Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162955/2/Br/Bb/Ps

Linz, 11.03.2008

 

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn D T, geb., G, W, vom 14.1.2008, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 20.12.2007, AZ VerkR96-19682-2007, betreffend Zurückweisung des Einspruches als verspätet, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.5 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG  iVm §§ 24, 49 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 17 Zustellgesetz – ZustG. 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 20.12.2007, AZ VerkR96-19682-2007, wurde der Einspruch des Berufungswerbers vom 22.10.2007 gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 26.9.2007, GZ VerkR96-19682-2007, gemäß § 49 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Die Strafverfügung wurde am 5.10.2007 beim Postamt W hinterlegt.

 

2. Der Berufungswerber tritt diesem Bescheid fristgerecht mit der folgenden begründeten Berufung vom 14.2.2008 entgegen (auszugsweise Wiedergabe):

 

"Wie im ersten Schreiben erwähnt kann ich keine Rechnungen und dgl. beilegen, da ich ausnahmslos in der Schlafkabine oder im Aufenthaltsraum nächtige. Am Wochenende vom 6.10.2007 bis 8.10.2007 verbrachte ich das Wochenende im Aufenthaltsraum meines Arbeitgebers, da ich erst am 6.10.2007 vom Ausland zurückkam und dort meine Wochenendruhezeit verbrachte. Das darauffolgende Wochenende verbrachte ich ebenfalls in V, da ich am 15.10.2007 einen Fahrtauftrag nach Deutschland hatte.

Am Freitag, den 19.10.2007 bekam ich den ersten Fahrtauftrag Richtung Wien und dabei erfuhr ich von der Hinterlegung und holte den RSa-Brief sofort am Montag, den 22.10.2007 beim Postamt ab und erhob Einspruch!

 

Ich besitze keinen PKW, meine Familie lebt in S und mit dem Zug brauche ich für eine Fahrt V – W – V mindestens 8 Stunden, deswegen fahr ich selten in meine Wohnung nach W.

 

Mein Arbeitgeber kann Ihnen bei Bedarf die o.a. Angaben bestätigen und ich hoffe auf Ihr Verständnis, dass ich keine Belege vorlegen kann."

  

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck.

Durch das diesbezüglich von der Behörde erster Instanz geführte Ermittlungsverfahren geht der entscheidungswesentliche Sachverhalt schlüssig hervor. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte hier unterbleiben (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat darüber wie folgt erwogen: 

 

5.1. Gemäß § 49 Abs.1 erster Satz VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

 

Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung gemäß § 49 Abs.3 leg.cit. zu vollstrecken.

 

Ein nicht rechtzeitig erhobener Einspruch ist von der Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, mit Bescheid zurückzuweisen (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, 1996, Anm 11 zu § 49 VStG; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze13, 217, Anm 9 zu § 49 VStG).

 

Gemäß § 17 Abs.1 ZustG ist das Schriftstück, wenn die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt zu hinterlegen.

 

Gemäß § 17 Abs.3 ZustG ist die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.

 

5.2. Die gegenständliche Strafverfügung vom 25.9.2007 wurde laut Postrückschein nach einem ersten Zustellversuch am 3.10.2007 und einem zweiten Zustellversuch am 4.10.2007, am 5.10.2007 - im Wege der Hinterlegung beim Postamt W - zugestellt. Damit begann die gemäß § 49 Abs.1 VStG mit zwei Wochen bemessene Einspruchsfrist zu laufen und endete sohin mit Ablauf des 19.10.2007. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung in der Strafverfügung wurde der Einspruch jedoch erst am 22.10.2007 - somit um drei Tage verspätet - per Fax der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck übermittelt (Datum der Fax-Sendung).

 

Der Berufungswerber äußerte sich zum nachweislichen Vorhalt der verspäteten Einbringung seines Rechtsmittels durch die erstinstanzliche Behörde insofern, als er vorgebracht hat, als Kraftfahrer bei der Firma M GmbH, V, im internationalen Fernverkehr tätig zu sein. In seine Wohnung in W komme er nur an den Wochenenden, falls er einen Transportauftrag in der Nähe von W bekomme. Er besitze keinen Pkw und verbringe die restlichen Wochenenden in V. Unter der Woche nächtige er im Lkw und deshalb könne er keine Rechnungen vorlegen. Er habe den RSa-Brief erst am 22.10.2007 früh abholen können und noch am selben Tag Einspruch erhoben.

