchpunkt 1. insofern teilweise Folge gegeben als die Geldstrafe auf 100 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 42 Stunden herabgesetzt wird.

Im Hinblick auf den Spruchpunkt 2. wird der Berufung keine Folge gegeben und dieser Spruchpunkt wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.

Statt "um 21 km/h" wird gesetzt "um 9 km/h",

statt "zu 1.)" wird gesetzt "zu 1." und

statt "zu 2.)" wird gesetzt "zu 2.".

 

II.             Der Berufungswerber hat im Hinblick auf den Spruchpunkt 1. als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrenes 10 % der verhängten Strafe, das sind 10 Euro, zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat hatte im Hinblick auf den Spruchpunkt 1. zu entfallen.

Im Hinblick auf den Spruchpunkt 2. hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 20 Euro, zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"1. Sie haben am 31.10.2006 um 21.18 Uhr auf der Dreisesselberg Straße L589 zwischen Str. Km 3,000 und 2,100 als Lenker des Personenkraftwagens mit dem amtlichen Kennzeichen die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 21 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

2. Sie haben am 31.10.2006 um 21.19 Uhr in der Gemeinde Aigen i.M., auf der Böhmerwald Landesstraße L590 von Str. Km 0,030 bis zum Haus 4160 Aigen, Krumauerstraße Nr. 6 als Lenker des Personenkraftwagens mit dem amtlichen Kennzeichen einem Einsatzfahrzeug, welches sich im Einsatz befand (mit eingeschaltetem Folgetonhorn und Blaulicht) nicht Platz gemacht.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1. § 20 Abs. 2 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960)

2. § 26 Abs. 5 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

zu 1.) 250,00 Euro

zu 2.) 100,00 Euro

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

96 Stunden

42 Stunden

Gemäß

§ 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960

§ 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

35,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 385,00 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 9. Mai 2007, Zl. VerkR96-2972-2006, Einsicht genommen und am 21. Februar 2008 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurde der Berufungswerber (Bw) befragt und der Zeuge T K einvernommen und der technische Sachverständige Ing. R H äußerte sich gutachterlich.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nach Durchführung der Ermittlungen nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die in den Spruchpunkten 1. und 2. des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführten, als erwiesen angenommenen Taten (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird. Diese Beurteilung stützt sich auf die in der Verhandlung verlesenen niederschriftlich aufgenommenen Aussagen der Zeugen Gruppeninspektor H H und Revierinspektor L S, auf die in der Verhandlung gemachten Aussagen des Zeugen T K und auf die in der Verhandlung gemachten gutachterlichen Ausführungen des technischen Sachverständigen Ing. R H. Den Aussagen der Zeugen Gruppeninspektor H H, Revierinspektor L S und T K wird eine hohe Glaubwürdigkeit beigemessen. Diese Beurteilung stützt sich darauf, dass diese Aussagen unter Wahrheitspflicht gemacht wurden (siehe die §§ 49 und 50 AVG iVm § 24 VStG). Das in der Verhandlung gemachte Gutachten des technischen Sachverständigen Ing. R H ist schlüssig.

Das dem Oö. Verwaltungssenat durch die belangte Behörde übermittelte Schreiben vom 7. März 2008 (E-Mail) konnte nicht berücksichtigt werden, weil das Beweisverfahren in der am 21. Februar 2008 durchgeführten Verhandlung geschlossen wurde – und zwar mit Zustimmung des in der Verhandlung anwesend gewesenen Vertreters der belangten Behörde.

Die objektiven Tatbestände der dem Bw vorgeworfenen Übertretungen wurden verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird jeweils (= im Hinblick auf alle zwei Spruchpunkte des gegenständlichen Straferkenntnisses) – ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt jeweils nicht vor – als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist jeweils nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG.

 

Zur Strafbemessung:

Es liegen mehrere die Person des Bw betreffende Vormerkungen in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen sind und die noch nicht getilgt sind, vor. Darunter sind 4 Vormerkungen, die im Hinblick auf den Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Straferkenntnisses einschlägig sind und die diesbezüglich als erschwerend gewertet werden. Ein weiterer Erschwerungsgrund liegt nicht vor. Ein Milderungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: ca. 10.000 Euro netto pro Monat, Vermögen: keines, Sorgepflicht: keine.

Auf den Unrechtsgehalt und auf das Ausmaß des Verschuldens wird jeweils Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird jeweils berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird im Hinblick auf den Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Straferkenntnisses berücksichtigt, nicht aber im Hinblick auf den Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Straferkenntnisses.

Im Hinblick auf den Spruchpunkt 1. wurde durch den Oö. Verwaltungssenat die Strafe herabgesetzt wegen der Tatsache, dass der Oö. Verwaltungssenat von einer geringeren durch den Bw gefahrenen Geschwindigkeit ausgegangen ist als dies durch die belangte Behörde erfolgt ist.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Der Ausspruch im Hinblick auf die Verfahrenskostenbeiträge (siehe den Spruchpunkt II.) gründet sich auf die im Spruchpunkt II. angeführten Gesetzesstellen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Keinberger

 

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