Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-310339/2/Re/Rd/Sta

Linz, 15.02.2008

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des B P, M, K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 25.6.2007, UR96-17-2007, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz  zu Recht erkannt:

 

I.    Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.   Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungs­verfahren den Betrag von 6 Euro, ds 20% der verhängten Geldstrafe, zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis  der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 25.6.2007, UR96-17-2007, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 30 Euro, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 47 Abs.2 Z25, §§ 36 und 32 Abs.2 Z1 und Anlage 3, Pkt. 1c des Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetzes, verhängt.

Dem Berufungswerber wurde im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

"Tatort: M,  K, Tatzeit: 2.3.2007, ca. 11.00 Uhr

Sie haben als verfügungsberechtigte Person des Anwesens M,  K, die Ihnen gemäß § 36 Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 obliegende Pflicht nicht wahrgenommen, weil Sie nicht dafür Sorge getragen haben, dass die 3. Überprüfung (Reinigung) des Rauchfanges (für den Zentralheizungsofen) in der Heizperiode 2006/2007 ungehindert stattfinden konnte. Konkret haben Sie dem Gesellen des Bezirksrauchfangkehrermeisters D F,  N (S K, wh. in N) am Freitag, 2.3.2007 um ca. 11.00 Uhr den Zutritt zu Ihrem Anwesen in M sinngemäß mit folgender Begründung verweigert: 'Der Ofen wird nicht geheizt. Daher braucht auch der Kamin nicht gekehrt werden. Komm in 6 - 8 Wochen wieder'.

Auch trotz schriftlicher Aufforderung durch die Gemeinde K vom 8.5.2007 an Sie, binnen 2 Wochen die Kehrung zu veranlassen und eine Vollzugsmeldung darüber zu erstatten, wurde die Kehrung nicht durchgeführt.

Bei Ihrer Heizungsanlage handelt es sich um eine Holzzentralheizung, die gemäß
§ 32 Abs.2 Z1 Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 und Anlage 3, Pkt. 1c, dieser Verordnung pro Heizperiode 4x zu überprüfen (reinigen) ist."    

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und darin die Aufhebung der Strafe beantragt. Begründend wurde hiezu ausgeführt, dass der Bw bei der "1. Berufung" (gemeint wohl: Einspruch) angegeben habe, dass sein Einkommen ca. 6.000 Euro betrage. Es sei für ihn klar gewesen, dass es sich dabei um ein Jahreseinkommen handle, da ein Selbständiger kein fixes Monatsgehalt habe. Lt. Einkommenssteuerbescheid habe sein Einkommen im Jahr 2006 3.637,09 Euro betragen. Vom Jänner 2007 bis April 2007 habe er aufgrund eines Bandscheibenvorfalles kein Einkommen bezogen.      

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Da sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet und von keiner Partei des Verfahrens die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt wurde, konnte von der Anberaumung einer solchen Abstand genommen werden (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Da der Berufungswerber in seiner Berufung um Herabsetzung der verhängten Geldstrafe ersucht, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und ist es daher dem Oö. Verwaltungssenat verwehrt, hierauf einzugehen.

 

4.2. Gemäß § 47 Abs.2 Z25 Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3.000 Euro zu bestrafen, wer als verfügungs- und/oder nutzungsberechtigte Person die ihm obliegenden Pflichten gemäß § 36 nicht oder nur unvollständig wahrnimmt.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Straf­be­messung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessens­entscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde, von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

 

4.3. Der Schutzzweck der gegenständlichen Verwaltungsbestimmung dient neben der Gewährleistung der feuerpolizeilichen Brand- und Betriebssicherheit im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb von Heizungsanlagen sowie der Lagerung von brennbaren Stoffen auch der Einhaltung von Umweltschutz­bestimmungen. Es besteht somit ein besonderes öffentliches Interesse an der Einhaltung der feuerpolizeilichen Brand- und Betriebssicherheit, noch dazu, wenn es sich, wie im gegenständlichen Fall, um eine Tischlerei handelt, in welcher bekanntermaßen ständig mit brennbarem Material hantiert wird und solches gelagert wird.

