Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300821/2/BP/Se

Linz, 13.03.2008

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree über die Berufung des H H, K, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirks Wels-Land vom 29. Jänner 2008, AZ. Pol96-2007, zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straf­erkenntnis aufgehoben und das Verwaltungs­straf­verfahren eingestellt.

 

II.              Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: §§ 16, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allge­meines Ver­wal­tungs­verfahrensgesetz 1991 – AVG.

Zu II.: § 65 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirks Wels-Land vom 29. Jänner 2008, AZ Pol96-2007, über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) eine Geldstrafe in Höhe von 1.500 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 168 Stunden) verhängt, weil er es als Liegenschaftseigentümer und somit als Verfügungsberechtigter zu verantworten habe, dass zumindest von 22. Jänner 2007 bis 5. März 2007 auf der Liegenschaft F, im Orts- und Gemeindegebiet von E ein Werbetransparent am straßenseitig neben dem Hauptgebäude gelegenen Holzzaun bzw. –verbau mit der Aufschrift "V Die Meile An der Autobahnabfahrt V Fon   Ein Meilenstein der Erotik" sowie mit einer Grafik mit spärlich bekleideter Dame und Auto gekennzeichnet und angebracht gewesen sei und er habe somit durch öffentliche Werbung bzw. Ankündigung versucht, die Prostitution für den Standort Nachtklub "Die Meile" in V, wo die Anbahnung und Ausübung der Prostitution zulässig sei, anzubahnen. Als verletzte Rechtsgrundlagen werden § 10 iVm § 2 Abs. 3 lit. b Oö. Polizeistrafgesetz, LGBl. 36/1979 idgF genannt.

 

Begründend führt die belangte Behörde u.a. aus, dass dem Bw der im Spruch dargestellte Sachverhalt aufgrund einer Anzeige der Polizeiinspektion L vom 7. Februar 2007 GZ.,  angelastet und in der Folge ein Ermittlungsverfahren durchgeführt worden sei.

 

Unter Darstellung der Rechtsvorschriften führt die belangte Behörde weiter aus, dass der Bw Eigentümer der ggst. Liegenschaft sei und somit als Verfügungsberechtigter die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung zu tragen habe. In dem beworbenen Lokal in Niederösterreich sei die Ausübung der Prostitution grundsätzlich nicht untersagt, was in der Gemeinde aufgrund vorangegangener öffentlicher Diskussionen allgemein bekannt sei.

 

Die belangte Behörde geht sowohl vom Vorliegen der objektiven als auch der subjektiven Tatseite aus, wertete weder straferschwerende noch strafmildernde Umstände und sieht die verhängte Geldstrafe bzw. Ersatzfreiheitsstrafe als der Tat und der Schuld angemessen an.

 

1.2. Gegen diesen Bescheid, der dem Bw am 31. Jänner 2008 nachweislich zugestellt wurde, richtet sich die gegenständliche – rechtzeitige – Berufung vom 12. Februar 2008.

 

Der Bw führt u.a. aus, dass weder Text noch Grafik des ggst. Werbetransparents eine Ankündigung oder Anbahnung von Prostitution enthalten würden. Es handle sich vielmehr um eine Werbung für das Lokal in V, das als Gastgewerbe mit Betriebsart Bar geführt werde. Es werde bloß auf das mit erotischem Touch eingerichtete Lokal verwiesen ohne die Anbahnung von Prostitution zu bezwecken. Eine Grafik mit spärlich bekleideter Dame sowie mit Auto sei auch schon von Waschstraßen verwendet worden ohne auf Prostitution ausgerichtet zu sein.

 

Abschließend beantragt der Bw die Aufhebung des Straferkenntnisses sowie die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.

 

 

2. Mit Schreiben vom 18. Februar 2008 (eingelangt am 26. Februar 2008) legte die belangte Behörde den bezug­habenden Verwaltungsakt vor.

 

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat erhob Beweis durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, der insbesondere Abbildungen des gegenständlichen Werbetransparents enthielt. Da aufgrund der Aktenlage der maßgebliche Sachverhalt bereits fest steht und keine Partei die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragte, konnte von deren Durchführung gemäß § 51e Abs.2 VStG abgesehen werden.

 

2.2. Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von dem unter Punkt 1 angeführten Sachverhalt aus.

 

 

2.3. Da im angefochtenen Straferkenntnis im Einzelnen keine 2.000 Euro übersteigende Geld­strafe verhängt wurde, ist der Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

 

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 2 Abs. 3 lit. b, LGBl. Nr. 36/1979 in der zum Zeitpunkt der Tat geltenden Fassung LGBl. Nr. 61/2005, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer durch öffentliche Ankündigung, insbesondere in Druckwerken oder anderen Medien, die Prostitution anbahnt oder anzubahnen versucht (Angabe der Adresse, der Telefonnummer, eines Treffpunktes und dgl.). […]

 

Gemäß § 10 Abs. 1 lit. b leg. cit. sind Verwaltungsübertretungen gemäß § 2 Abs. 3 leg. cit. von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizei­direktion von dieser mit Geldstrafe bis zu 14.500 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 6 Wochen zu bestrafen. 

 

Nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Oö. Polizeistrafgesetz ist unter Prostitution die Ausübung von Beziehungen zur sexuellen Befriedigung anderer Personen zu Erwerbszwecken zu verstehen.

 

3.2. Im vorliegenden Fall ist allein strittig, ob das betreffende Werbetransparent mit dessen Text und dessen Grafik geeignet ist, den Tatbestand der Ankündigung im Sinn des § 2 Abs. 3 lit b zu erfüllen. Aus der Formulierung "insbesondere in Druckwerken oder anderen Medien" wird deutlich, das auch grundsätzlich eine Ankündigung auf einem öffentlich angebrachten Werbetransparent von der Bestimmung erfasst sein kann. Unabdingbare Voraussetzung ist allerdings, dass es sich um eine Ankündigung von Prostitution - die wie oben angeführt –vom Oö. PolStG selbst näher definiert wird, handelt.

 

Nach dem Tatbestand des § 2 Abs. 3 lit b kommt es nicht darauf an, ob die Prostitution auch tatsächlich angebahnt oder ausgeübt wurde. Entscheidend ist, ob die in den geschilderten äußeren Merkmalen des Lokals gelegene öffentliche Ankündigung so beschaffen war, dass sie ihrer Art nach erkennbar dazu diente, die Anbahnung von Beziehungen zur sexuellen Befriedigung anderer Personen zu Erwerbszwecken zu bewirken (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 3. April 1989, VwGH, 88/10/0081).  

 

3.3. Unbestritten ist, dass der Text "V Die Meile An der Autobahnabfahrt V Fon   Ein Meilenstein der Erotik" sowohl eine Telefonnummer als auch eine – wenn auch ungefähre – Angabe über die Adresse des Lokals im Sinne des § 2 Abs 3 lit b Oö PolStG enthält. Aus der Bezeichnung "Die Meile" ist jedoch noch kein eindeutiger Hinweis auf die Art und Natur des Lokals gegeben. Erst die Angabe "Ein Meilenstein der Erotik" weist auf einen erotischen Charakter des Lokals hin. Aufgrund der weiten Interpretationsmöglichkeiten des Begriffs Erotik kann zweifellos nicht eindeutig ein Bezug zu Prostitution hergestellt werden, da mit dem Begriff "Ein Meilenstein der Erotik" aus einem objektiven Gesichtspunkt nicht zwingend die Ankündigung der sexuellen Befriedigung anderer Personen zu Erwerbszwecken zu verstehen sein wird. Genauso zulässig und naheliegend wäre der Schluss, dass in dem betreffenden Lokal, dessen äußeres Erscheinungsbild dem Betrachter des Werbetransparents, aufgrund der großen räumlichen Distanz im Zeitpunkt der Betrachtung nicht möglich ist, lediglich Einrichtung und Angebot nach erotischen Gesichtspunkten gestaltet ist. Es findet sich jedenfalls kein expliziter Hinweis auf die Ausübung der Prostitution in diesem Lokal.

 

In einer stilisierten Grafik, die eine spärlich bekleidete Dame mit Auto abbildet, ist ebenfalls kein eindeutiger Hinweis auf die Ausübung von Prostitution gegeben. Der Berufung folgend ist festzuhalten, dass derartige Grafiken zu Werbezwecken in der Automobilbranche, bei Waschstraßen aber auch in der Bekleidungsindustrie gängig sind. Im vorliegenden Fall bietet die Darstellung eines Autos wohl den Hinweis auf die Nähe des Lokals zur A1 und die spärlich bekleidete Dame wiederum einen Hinweis auf den unbestrittenen erotischen Charakter des Lokals.

 

Auch aus einer Zusammenschau von Text und Grafik kommt man – wohl nach allgemein gängiger Anschauung – nicht zu dem Schluss, dass es sich bei dem in Rede stehenden Werbetransparent um ein Instrument zur Ankündigung und Anbahnung von Prostitution handelt.

 

Es mag zwar zutreffen, dass aufgrund einer vor Jahren stattgefundenen Diskussion innerhalb der Gemeinde über ein auf der gegenständlichen Liegenschaft ehemalig befindliches Bordell die ortsansässige Bevölkerung stark sensibilisiert ist; dieser Umstand ist jedoch nicht geeignet, die in Rede stehende Werbetafel als Ankündigung und Anbahnung der Prostitution in einem über 50 km entfernten Lokal nach objektiven Gesichtspunkten zu verstehen.

 

3.4. Es mangelt daher nach Auffassung des erkennenden Mitglieds des Oö Verwaltungssenats bereits am Vorliegen der objektiven Tatseite, weshalb der Berufung stattzugeben, das bekämpfte Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war.

 

Im Übrigen ist anzumerken, dass die verhängten Strafen unter dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wohl auch zu hoch angesetzt wären.  

 

 

4. Bei diesem Ergebnis war dem Bw gem. § 65 VStG kein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat aufzuerlegen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Bernhard Pree

 

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