Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-210524/4/Bm/Rd/Sta

Linz, 06.03.2008

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn S E D M, T S, L, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 10.12.2007, GZ: 0105693/2007, wegen Verwaltungsübertretungen nach der Oö. Bauordnung   zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4, 13 Abs.3 und 63 Abs.3  AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 10.12.2007, GZ: 0105693/2007, wurden über den Berufungswerber Geldstrafen  von 1.450 Euro und von 2.000  Euro, Ersatzfreiheitsstrafen von 14 und 20 Stunden, wegen Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 57 Abs.1 Z2, 24 Abs.1 Z1 Oö. BauO verhängt, weil er als Bauherr, wohnhaft in L, T S,  auf den Grundstücken Nr.  und , KG E,

1)      in der Zeit von 1.1.2007 bis 12.6.2007 bei dem an das Objekt W S angebauten    Hofgebäude einen Zubau ausgeführt habe, ohne dass eine Baubewilligung    vorgelegen wäre. An das ca. 16 m lange und ca. 6 m breite Hofgebäude wurde an der Nordseite ein ca. 1 m breiter erdgeschoßiger Zubau über die      gesamte Gebäudelänge errichtet.

2)      in der Zeit von 1.3.2007 bis 12.6.2007 im hangseitigen Bereich des   Grundstückes (Nr. , KG E) ein Garagengebäude (drei Garagenboxen getrennt      durch Ziegelwände) ausgeführt habe, ohne dass eine Baubewilligung vorgelegen wäre.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht. Ihr Inhalt lautet:

"HIERMIT BERUFE ICH, S E D M, MICH AUFGRUND IHRERSEITS BESCHULDIGTEN TATSACHE; DA ICH KEIENE BAUBEWILLIGUNG FÜR DAS OBJEKT W S

         HOFGEBÄUDE ZUBAU

         GRUNDSTÜCK NRKG E

         GARAGEN GEBÄUDE

HABE.

ICH HABE DAS SCHREIBEN ZUR KENNTNIS GENOMMEN UND BIN BEREIT DIE 10% DER VERHÄNGTEN STRAFE 345 € ZU BEZAHLEN.

 

HOCHACHTUNGSVOLL

M"

 

3. Der Magistrat der Landeshauptstadt Linz hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung konnte unterbleiben, weil die Berufung zurückzuweisen war (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

4.  Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 63 Abs.3 AVG iVm § 24 VStG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

 

Die Rechtsbelehrung des zugrunde liegenden Straferkenntnisses weist ausdrücklich auf das Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages hin.

 

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum wesentlichen Inhalt – den Mindestanforderungen – einer Berufung liegt ein begründeter Berufungsantrag dann vor, wenn die Eingabe erkennen lässt, welchen Erfolg der Einschreiter anstrebt und womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt, ohne dass es auf die Erfolgsaussichten ankäme. Dabei handelt es sich um ein gesetzliches Mindesterfordernis, dessen Mangel zur Zurückweisung führt (vgl. VwGH 29.6.1998, 98/10/0130; VwGH 30.6.1997, 97/10/0028 ua).

 

Gemäß § 13 Abs.3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde jedoch nicht sogleich zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

 

Die Berufung hat jedoch diese Mindestanforderung eines begründeten Berufungsantrages nicht enthalten.

Es war daher für den Oö. Verwaltungssenat nicht erkennbar, aus welchen Gründen und in welchem Umfang das vom Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz erlassene Straferkenntnis bekämpft wird.

 

Mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 30.1.2008 wurde der Berufungswerber auf das Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages hingewiesen und gemäß § 13 Abs.3 AVG aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Mängelbehebungsauftrages, die fehlende Berufungsbegründung nachzureichen. Gleichzeitig wurde dem Berufungswerber eine ausführliche Rechtsbelehrung hinsichtlich des Strafbetrages und des anfallenden Kostenbeitrages erteilt sowie die weitere Vorgehensweise, für den Fall, dass die Berufung als Ratenzahlungsansuchen zu wertet sei, erläutert. Dem Berufungswerber wurde ausdrücklich zur Kenntnis gebracht, dass im Falle des Unterbleibens der Mängelbehebung die Berufung zurückgewiesen werden wird.

 

Laut Zustellvermerk am Postrückschein wurde das Schriftstück am 4.2.2008 von E N E H (Mitbewohner der Abgabestelle) übernommen und begann mit Ablauf dieses Tages die Frist von zwei Wochen zu laufen und endete diese am 18.2.2008.

 

Da sohin bis am heutigen Tag vom Berufungswerber die in der Aufforderung vom 30.1.2008 geforderte Begründung der Berufung nicht nachgereicht wurde, erweist sich die Berufung mangels eines begründeten Berufungsantrages als unzulässig.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. B i s m a i e r 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum