Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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Linz, 11.03.2008

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree über die Berufungen von 1.) Dr. J E F D, 2.) L P D F ,3.) J C F P ,4.) R F P , 5.) P F P, alle vertreten durch Mag. Dr. F und Mag. Dr. B G, Rechtsanwälte in L, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle West, vom 18. Dezember 2007, zu Zlen. 1) 07 04.725-BAL, 2) 07 04.753-BAL, 3) 07 04.754-BAL, 4) 07 04.755-BAL, 5) 07 04.756-BAL, mit denen ein Antrag auf Zuerkennung der Krankenversicherung zurückgewiesen worden war, zu Recht erkannt:

 

         Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen und die erstinstanzlichen Bescheide bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheiden des Bundesasylamts, Erstaufnahmestelle West, vom 18. Dezember 2007, zu Zlen. 07 04.725-BAL, 07 04.753-BAL, 07 04.754-BAL, 07 04.755-BAL, 07 04.756-BAL und 07 04.752-BAL , wurden die Anträge der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) vom 7. Dezember 2007 auf Gewährung der Krankenversicherung gem. § 2 Abs. 1 des Grundversorgungsgesetzes-Bund 2005 (GVG-B 2005), BGBl. I Nr. 405/1991 idF BGBl. I Nr. 100/2005, zurückgewiesen.

 

Die belangte Behörde führt zunächst aus, dass die Bw am 23. Mai 2007 bei der EASt West Asylanträge gestellt haben und am 24. Mai 2007 in die Grundversorgung aufgenommen worden seien. Am 29. Mai 2007 hätten diese die EASt West freiwillig verlassen und mit 30. Mai 2007 in T, privat Unterkunft genommen.

 

Am 29. Mai 2007 sei das Zulassungsverfahren abgeschlossen worden. Die Bw seien zum Antrag zugelassen worden. Der weitere Ablauf des Asylverfahrens habe sich aus der oa. Meldeadresse bei der Außenstelle des Bundesasylamtes in Linz ergeben.

 

Am 10. Dezember 2007 seien der gegenständlichen Anträge auf Gewährung der Krankenversicherung bei der belangten Behörde eingelangt.

 

Mit 1. Mai 2004 sei die Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG iVm. § 6 Abs. 2 GVG-B 2005 – in Kraft getreten. Daraus ergäbe sich die Zuständigkeit der Grundversorgungsstelle des Bundeslandes Oberösterreich.

 

Das Grundversorgungsgesetz-Bund 2005 spreche darüber hinaus von Zugang zur Notversorgung und nicht von Krankenversicherung. Bei den Anträgen handle es sich jedoch um keine medizinische Notversorgung.

 

Unter Darstellung der einschlägigen Rechtsbestimmungen stellt die belangte Behörde fest, dass die Bw mit 29. Mai 2007 zum Asylverfahren zugelassen worden seien. Die Antragsteller fallen somit nicht in den Adressatenkreis des § 2 Abs. 1 GVG-B 2005, da für die Gewährung der Versorgung durch den Bund, gemäß dieser Bestimmung Voraussetzung sei, dass der Asylantrag ab 1. Mai 2004 gestellt worden sei und sich der Asylwerber noch im Zulassungsverfahren befinde.

 

Darüber hinaus gäbe es keine Rechtsgrundlage für eine Betreuung nach dem GVG-B 2005. Eine (Teil-)Versorgung durch den Bund komme daher für die Antragsteller nicht mehr in Betracht und es würden sich diese in Folge an die Grundversorgungsstelle des Landes Oberösterreich, zu wenden haben.

 

1.2. Gegen diese Bescheide, die den Bw zu Handen ihres rechtsfreundlichen Vertreters, per Telefax am 18. Dezember 2007, zugestellt wurden, richten sich die vorliegenden, rechzeitigen, Berufungen vom 2. Jänner 2008.

 

Darin wird eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch die Behörde geltend gemacht.

 

Zunächst wird ausgeführt, dass die belangte Behörde offenbar den Standpunkt vertrete, dass der Anspruch auf Krankenversicherung gegen den Bund deshalb nicht bestehe, da das GVG-B 2005 nur von Zugang zu Notversorgung und nicht von Krankenversicherung spreche. Selbst wenn diese Argumentation richtig wäre, wäre der Antrag jedenfalls nicht zurück- sondern abzuweisen gewesen, sodass schon aus diesem Grund die Entscheidung rechtswidrig sei.

 

Grundsätzlich sei auch voranzustellen, dass die von der belangten Behörde zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung, das Land Oberösterreich sei für die Grundversorgung zuständig, einiges für sich habe. Das Land Oberösterreich habe jedoch bislang ebenfalls keine Krankenversicherung vorgenommen, weshalb nun überhaupt keine Grundversorgung bestehe. Die Bw machen nur ihre Ansprüche auf Krankenversicherung geltend. Die Familie sei bei Verwandten untergebracht, weshalb - zumindest derzeit – keine weiteren Leistungen aus der Grundversorgung geltend gemacht werden.

 

Es sei zwar grundsätzlich richtig das der Bund nur während des Zulassungsverfahrens für die Grundversorgung zuständig sei, allerdings mache § 6 GVG-B 2005 die Versorgung nach erfolgter Zulassung offenbar davon abhängig, dass die Behörde im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle des betroffenen Landes den ersten Unterbringungsort den betroffenen Asylwerbern bekanntgebe.

 

Da die Familie privat Unterkunft genommen habe, sei ein derartiger Unterbringungsort nicht bekannt gegeben worden, sodass sich aus § 6 GVG-B möglicherweise ableiten lasse, dass weiterhin der Bund für die Grundversorgung zuständig sei.

 

Auch die Bestimmung des § 1 Oö. GVG, welche zwar grundsätzlich auf den Hauptwohnsitz und Aufenthalt in Oberösterreich für die Zuständigkeit des Landes Bezug nehme, könnte dahingehend ausgelegt werden, dass ein Hauptwohnsitz und Aufenthalt in Oberösterreich nur dann maßgeblich sei, wenn eine Zuweisung im Sinne der Grundversorgungsvereinbarung LGBl. Nr. 93/2004 bzw. BGBl. I Nr. 80/2004 erfolgt sei. Sowohl das GVG-B als auch das GVG-Land Oö. nehmen auf diese Grundversorungsvereinbarung Bezug. Deren Art. 4 normiere in Abs. 1 Z. 1 ausdrücklich, dass es Aufgabe der Länder sei die Versorgung der von der Koordinationsstelle zugewiesenen Asylwerber vorzunehmen, was dafür spreche, dass das Land Oö. erst ab Zuweisung für die Erbringung der Grundversorgung zuständig werde.

 

Umgekehrt ergäbe sich allerdings aus der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Jänner 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedsstaaten, dass Asylwerbern jedenfalls eine Krankenversicherung zukommen müsse, sodass der hier aufgezeigte, möglicherweise legistisch bestehende negative Kompetenzkonflikt jedenfalls mit dieser Aufnahmerichtlinie in Einklang zu bringen sei und daher für den Fall, dass sich durch einfachgesetzliche Auslegung ein eindeutiges Ergebnis für die Zuständigkeit zur Erbringung der Grundversorgung nicht finden lasse, beim EUGH ein Vorabentscheidungsverfahren anzustrengen sein werde.

 

Dem Argument der belangten Behörde, es bestehe kein Anspruch auf Krankenversicherung, sondern nur auf Notversorgung, sei entgegenzuhalten, dass die im Rahmen der Grundversorgung zu erbringenden Leistungen in Art. 6 der Grundversorgungsvereinbarung definiert seien.

 

Im Abs. 1 Z. 5 leg. cit. sei ausdrücklich die Grundversorgung in Form der Sicherung der Krankenversorgung im Sinne des ASVG durch Bezahlung der Krankenversicherungsbeiträge normiert.

 

Abschließend werden die Berufungsanträge gestellt, der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. möge in Abänderung der angefochtenen Entscheidung dem Antrag auf Aufnahme in die Grundversorgung durch Krankenversicherung stattgeben; in eventu die angefochtene Entscheidung aufheben und dem Bundesasylamt als Grundversorgungsbehörde 1. Instanz für eine neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung auftragen.

 

 

2.1. Mit Schreiben vom 13. Februar 2008 übermittelte die belangte Behörde die gegenständlichen Verwaltungsakte und weist nochmals darauf hin, dass die Bw nach Abschluss der Zulassungsverfahren am 30. Mai 2007 die EASt West verlassen und auf eigenen Wunsch ein Privatquartier bezogen hätten. Sie würden somit als externe Asylwerber geführt. Durch die Abmeldemodalitäten hätten sämtliche Leistungen hinsichtlich Grundversorgung wie Unterkunft, Verpflegung, Taschengeld und Krankenversicherung geendet.

 

2.2. In den gegenständlichen Fällen werden die jeweiligen Sachverhalte nicht angezweifelt und in den Berufungen lediglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht, weshalb gem. § 67d Abs. 3 AVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abzusehen war.

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 2 Abs. 1 des Grundversorgungsgesetzes-Bund 2005 (GVG-B 2005), BGBl. I Nr. 405/1991 idF BGBl. I Nr. 100/2005, leistet Asylwerbern im Zulassungsverfahren Versorgung in einer Betreuungseinrichtung des Bundes (§ 1 Z. 5). Darüber hinaus sorgt der Bund im gleichen Ausmaß für Fremde, deren Asylantrag im Zulassungsverfahren

1. zurückgewiesen oder

2. abgewiesen wurde, wenn der Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, solange ihr diese wieder nicht zuerkannt wird, bis diese das Bundesgebiet verlassen, solange sie in einer Betreuungseinrichtung des Bundes untergebracht sind.

 

3.2. Aus dieser Bestimmung wird deutlich, dass die Pflicht zur Grundversorgung inklusive Krankenversicherung dem Bund nur während aufrechtem Zulassungsverfahren trifft. Auch die weiteren Absätze des § 2 GVG-B 2005 gehen von dieser Gegebenheit aus und regeln Fälle innerhalb dieses Zeitraumes.

 

Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Bw jedoch bereits im Mai 2007 zum Asylverfahren zugelassen wurden, weshalb ex lege die Versorgungspflicht für den Bund ausscheidet.

 

Die von den Bw vorgenommenen Verweise auf die Grundversorgungsvereinbarung und eine daraus abgeleitete Versorgungspflicht durch den Bund kann nicht gefolgt werden. Auch eine richtlinienkonforme Interpretation bei einem scheinbar negativen Kompetenzkonflikt ist aus EG rechtlicher Sicht wohl nicht zulässig, da zunächst die innerstaatlichen Möglichkeiten abzuklären sind.

 

Es ist festzuhalten, dass das GVG-B 2005 der belangten Behörde keine rechtliche Handhabe bietet den gestellten Anträgen nachzukommen.

 

Wenn in den Berufungen behauptet wird, dass die Anträge nicht zurück- sondern abzuweisen gewesen wären, dies mit dem Argument, dass die belangte Behörde festgestellt habe, dass das GVG-B 2005 nur vom Zugang zu Notversorgung und nicht von Krankenversicherung spreche, ist entgegenzuhalten, dass die Zuständigkeit der belangten Behörde dennoch auf den Zeitraum des Zulassungsverfahrens beschränkt bleibt. Daher hat die belangte Behörde die Anträge auf Krankenversicherung der Bw durch den Bund zurecht als unzulässig zurückgewiesen und keine materiellrechtliche Prüfung allfälliger Voraussetzungen für die Anmeldung zur Krankenversicherung vorgenommen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

1.   Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2.   Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in einer Höhe von je 13,20 Euro entstanden; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

Bernhard Pree

 

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