Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251597/7/Py/Da

Linz, 15.02.2008

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Andrea Panny über die Berufung des Herrn B H, zuletzt wohnhaft in S, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau vom 20.6.2007, AZ.: SV96-62-2007-Di, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Aus Anlass der Berufung wird das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren eingestellt.

 

II.              Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

 

Rechtsgrundlagen:

Zu  I.:  § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm § 45 Abs.1 Z3 iVm § 21 Abs.1a Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.:  § 66 Abs.1 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau vom 20.6.2007, AZ: SV96-62-2007-Di, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) gemäß § 28 Abs.1 Z1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 idgF eine Geldstrafe in Höhe von 2.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von 72 Stunden verhängt, da im Zuge einer am 25. Jänner 2007 um ca. 13.00 Uhr durch Beamte des Finanzamtes Braunau/Ried/Schärding (Team KIAB) durchgeführten Kontrolle beim Kebap Stand "E" in O festgestellt wurde, dass er als Arbeitgeber die jugoslawische Staatsangehörige, Frau F F, geb. am , zu den näher angeführten Zeiten beschäftigt habe, obwohl für die Beschäftigung weder eine Beschäftigungsbewilligung oder eine Zulassung als Schlüsselkraft erteilt noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde und auch die Ausländerin selbst keine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder einen Niederlassungsnachweis besaß.

 

Als Begründung führt die belangte Behörde unter Wiedergabe des Verfahrensganges und der Rechtslage an, dass Frau F in der mit ihr aufgenommenen Niederschrift angab, sie habe an den genannten Tagen im Kebap Stand gearbeitet. Der Bw habe sich damals in Untersuchungshaft befunden. Es liege daher ein Beschäftigungsverhältnis vor, da die Arbeiten auf Grund der Anweisungen des Bw erfolgten und für die Strafbarkeit nach dem AuslBG fahrlässiges Verhalten genüge.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis brachte der zum damaligen Zeitpunkt in der Justizanstalt Salzburg einsitzende Bw im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung rechtzeitig Berufung ein. Als Begründung führt er aus, dass er auf Grund seiner Inhaftierung seine Freundin gebeten habe, das Fleisch aus dem Kebap Stand zu entfernen, um ein Verderben zu verhindern. Ein weitergehender Auftrag sei an sie nicht erteilt worden, insbesondere habe er seine Freundin nicht beauftragt, die Fleischwaren zu veräußern oder sonstige Verkäufe zu tätigen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat mit Schreiben vom 31. Juli 2007 die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. In einem am 25. Oktober 2007 mit dem zuständige Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates geführten Telefonat teilte der Rechtsvertreter des Bw mit, dass sich sein Mandant inzwischen nicht mehr in Österreich (in Strafhaft) befinde und er zum gegenwärtigen Zeitpunkt keinen Kontakt zum Berufungswerber herstellen könne. Mit Schreiben vom 4. Jänner 2008 legte der Rechtsvertreter des Bw sein Mandat nieder und teilte mit, dass ihm eine Wohnanschrift des Bw nicht bekannt sei und sich dieser nach seinen Informationen in Frankreich aufhalte. Eine weitere Rücksprache hat ergeben, dass der Bw auf Grund des gegen ihn ergangenen gerichtlichen Strafurteils aus Österreich ausgewiesen und mit einem Aufenthaltsverbot für Österreich belegt wurde.

 

In Wahrung des Parteiengehörs wurde dieser Umstand mit Schreiben vom 15. Jänner 2008 dem Finanzamt Braunau – Ried – Schärding als am Verfahren beteiligte Organpartei zur Kenntnis gebracht und darauf hingewiesen, dass seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates ein Vorgehen nach § 21 Abs.1a VStG in Aussicht genommen wird. Dieser Vorgangsweise wurde seitens der Organpartei mit E-Mail vom 18. Jänner 2008 zugestimmt.

 

5. Gemäß § 21 Abs.1a VStG kann die Behörde von der Einleitung und Durchführung eines Strafverfahrens absehen, wenn die Verfolgung aussichtslos erscheint oder der hiefür erforderliche Aufwand in einem Missverhältnis zum Grad und zur Bedeutung der in der Verwaltungsübertretung liegenden Verletzung öffentlicher Interessen steht. Den Verwaltungsbehörden wurde diese Möglichkeit durch Art.2 Z1 Verwaltungsreformgesetz 2001, BGBl. I 2002/65 ermöglicht. Den erläuternden Bemerkungen dazu ist zu entnehmen, dass "das Verwaltungsstrafverfahren grundsätzlich vom Offizialprinzip beherrscht ist. Daher sind die Verwaltungsstrafbehörden verpflichtet, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Strafverfahren einzuleiten und durchzuführen (Legalitätsprinzip). Das Offizialprinzip wird nach der bestehenden Rechtslage jedoch in Einzelfällen durch das Opportunitätsprinzip eingeschränkt (vgl. insbesondere §§ 21 und 34 VStG). Durch die vorliegende Novelle soll das Opportunitätsprinzip im Sinn der auch im Verwaltungsstrafverfahren geltenden Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis ausgedehnt werden." Aussichtslos kann ein Strafverfahren u.a. sein, wenn der Täter im Ausland aufhältig ist oder keine entsprechenden Beweismittel zu seiner Überführung zur Verfügung stehen (vgl. dazu Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahren6 [2003], 1366f, Anmerkung 6 zu § 21 VStG).

 

5. Aufgrund der Aktenlage und des Berufungsvorbringens ist die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung zur Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes unumgänglich. Der inzwischen unvertretene Bw weilt jedoch mit unbekanntem Aufenthalt im Ausland und wurde zudem über ihn ein Aufenthaltsverbot für Österreich verhängt, weshalb nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates die weitere Verfolgung der dem Bw zur Last gelegten Verwaltungsübertretung aussichtslos erscheint. Da somit die Voraussetzungen des § 21 Abs.1a VStG in der 1. Variante erfüllt sind, kann von der weiteren Durchführung des Berufungsverfahrens im gegenständlichen Strafverfahren abgesehen werden.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

6. Bei diesem Ergebnis entfällt gem. § 66 Abs.1 VStG auch die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Andrea Panny

 

 

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