Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-222152/12/Bm/Sta

Linz, 14.02.2008

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn C P, B H, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. K L, H, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 30.7.2007, Zl. Ge96-111-2007-Scho/Sch, wegen einer Übertretung der Gewerbeordnung 1994, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 4.2.2008, zu Recht erkannt:

 

I.                  Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Verwaltungsstrafnorm zu lauten hat: "§ 366 Abs.1 Einleitung GewO 1994".

II.              Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 180 Euro, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.: § 64 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 30.7.2007, Ge96-111-2007-Scho/Sch, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 900 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs.1 Z2 GewO 1994 verhängt. Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

"Sie haben als verantwortlicher gewerberechtlicher Geschäftsführer des Erdbaugewerbes, Handels- und Handelsagentengewerbe gem. § 124 Ziff 10 GewO und des Gewerbes zur Vermietung von Kraftfahrzeugen ohne Beistellung eines Lenkers am Standort F,  B H, zu verantworten, dass am 10. Juli 2007 um 14.45 Uhr in F,  B H, auf den Grundstücken Nr.  Nr. KG. H, Stadtgemeinde B H, eine örtlich gebundene, regelmäßig zur Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit bestimmte Betriebsanlage, nämlich ein Lager- und Abstellplatz betrieben wurde, durch welchen Nachbarn auf Grund der zu- und abfahrenden LKW's, Bagger und Radlader durch Geruch, Lärm, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise belästigt werden können. Sie betreiben somit eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage, ohne die dafür erforderliche Genehmigung erlangt zu haben.

Insbesondere wurde anlässlich des Lokalaugenscheines am 10. Juli 2007 festgestellt, dass auf den Grundstücken Nr.  KG. H, Stadtgemeinde B H, Rollschotter, Betondachsteine, Mauerwerksreste und Bauschutt abgelagert waren.

Weiters wurden auf dem Grundstück Nr. , welches unmittelbar an den Vierkanthof anschließt folgende Maschinen und Geräte vorgefunden.

1 Radlader, Fabrikat Komatsu, Type WA 320, Lkw, Fabrikat MAN mit dem polizeilichen Kennzeichen , 1 Lkw mit dem behördlichen Kennzeichen , 1 Mini-Bagger, Fabrikat Takeuchi."

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber fristgerecht Berufung eingebracht und diese im Wesentlichen damit begründet, die Behörde gehe davon aus, dass der Beschuldigte unbefugt eine Betriebsanlage betreibe, was allerdings nicht der Fall sei. Es werde auch die Widmung der Grundstücke angesprochen, hiezu ist auszuführen, dass mit Flächenwidmungsplan Nr. 4 der Marktgemeinde B H vom 11.10.1994 auf der Liegenschaft des Beschuldigten ein Teil als Betriebsbaugebiet gewidmet worden sei. Der Beschuldigte habe auf seiner Liegenschaft auch tatsächlich verschiedentlich Kraftfahrzeuge abgestellt, was aber noch nicht zwangsläufig bedeute, dass eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage vorliege. Dafür würden auch die entsprechenden Feststellungen fehlen.

Richtig führe die Behörde aus, dass in § 74 GewO die Definition der gewerblichen Betriebsanlage erfolge, wobei es auch dafür erforderlich sei, dass zumindest gewisse Beeinträchtigungen der Umwelt möglich seien. Berücksichtigt man die konkreten Umstände an der Örtlichkeit der Liegenschaft des Beschuldigten, so würden die Voraussetzungen nach § 74 GewO nicht zutreffen. Die Behörde treffe dazu auch keinerlei Feststellungen. Es werde lediglich festgehalten, dass auf Grund des Ortsaugenscheins vom 10.7.2007 verschiedene Fahrzeuge abgestellt und diese Fahrzeuge zum Verkehr zugelassen gewesen seien. Aus dem Umstand der Zulassung werde geschlossen, dass diese Fahrzeuge gewerblich eingesetzt würden. Des Weiteren werde daraus geschlossen, dass Nachbarn in ihrem Ruhebedürfnis sowie durch Staub und Erschütterungen gestört werden könnten. Es werde allerdings nicht festgestellt, ob Nachbarn, die beeinträchtigt werden könnten, überhaupt vorhanden seien. Letztlich zeige sich aus den erstinstanzlichen Feststellungen, dass diese nicht ausreichen, um den Sachverhalt unter einen gesetzlichen Tatbestand zu subsumieren, im konkreten Fall unter den Begriff der Betriebsanlage und in weiterer Folge den Tatbestand des § 366 Abs.1 Z2 GewO. Dies sei allerdings hinsichtlich jedes einzelnen Tatbildmerkmales erforderlich. Aus diesem Grund sei das vorliegende Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungs­strafverfahren einzustellen.