Er hat innerhalb der ihm nachweislich gewährten und angemessenen Frist im Ausmaß von drei Wochen keine entsprechenden Unterlagen bzw. Nachweise zur Glaubhaftmachung seiner Angaben - einer allfälligen "ununterbrochenen" Ortsabwesenheit von seiner Wohnadresse im Zeitraum von 3.10.2007 bis 19.10.2007 - vorgelegt bzw. sonstige Beweise angeboten. Er hat lediglich die Ortsabwesenheit behauptet und in seiner Berufung unter anderem erklärt, am 6.10.2007 aus dem Ausland zurückgekehrt zu sein und das Wochenende von 6.10.2007 bis 8.10.2007 sowie auch das darauffolgende im Aufenthaltsraum seines Arbeitgebers in V verbracht zu haben. Am 15.10.2007 habe er einen Fahrtauftrag nach Deutschland gehabt. Zu den Zeiträumen zwischen den beiden genannten Wochenenden und zwar konkret vom 9. – 12.10.2007 und 16. – 19.10.2007 sowie, wo er sich von 3.10. – 5.10.2007 aufgehalten hat, hat sich der Berufungswerber überhaupt nicht geäußert. Er hat auch kein konkretes Vorbringen dahin erstattet, dass er wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen habe können.

 

Durch die bloße Behauptung, ortsabwesend gewesen zu sein, konnte er Umstände, die eine Unwirksamkeit der durch Hinterlegung erfolgten Zustellung der Strafverfügung begründet hätten, nicht aufzeigen. Vielmehr bedarf es hiezu eines konkreten, mit geeigneten Beweismitteln belegten Vorbringens, das klare Aussagen über den Umstand und die Dauer der Abwesenheit von der Abgabestelle enthält (vgl. dazu z.B. VwGH 24.3.2004, 2004/04/0033).

 

Wenn auch im Verwaltungsstrafverfahren der Grundsatz der Amtswegigkeit gilt, so befreit dieser Grundsatz den Beschuldigten nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen (VwGH 27.3.1991, 90/10/0215 u.a.). Die Mitwirkungspflicht des Beschuldigten im Strafverfahren erfordert es, seine Verantwortung nicht darauf zu beschränken, die ihm vorgehaltenen konkreten Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen Erhebungsergebnissen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten. Unterlässt er dies, so bedeutet es keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Beweiserhebungen durchführt (VwGH 4.9.1995, 94/10/0099 u.a.).

 

Im Sinne der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtes wäre es am Berufungswerber gelegen, entsprechend der Einladung durch die erstinstanzliche Behörde Unterlagen, wie beispielsweise Schaublätter, allfällige Rechnungen über den Kauf von Lebensmitteln während der angeblichen Aufenthalte in V und während allfälliger Fahrten im In- und Ausland und eine Bestätigung seines Arbeitgebers von sich aus, udgl. zur Glaubhaftmachung seiner Ortsabwesenheit vorzulegen bzw. entsprechende Beweise anzubieten. Die bloße, weder zeitlich noch örtlich exakt konkretisierte Behauptung einer Ortsabwesenheit - ohne nähere Angaben sowie ohne Beibringung von Beweismitteln - reicht zur Glaubhaftmachung nicht aus. Seine Angaben allein sind nicht ausreichend darzutun, dass er zu den angegebenen Zeitpunkten tatsächlich, insbesondere von 3.10.2007 bis 19.10.2007 ununterbrochen, ortsabwesend gewesen ist.

 

Die berufliche Abwesenheit von der Wohnung während eines Tages (so z.B. VwGH 12.9.1985, Slg 11850 A), ja während der Wochentage (sog. Pendler: VwGH 6.12.1977, 2359 f, 2435 f/77 Slg 6199 F) ist keine vorübergehende Abwesenheit, schließt also den regelmäßigen Aufenthalt nicht aus.

 

Selbst wenn der Berufungswerber tatsächlich nicht die Möglichkeit gehabt hätte, die hinterlegte Sendung beim Postamt abzuholen – wovon jedoch hier nicht auszugehen ist –, hätte er jedenfalls entsprechende Dispositionen, wie Namhaftmachung eines Ersatzempfängers oder allenfalls auch Bekanntgabe der ununterbrochenen Abwesenheit am Postamt, treffen müssen, um in den Besitz der (hinterlegten) Sendung zu gelangen.

 

An der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges - Hinterlegung der Strafverfügung am 5.10.2007 - bestehen damit keine Zweifel, insbesondere hat der Berufungswerber selbst keinerlei Anhaltspunkte oder gar Beweise für derartige Mängel vorgebracht. Er bestreitet auch nicht, der Zusteller habe Grund zur Annahme gehabt, er halte sich an der Abgabestelle regelmäßig auf. Die Strafverfügung gilt demnach mit 5.10.2007 als zugestellt, wobei die gemäß § 49 Abs.1 VStG mit zwei Wochen bemessene Einspruchsfrist am 19.10.2007 endete. Der Berufungswerber hat damit seinen Einspruch vom 22.10.2007 verspätet eingebracht.

 

Voraussetzung für die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet ist allein die Versäumung der Rechtsmittelfrist. Bei einer Einspruchsfrist gegen eine Strafverfügung handelt es sich um eine gesetzliche Frist, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht. Die Zurückweisung des Einspruches wegen Verspätung erfolgte damit zu Recht.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr.  B l e i e r

 

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