Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-281016/4/Wim/Ps

Linz, 28.02.2008

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn Ing. H H, vertreten durch Rechtsanwaltssocietät S, L, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 6. Juni 2007, Zl. 0000678/2006, wegen Übertretung des Bauarbeitkoordinationsgesetzes (BauKG) zu Recht erkannt:

 

I.            Der Berufung wird Folge gegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis behoben und das gegenständliche Strafverfahren eingestellt.

 

II.        Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II.: § 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.      Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber als verwaltungsstrafrechtlich verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer der H mbH wegen Übertretung des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes bestraft. Konkret wurde ihm vorgeworfen, dass er als Baustellenkoordinator nicht darauf geachtet habe, dass die Arbeitgeber am 24.10.2005 beim Bauvorhaben "Neubau Betriebshalle und Bürogebäude der G GmbH, H, H" den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan anwenden.

 

2.      Dagegen hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben und darin unter anderem vorgebracht, dass für die H GmbH Herr Dipl.-Ing. R S als verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich Beauftragter gemäß § 9 VStG und gemäß § 23 Abs.1 ArbIG mit dessen Zustimmung bestellt wurde und diese Bestellung auch dem Arbeitsinspektorat für den 9. Aufsichtsbezirk angezeigt wurde. Diesbezüglich wurde auch auf eine in Kopie beigeschlossene Bestellungsurkunde vom 20. Juli 2005 verwiesen sowie auf die Tatsache, dass bereits in der gegenständlichen Anzeige des Arbeitsinspektorates vom 11. Jänner 2006 der Erstbehörde mitgeteilt wurde, dass ein verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich Beauftragter gemeldet wurde. Die Erstbehörde habe rechtsirrig diese Beauftragung und die Verantwortlichkeit negiert und dem Beschuldigten einen Strafvorwurf gemacht.

 

3.      Vom Unabhängigen Verwaltungssenat wurde diese Berufung dem Arbeitsinspektorat zur Stellungnahme übermittelt und von diesem mit Schreiben vom 13. Februar 2008 zwar inhaltlich auf die Berufung eingegangen, jedoch auf das Vorliegen der Bestellung eines verantwortlich Beauftragten nicht Bezug genommen, diese aber auch nicht in Abrede gestellt.

 

Da die Angelegenheit bereits auf Grund der Aktenlage entscheidungsreif ist, konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen.

 

Für den Unabhängigen Verwaltungssenat steht fest, dass die oben geschilderte Beauftragung für den Tatzeitpunkt wirksam und rechtsgültig vorlag. Dies ergibt sich bereits aus der vorliegenden Anzeige sowie aus der in der Berufung übermittelten Beilage der Bestellung dieses verantwortlich Beauftragten.

 

4.      Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen und soweit nicht verantwortlich Beauftragte (Abs.2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Gemäß Abs.2 dieser Bestimmung sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können auch andere Personen zu verantwortlich Beauftragten bestellt werden.

 

Gemäß § 23 Abs.1 ArbIG wird die Bestellung von verantwortlich Beauftragten gemäß § 9 Abs.2 und 3 VStG für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften und für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes erst rechtswirksam, nachdem beim zuständigen Arbeitsinspektorat eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des/der Bestellten eingelangt ist.

 

Da die Bestellung eines verantwortlich Beauftragten die Bestrafung des ansonsten nach außen vertretungsbefugten Bevollmächtigten einer GesmbH ausschließt, zumal auch keine Anhaltspunkte für ein vorsätzliches Nichtverhindern der Tat durch den Berufungswerber gemäß § 9 Abs.6 VStG vorliegen, war das Straferkenntnis zu beheben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

5.      Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Leopold Wimmer

Beachte:

vorstehende Entscheidung wurde aufgehoben;

VwGH vom 05.08.2009, Zl.: 2008/02/0108-6

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