Selbst wenn man annehme, dass der objektive Tatbestand erfüllt wäre, sei zur Erlangung einer Strafbarkeit noch notwendig, dass die subjektive Tatseite erfüllt sei. Dazu habe die Behörde keine stichhaltigen Ausführungen oder Feststellungen getroffen. Es werde lediglich ausgeführt, wie nach § 5 Abs.1 VStG das Verschulden definiert sei bzw. dass fahrlässiges Verhalten genüge, ohne festzustellen, dass der Beschuldigte fahrlässig gehandelt hätte. Hätte in diesem Zusammenhang die Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhalt richtig beurteilt, wäre zutage getreten, dass die subjektive Tatseite nicht erfüllt sei. Es werde daher der Antrag gestellt, der Berufung des Beschuldigten nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung Folge zu geben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufzuheben und das gegen den Beschuldigten anhängige Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 4.2.2008, bei der auch ein Lokalaugenschein durchgeführt wurde. Bei der mündlichen Verhandlung haben der Berufungswerber und sein anwaltlicher Vertreter teilgenommen und wurde die Zeugin G S unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht einvernommen.

 

4.1. Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

 

Der Berufungswerber verfügt über Gewerbeberechtigungen für die Gewerbe Erdbau, Gewerberegisternummer 6619, Handels- und Handelsagentengewerbe, Gewerberegisternummer 3493 und Vermieten von Kraftfahrzeugen ohne Beistellung eines Lenkers, Gewerberegister­nummer 6873. Für sämtliche Gewerbe lautet der Gewerbestandort F,  B H. Im Rahmen des Gewerbes Erdbau werden vom Berufungswerber Erdbaggerungen, Kellerhinterfüllungen, Planierarbeiten udgl. durchgeführt. Die Tätigkeiten im Rahmen des Gewerbes Lkw-Vermietung besteht darin, dass die im Eigentum des Berufungswerbers stehenden LKW an andere Unternehmen vermietet werden. Im Rahmen des Handelsgewerbes wird vom Berufungswerber Schotter ein- und verkauft, wobei grundsätzlich der Schotter von der jeweiligen Schottergrube leistungsbezogen entnommen und auf direktem Weg an den Käufer zugestellt wird. Restbestände werden auf dem Betriebsgelände abgelagert.  Für die Tätigkeit des Gewerbes Erdbau stehen 4 Lkw und 5 Bagger in Verwendung und beschäftigt der Berufungswerber 2 Arbeitnehmer voll und 1 Arbeitnehmer teilzeit. Die 4 Lkw, die im Eigentum des Berufungswerbers stehen, werden auch für die Tätigkeit des Gewerbes Lkw-Vermietung verwendet. Der Bürobetrieb für die Gewerbe befindet sich am Standort F,  B H; dort befindet sich auch das Wohnhaus des Berufungswerbers. Ca. 1,5 km vor dem Firmengelände befindet sich ein Firmenschild mit der Aufschrift P Baggerungen. Am 10.7.2007 wurde von der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land im Beisein des gewerbetechnischen Amtssachverständigen im Standort F, B H, eine gewerbebehördliche Überprüfung durchgeführt und festgestellt, dass auf dem Gst. Nr. , KG. H, Rollschotter, Betondachsteine und Bauschutt  abgelagert wurden. Auf dem Gst. Nr.  wurden Arbeitsmaschinen, nämlich ein Radlader, Fabrikat Kumatsu, Type WA320, 1 Lkw, Fabrikat MAN, mit dem polizeilichen Kennzeichen , 1 Lkw mit dem behördlichen Kennzeichen , 1 Minibagger, Fabrikat Takeuchi, vorgefunden. Sämtliche dieser Arbeitsmaschinen und Lkw stehen für die vom Berufungswerber am Standort F, B H, angemeldeten Gewerbe in Verwendung. Die für die Gewerbe in Verwendung stehenden Lkw und Bagger werden zum Teil auf den jeweiligen Baustellen, zum Teil auf dem Betriebsgelände abgestellt. Der bei der Überprüfung am Betriebsgelände abgestellte Radlader wird ebenfalls im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit verwendet und zur Vornahme einer Reparatur auf das Betriebsgelände gebracht.

 

Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde ein Lokalaugenschein durchgeführt und Folgendes festgestellt:

Auf dem nordwestlichen Teil des Betriebsgeländes werden im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit in Verwendung stehende Arbeitsmaterialien wie Reifen, Baggerschaufeln, Rüttelplatte abgelagert; weiters befinden sich 2 Lkw auf dem Betriebsgelände, wobei einer zum Verkauf abgestellt wird. Weiters vorgefunden wird ein Lkw-Anhänger und eine Walze, die für das Baggerunternehmen auf den Baustellen verwendet wird. Nordöstlich des Betriebsgeländes  befinden sich Boxen, in denen Schotter gelagert wird. Im unmittelbaren Nahbereich der Betriebsanlage befindet sich ein Bauernhaus, in ca. 300 m Entfernung befinden sich mehrere Einfamilienhäuser. 

 

Das entscheidungswesentliche Beweisergebnis ergibt sich einwandfrei aus dem Akteninhalt und den darin aufliegenden Fotos, den Aussagen des Berufungswerbers sowie den Feststellungen anlässlich des im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung durchgeführten Lokalaugenscheines.

Vom Berufungswerber wird nicht in Abrede gestellt, dass zum Tatzeitpunkt die im Spruch des bekämpften Straferkenntnisses genannten Baumaterialien, Maschinen und Geräte auf dem in Rede stehenden Betriebsgelände gelagert waren. Der Berufungswerber konnte auch der von der belangten Behörde getroffenen Annahme, dass diese Materialien und Arbeitsgeräte in Zusammenhang mit den gewerblichen Tätigkeiten gelagert und abgestellt wurden, nichts entgegenhalten. Zwar versuchte der Berufungswerber in der mündlichen Verhandlung das Abstellen bzw. die Lagerung als Privatnutzung darzustellen, widerspricht sich aber selbst, wenn er gleichzeitig aussagt, dass für die Ausübung der genannten Gewerbe die abgestellten LKW und Bagger im Einsatz stehen.

Die Annahme einer gewerbsmäßigen Schotterablagerung ergibt sich aus der Aussage des Berufungswerbers, dass er im Rahmen des angemeldeten Handelsgewerbes Schotter an- und verkauft. Die organisatorische Darstellung des Ablaufes dieser Tätigkeit, nämlich dergestalt, dass der Schotter bei der Schottergrube abgeholt und ohne Zwischenlagerung dem Kunden zugestellt wird, erscheint zwar grundsätzlich nicht unglaubwürdig, allerdings wurde vom Berufungswerber auch erklärt, dass mögliche Restmengen am Standort F, B H abgelagert werden. Die Rechtfertigung, diese würden nur für den Eigenbedarf verwendet werden, ist in Anbetracht der gelagerten Menge ( wie auf den von der Behörde aufgenommenen und im Akt befindlichen Fotos ersichtlich) nicht glaubwürdig und widerspricht auch dem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, der von der Behörde vorgefundene Schotter sei zum Teil verkauft worden. Damit – auch wenn ein Teil privat verwendet wurde - erfolgte diese Ablagerung im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit. Dafür sprechen auch die auf dem Betriebsgelände befindlichen Boxen, in denen größere Mengen an Schotter abgetrennt gelagert werden können; sollte der Schotter tatsächlich nur einmalig für private Zwecke abgelagert werden, so ist es unwahrscheinlich, dass hiefür spezielle – für regelmäßige Schotterablagerungen typische Einrichtungen vorgesehen werden. Für die Tätigkeit eines Erdbaggerunternehmens ist auch nicht untypisch, dass Bauschutt  gelagert wird. Zu werten ist auch, dass die vorgefundenen Materialien und Fahrzeuge dem Erscheinungsbild der vom Berufungswerber betriebenen Unternehmen entspricht, weshalb die Darstellung des Berufungswerbers – auch im Lichte der inhaltlichen Widersprüche -  als Schutzbehauptung zu sehen ist.

 

5. In rechtlicher Hinsicht hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

1.     das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

 

2.     die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

 

3.     die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

 

4.     die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

 

5.     eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

 

Gemäß § 366 Abs.1 Z2 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestrafen ist, wer eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage (§ 74) ohne die erforderliche Genehmigung errichtet oder betreibt.

 

 

5.2. Voraussetzung für die Erfüllung des Tatbestandes nach § 366 Abs.1 Z2 GewO 1994 ist, dass eine gewerbliche Betriebsanlage vorliegt.

§ 74 Abs.1 leg.cit. definiert den Begriff der gewerblichen Betriebsanlage, wonach darunter jede örtliche gebundene Einrichtung zu verstehen ist, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist. Für die Annahme einer örtlich gebundenen Einrichtung ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine eigene Baulichkeit nicht unbedingt erforderlich, sondern können auch Einrichtungen im Freien, wie Lager- und Abstellplätze, gewerbliche Betriebsanlagen sein.

Die Annahme einer gewerblichen Betriebsanlage setzt weiters die Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit in Bezug auf eine örtlich gebundene Einrichtung voraus.

Unbestritten ist, dass der Berufungswerber die Gewerbe Erdbau, Vermietung von Lkw und Handelsgewerbe, vom Standort F, B H, aus ausübt.

Das zum Tatzeitpunkt erfolgte Abstellen der Arbeitsmaschinen und Lastfahrzeuge, sowie die vorgeworfene Lagerung erfolgte im Rahmen dieser gewerblichen Tätigkeiten. Das durchgeführte Beweisverfahren hat eindeutig ergeben, dass die vorgefundenen Arbeitsgeräte, Materialien und Lastfahrzeuge für die Ausübung der gewerblichen Tätigkeiten verwendet werden.

Insoweit vom Berufungswerber eingewendet wird, dass die genannten Materialien und Arbeitsmaschinen auch zu einem nicht gewerblichen Zweck verwendet werden, wird auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, wonach in einem solchen Fall von der Erfüllung der Tatbestandvoraussetzungen des § 74 Abs.2 der gesamte und nicht etwa nur der gewerbliche Betrieb der Genehmigungspflicht unterliegt.

Vorliegend ist somit von einer gewerblichen Betriebsanlage auszugehen. Wie der  Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, begründet die grundsätzliche Eignung einer Betriebsanlage, die in den Z1 bis 5 des § 74 GewO 1994 genannten Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen herbeizuführen, die Genehmigungspflicht. Hingegen ist die Frage, ob von der konkreten Betriebsanlage solche Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder sonstige nachteilige Einwirkungen im konkreten Einzelfall tatsächlich ausgehen, im Genehmigungsverfahren zu prüfen und je nach dem Ergebnis dieser Prüfung – allenfalls unter Vorschreibung von Auflagen – die Genehmigung nach § 77 GewO 1994 zu erteilen oder zu versagen (ua. VwGH 20.12.1994, 94/04/0162, 8.11.2000, 2000/04/0157). Die Genehmigungspflicht ist immer schon dann gegeben, wenn solche Auswirkungen nicht auszuschließen sind. Um dies zu beurteilen, genügt es in der Regel auf das allgemeine menschliche Erfahrungsgut zurückzugreifen (VwGH 20.9.1994, 94/04/0068). Das Abstellen von Lkw, Bagger, etc. sowie das Lagern von Schotter stellt zweifellos eine Maßnahme dar, welche die durch § 74 Abs.2 Z1 bis 5 leg.cit. geschützten Interessen gefährden könnten. Insbesondere ist durch so eine Tätigkeit eine Belästigung der Nachbarn durch Lärm oder Staub nicht auszuschließen. Dass sich im unmittelbaren Nahbereich der gegenständlichen Betriebsanlage Nachbarn befinden, ist sowohl aus der DORIS-Online Landkarte ersichtlich und hat sich auch im Zuge durchgeführten Lokalaugenscheins bestätigt.

Der Abstell- und Lagerplatz stellt somit zweifelsfrei eine gewerbliche Betriebsanlage dar, welche durch ihren Betrieb grundsätzlich geeignet ist, Nachbarschutzinteressen zu beeinträchtigen.

 

Hinsichtlich des Verschuldens ist festzuhalten, dass die dem Beschuldigten angelastete Tat ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 VStG darstellt, zu dessen Strafbarkeit, sofern die Verwaltungsvorschrift nicht anderes bestimmt, Fahrlässigkeit genügt. Fahrlässigkeit ist nach der zitieren Gesetzesstelle bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebote dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft machen kann, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Entgegen den Ausführungen des Berufungswerbers liegt es am Beschuldigten, darzutun, dass alle Maßnahmen getroffen wurden, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Ein solcher Entlastungsbeweis wurde vom Berufungswerber nicht geführt, weshalb der Berufungswerber die Verwaltungsübertretung auch subjektiv zu verantworten hat und zumindest von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen ist.

 

Zur Strafbemessung wird ausgeführt:

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Straferkenntnis auf sämtliche Strafbemessungsgründe Bedacht genommen. Insbesondere hat sie auf den Unrechtsgehalt und die Folgen und auch das Verschulden Bedacht genommen. Weiters ist sie auch auf die persönlichen Verhältnisse, die von ihr geschätzt wurden, eingegangen. Diesen Umständen wurde auch in der Berufung nichts entgegengesetzt. Weitere Umstände traten nicht hervor. Die Strafbemessung ist eine Ermessensentscheidung und ist es nicht zuerkennen, dass die belangte Behörde von dem ihr zukommenden Ermessen in gesetzwidriger Weise Gebrauch gemacht hat. Es war daher die festgesetzte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe ebenfalls zu bestätigen.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemäß § 64 VStG in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe festzusetzen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. B i s m a i e r

 

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