 

4.4. Von der belangten Behörde wurde im angefochtenen Straferkenntnis über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 30 Euro bei einem Strafrahmen bis zu 3.000 Euro verhängt. Weiters wurde ein monatliches Nettoeinkommen - mit Berichtigungsbescheid vom 2.8.2007 berichtigt auf ein geschätztes Jahres-Nettoeinkommen - von 6.000 Euro, bedingte Sorgepflichten für einen Sohn, der sich zur Zeit in Lehre befindet sowie ein Vermögen in Form des Eigentums des Anwesens M der Strafbemessung zugrunde gelegt. Mildernd wurde überdies die Unbescholtenheit des Berufungswerbers gewertet.

 

Anlässlich der Berufungserhebung wurde vom Berufungswerber der Einkommens­steuer­bescheid 2006 vorgelegt. Diesem ist zu entnehmen, dass der Berufungs­werber über Einkünfte von 5.678,56 Euro im Jahr 2006 verfügt hat. Das von der belangten Behörde geschätzte Jahreseinkommen von 6.000 Euro unterscheidet sich geringfügig von jenem, das vom Bw nunmehr mit Einkommenssteuerbescheid belegt wurde, sodass diese Differenz aufgrund der Höhe der von der belangten Behörde verhängten Geldstrafe dem Oö. Verwaltungssenat vernachlässigbar erscheint. Des Weiteren wurde vom Berufungswerber selbst im Zuge der Einspruchserhebung vor der belangten Behörde am 8.6.2007 ein Jahres­ein­kommen in Höhe von 6.000 Euro zu Protokoll gegeben und fand dieser Umstand auch in der Straffestsetzung im nunmehr angefochtenen Straferkenntnis seinen, wenngleich nicht expressis verbis zum Ausdruck gebrachten, Niederschlag, zumal mit Strafverfügung eine Geldstrafe von 50 Euro vorgeschrieben worden war. 

Das vom Berufungswerber angesprochene Einkommen von 3.637 Euro stellt lediglich den rechnerischen Ansatz zur Ermittlung (Berechnung) der Einkommenssteuer durch das Finanzamt, und zwar nach Abzug der steuerlich zu berücksichtigenden Ausgaben dar. Der Berufungswerber verfügte aber – wie auch aus dem Einkommenssteuerbescheid ersichtlich ist – über ein tatsächliches Einkommen von 5.678,56 Euro und war dieses bei der Strafbemessung heranzuziehen, da hievon eine Einkommenssteuer nicht abgezogen wurde, sondern vielmehr eine Negativsteuer (erstattungsfähig) in der Höhe von 669 Euro festgesetzt wurde.

 

Im Grunde der Strafbemessungsgründe gemäß § 19 Abs.1 und 2 VStG kann daher in der Vorgehensweise der belangten Behörde keine gesetzwidrige Gebrauchnahme von dem ihr zustehenden Ermessen bei der Strafbemessung erblickt werden und erscheint die verhängte Geldstrafe aus spezial- und generalpräventiven Gründen geboten, um den Berufungswerber künftighin zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu bewegen.

 

Ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG war schon deshalb nicht möglich, weil die hiefür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen der Geringfügigkeit des Verschuldens und unbedeutender Folgen der Übertretung nicht als gegeben erachtet werden können. Dies wäre nur dann der Fall, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Berufungswerbers hinter den in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt der Tat erheblich zurückgeblieben wäre.

 

Im Gegensatz zur belangten Behörde vertritt der Oö. Verwaltungssenat die Ansicht, dass beim Berufungswerber nicht mehr grobe Fahrlässigkeit als Schuldform vorlag, sondern schon Vorsatz, hat er doch dem Rauchfangkehrer die Überprüfung seiner Heizungsanlage wissentlich und willentlich untersagt.

Der Vollständigkeit halber ist auch noch anzufügen, dass die Überprüfungsintervalle gesetzlich vorgegeben sind und daher nicht zur Disposition des Rauchfangkehrers oder des Berufungswerbers stehen.

 

5. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemäß § 64 VStG in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe festzusetzen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Reichenberger

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum