Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420538/2/BP/Wb

Linz, 10.03.2008

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Dr. Bernhard Pree über die Be­schwerde des Mag. F H, L, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt  zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Nach Schilderung des Mag. F H (in der Folge: Beschwerdeführer – Bf) in der Beschwerde vom 22. Februar 2008 sei er Vermieter von Appartements am Objekt L. Die Apartments würden an Personen des erotischen Gewerbes vermietet, wofür eine Bewilligung gem. PolStrG vorläge. Es werde jeweils nur für ein od max. zwei Wochen vermietet. Längerfristige Vermietungen gäbe es prinzipiell nicht.

 

Bis Dezember 2007 hätten sich die MieterInnen mittels Meldezettel bei der Meldebehörde angemeldet.

 

An einem anderen völlig gleichartigen Objekt in einer anderen Gemeinde sei er von der betreffenden Meldebehörde seit langem bedrängt worden, doch auf ein Gästebuch umzusteigen.

 

Nach genauem Studium des Meldegesetzes habe er sich davon überzeugen können, dass dies rechtlich zulässig sei und habe Anfang Dezember 2007 auf ein Gästebuch umgestellt. Nach einer Testphase wollte er auch im Objekt I M in L ab Januar 2008 ein Gästebuch umstellen.

 

Am 19. Dezember 2007 habe er beim Meldeamt im Magistrat Linz die Führung eines Gästebuches gemeldet. Dies sei bewilligt worden, indem das Objekt als Gästehaus (Zimmervermietung) registriert worden sei und am Gästebuch, so wie im Gesetz vorgesehen, die Bewilligung mittels Stampiglie bestätigt worden sei.

 

Dies habe er dem Gesundheitsamt und Herrn Mag. S am gleichen Tag mittels Email mitgeteilt. Das Gesundheitsamt und Herrn Mag. S habe er deshalb informiert, weil das Gesundheitsamt für die Ausstellung des Gesundheitsbuches für die MieterInnen, die Vorlage der Meldebestätigung verlange. Anzumerken sei, dass das Geschlechtskrankheitengesetz für die Ausstellung eines Gesundheitsbuches die Vorlage eines Meldezettels nicht vorsähe.

 

Darauf habe es keine Reaktion gegeben bis am 10. Jänner 2008 Herr Mag. S in Begleitung von 6 Polizisten erschienen sei und eine Kontrolle der Meldedaten der dort arbeitenden Personen durchgeführt habe. Den MieterInnen habe dieser erklärt, dass er Anzeige erstatten werden, weil keine Meldezettel vorlägen. Das Gästebuch interessiere ihn nicht und sei nach seiner Meinung auch nicht zulässig, weil es in einem Erotikbetrieb lt. PolStrG kein "Gästehaus" geben könne.

 

Der Bf selbst als Vermieter sei zu diesem Zeitpunkt nach einer Operation im Krankenhaus gelegen. Er sei von einer Mieterin angerufen worden und habe selbst mit dem (faktischen) Leiter der Amtshandlung, Herrn Mag. S, sprechen können. Er habe ihm gesagt, dass er rechtlich eine andere Meinung vertrete.  Darüber hinaus habe Herr Mag. S den anwesenden MieterInnen und ihm selbst erklärt, dass die MieterInnen hier gar nicht schlafen dürften, weil dies laut Hausordnung verboten sei.

 

Herr S beziehe sich auf eine Hausordnung des Vormieters, der hier (gemeint ist wohl das Objekt I M) einen Nachtclub betrieben habe. Der Nachtclub sei vom Bf geschlossen worden und Herrn Mag. S, BezVerwA Linz am 6. Juni 2007 mitgeteilt worden, dass der Betrieb "ruht", d.h. das der Nachtclubbetrieb bis auf weiters nicht mehr ausgeübt werde. Gleichzeitig habe der Bf mitgeteilt, dass er auf Zimmervermietung (Laufhaus) umgestellt habe und an Personen des erot. Gewerbes vermiete. (Meldung nach § 2 des PolStrG!) Dies sei zur Kenntnis genommen worden und von der Behörde sei kein Einspruch erhoben worden.

 

Die Hausordnung des früheren Clubbetreibers hätte daher überhaupt keine Relevanz. Aber auch wenn man sich die ehem. Hausordnung ansehe, irre Herr Mag. S, weil in dieser dezidiert angeführt sei, dass dort so viele Mädchen schlafen dürften, als Zimmer vorhanden seien. Diese Hausordnung sei von Herrn Mag. S selbst bewilligt worden. Und dies, obwohl diese Zimmer damals über keine Fenster verfügt hätten. Der Bf hätte alle Zimmer mit Fenster ausgestattet und nun wolle Herr Mag. S dort die Nächtigung verbieten!?

 

Der Bf führt weiters an, dass es sich daher in diesem Fall um einen reinen Willkürakt der Bezirksverwaltungsbehörde handle. Herr. Mag. S sei für Meldeangelegenheiten auch nicht zuständig! Er habe daher keine Legitimation, diesbezüglich aktiv zu werden. Die begleitenden Polizeibeamten selbst seien in der Meldeangelegenheit nicht aktiv geworden.

 

Nach Anführung der gesetzlichen Grundlage zur Zulässigkeit der Führung eines Gästebuches und den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. April 1997 (94/08/0166) und 16. Februar 1999 (96/08/119) führt der Bf als Beschwerdelegitimation an, dass die Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am 10. Jänner 2008 gesetzt wurde. Die sechswöchige Beschwerdefrist sei dadurch gewahrt.

 

Die Beschwerdelegitimation ergebe sich daraus, dass der Bf durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in gesetzlich gewährleisteten Rechten (Meldegesetz, Recht zur freien Vermögensverwaltung im Rahmen der Gesetze wegen Untersagung der freien Vermietung im Rahmen der Gesetze), verletzt worden sei.

 

Wegen Diskriminierung, weil eine Person (der Bf) oder eine Personengruppe (MieterInnen) ohne sachlich gerechtfertigten Grund anders behandelt worden wären als andere. Diskriminierung auf struktureller Ebene (Gesetzgebung, Kriminalisierung) und auf institutioneller Ebene. Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes!

 

Als Beschwerdegründe führt der Bf an, dass Herr Mag. K S, BezVerwA

1. mangels Kompetenz in Meldeangelegenheiten und

2. mangels rechtlicher Grundlage nicht berechtigt gewesen sei, die Führung eines Gästebuches zu untersagen und die Anmeldung mit Meldezetteln vorzuschreiben.

3. Herr Mag. S sei mangels Kompetenz nicht berechtigt gewesen, die Nächtigung der MieterInnen zu untersagen. 

 

Der Bf stellt sohin den Antrag auf Fällung folgenden Erkenntnisses:

 

"Ich und meine MieterInnen wurden durch Herrn Mag. S als faktischer Leiter der Amtshandlung vom 10. Jan. 2008 durch rechtswidrige Untersagung zur Führung eines Gästebuches und der Untersagung der Nächtigung im verfassungsrechtlichen Recht auf freie Vermögensverwaltung, Vermietung und Unterkunftnahme bzw Arbeitsausübung im Rahmen der Gesetze, verletzt.

 

Die Stadtgemeinde Linz als Rechtsträger der belangten Behörde ist schuldig, dem Beschwerdeführer gem. § 79a AVG 1991 die Kosten dieses Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen."

 

 

2. Gegen diese von ihm als Maßnahme angesehener Eingriff richtet sich die, schon oben ausgeführte, vor­liegende, am 22. Februar 2008, per E-Mail, beim Oö. Verwaltungssenat eingelangte, Be­schwerde.

 

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die vorliegende Beschwerde.

 

2.2. Da sich bereits aus dem vorliegenden Schriftsatz  klären lies und feststeht, dass die Beschwerde zurückzuweisen ist, konnte im Übrigen von der Anforderung der Erstattung einer Gegenschrift und Vorlage der Akten der zuständigen Behörde abgesehen werden.

 

 

2.3. Aus der vorliegenden Beschwerde ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt:

 

Die vom Beschwerdeführer als Maßnahme bezeichnete Handlung fand am 10. Jänner 2008 statt.

 

Die vor­liegende Beschwerde ist am 22. Februar 2008, per E-Mail, beim Oö. Verwaltungssenat eingelangt.

 

Dieser Sachverhalt ergibt sich, widerspruchsfrei, aus der vorliegenden Beschwerde und insbesondere der Übermittlungsbestätigung des E-Mails des Bf vom 22. Februar 2008.

 

 

 

3.1. Nach § 67a Abs. 1 Z 2 entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes.

 

Gemäß § 67c Abs. 1 sind Beschwerden nach § 67a Abs. 1 Z 2 innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Kenntnis erlangt hat, sofern er aber durch sie behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, ab dem Wegfall dieser Behinderung, bei dem unabhängigen Verwaltungssenat einzubringen, in dessen Sprengel dieser Verwaltungsakt gesetzt wurde.

 

 

Wie im Sachverhalt dargestellt fand die als Maßnahme bezeichnete Handlung am 10. Jänner 2008 (Donnerstag) statt.

 

3.2. Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

 
Der Fristenlauf nach Wochen endete somit am Donnerstag dem 21. Februar 2008. 

 

Da die Beschwerde jedoch erst am 22. Februar 2008 (Freitag), per E-Mail, beim Oö. Verwaltungssenat einlangte, ist sie somit verspätet. Es wurden vom Bf auch keinerlei Gründe vorgebracht, die dieser Annahme entgegenstehen würden. Der Oö. Verwaltungssenat hatte sich daher nicht inhaltlich mit der Beschwerde zu befassen sondern diese zurückzuweisen. 

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

4. Bei diesem Verfahrensergebnis waren dem Beschwerdeführer keine Kosten (vgl. § 79a AVG in Verbindung mit der UVS-Aufwandersatzverordnung 2003) aufzuerlegen, da der Oö. Verwaltungssenat von der Mitbe­teili­gung der belangten Behörde absah und damit für diese weder eine Schriftsatz- noch ein Vorlageaufwand entstand.

 

5. Im Verfahren sind Gebühren in Höhe von 13,20 Euro (Eingabegebühr) angefallen; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

6. Der Unabhängige Verwaltungssenat sieht sich noch zu folgendem Hinweis veranlasst: Nach Einschätzung des zuständigen Mitglieds des Unabhängigen Verwaltungssenates gäbe es – auch bei rechtzeitiger Einbringung - unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Beschwerde keine Anhalts­punkte und Gründe die eine Beschwerde rechtfertigen würden.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Bernhard Pree

 

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