Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150632/2/Re/Hue

Linz, 03.03.2008

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung der V P,  H, H-L, vertreten durch Rechtsanwältin G S, K, E, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 2. Oktober 2007, Zl. BauR96-163-2007/Je,  wegen einer Übertretung des Bundes­straßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

II.              Die Berufungswerberin hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in der Höhe von  80 Euro, d.s. 20 % der ausgesprochenen Geldstrafe, zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.:  § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs. 2, 19 VStG.

Zu II.:  § 64 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über die Berufungswerberin (Bw) eine Geldstrafe von 400 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 34 Stunden verhängt, weil sie als Lenkerin des Kfz mit dem behördlichen Kennzeichen  am 23. Jänner 2007, 21.41 Uhr, die mautpflichtige A1 bei km 171.500, Parkplatz Raststation Ansfelden in Fahrtrichtung Wien benützt habe, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der zeitabhängigen Maut unterliegt, welche vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten sei. Am Kfz sei eine abgelaufene Mautvignette angebracht gewesen. 

 

In der Berufung wird vorgebracht, dass sich zur Tatzeit zwei Vignetten auf dem Kfz befunden hätten: eine bereits abgelaufene Vignette und eine zweite, gültige, welche deutlich sichtbar auf dem Armaturenbrett "installiert" und fest aufgeklebt gewesen sei. Da sich letztgenannte Vignette auf dem oberen Armaturenbrett befunden habe, sei diese eindeutig sichtbar gewesen, was von den Beamten berücksichtigt hätte werden müssen.  

 

Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der ASFINAG vom 12. März 2007 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Demnach sei am Kfz lediglich eine abgelaufene Mautvignette angebracht gewesen.

 

Gegen die Strafverfügung vom 26. März 2007 brachte die Bw einen Einspruch ein.

 

Einer zusätzlichen Stellungnahme der ASFINAG vom 30. August 2007 sind die Wiedergabe der Rechtslage und die Anzeigedaten zu entnehmen. Weiters ist zu entnehmen, dass am Kfz lediglich eine 10-Tages-Vignette mit der Lochung "23. August 2006" angebracht gewesen und gemäß § 19 Abs. 3 BStMG eine schriftliche Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut am Fahrzeug hinterlassen worden sei.

 

Dazu äußerte sich die Bw dahingehend, dass ihr die Mautpflicht in Österreich bekannt sei. Die "Mautplakette" sei von ihr gekauft und vorne rechts auf der breiten Armaturenablage des Chrysler Voyager "deponiert" worden. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb dies im Protokoll nicht angegeben worden sei. Die Bw sei davon ausgegangen, dass die Vignette lediglich sichtbar im Frontbereich des PKW angebracht werden müsse. Da sie die Windschutzscheibe nicht mit einer Vielzahl von Mautvignetten "bepflastern" habe wollen, sei die Vignette auf dem Armaturenbrett angebracht worden.   

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 t beträgt, der zeitabhängigen Maut.

 

Gemäß § 11 Abs. 1 BStMG ist die zeitabhängige Maut vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.

 

Nach Punkt 7.1 der Mautordnung ist an jedem mautpflichtigen Kraftfahrzeug vor Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes eine gültige Vignette ordnungsgemäß (unter Verwendung des originären Vignettenklebers) anzubringen. Die Vignette ist – nach Ablösen von der Trägerfolie – unbeschädigt und direkt so auf die Innenseite der Windschutzscheibe anzukleben, dass sie von außen gut sicht- und kontrollierbar ist.  

 

Gemäß § 20 Abs. 1 BStMG ("Mautprellerei") begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 400 Euro bis 4.000 Euro zu bestrafen.

 

§ 19 BStMG ("Ersatzmaut") bestimmt, dass in der Mautordnung für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen ist, die den Betrag von 300 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf (Abs. 1).

Die Mautaufsichtsorgane sind ermächtigt, anlässlich der Betretung bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 20 mündlich den Lenker zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern. Die Organe der Straßenaufsicht sind ermächtigt, anlässlich der Betretung bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 20 Abs.1 den Lenker mündlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern. Der Aufforderung wird entsprochen, wenn der Lenker unverzüglich die entsprechende Ersatzmaut zahlt. Hierüber ist eine Bescheinigung auszustellen (Abs.2).

Die Mautaufsichtsorgane sind im Fall, dass wegen einer von ihnen dienstlich wahrgenommenen Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs.1 keine bestimmte Person beanstandet werden kann, ermächtigt, am Fahrzeug eine schriftliche Aufforderung zur Zahlung der  Ersatzmaut zu hinterlassen. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen zwei Wochen ab Hinterlassung der Aufforderung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält (Abs.3).

Subjektive Rechte des Lenkers und des Zulassungsbesitzers auf mündliche oder schriftliche Aufforderungen zur Zahlung einer Ersatzmaut bestehen nicht (Abs. 6).

 

Gemäß § 3 Bundesstraßengesetz 1971 gelten u.a. Parkflächen als Bestandteile der Bundesstraße.

 

4.2. Unbestritten ist, dass die Bw die Lenkerin war, der gegenständliche Parkplatz mautpflichtig ist und gem. § 19 Abs. 3 BStMG ein Ersatzmautangebot am Kfz hinterlassen wurde.

 

Obwohl sich in der Anzeige der ASFINAG kein entsprechender Hinweis befindet, geht der Unabhängige Verwaltungssenat – im Zweifel – von der Richtigkeit der Darstellung der Bw aus, wonach eine gültige Vignette auf dem Armaturenbrett des gegenständlichen Kfz "installiert" und aufgeklebt war. In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, dass gem. § 11 Abs. 1 iVm Punkt 7.1 der Mautordnung die zeitabhängige Maut nur dann ordnungsgemäß entrichtet wird, wenn die Vignette nach Ablösen von der Trägerfolie unter Verwendung des originären Vignettenklebers direkt auf die Innenseite der Windschutzscheibe geklebt wurde. Dies ist nach eigenen Angaben der Bw aber nicht erfolgt, weshalb das vorgeworfene Delikt in objektiver Hinsicht verwirklicht worden ist.

 

Wenn die Bw vermeint sie sei davon ausgegangen, eine Vignette müsse lediglich sichtbar im Frontbereich des Kfz angebracht werden, sie somit in Unkenntnis der (genauen) rechtlichen Bestimmungen gewesen ist, ist ihr die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH 97/06/0224 v. 18.12.1997) entgegenzuhalten, wonach auch für ausländische Kraftfahrer die Verpflichtung besteht, sich über die Rechtsvorschriften, die er bei der Teilnahme am Straßenverkehr in Österreich zu befolgen hat, ausreichend zu informieren. Zudem befinden sich entsprechende klare und eindeutige Anbringungshinweise auch auf der Rückseite der Trägerfolie der Vignette.

 

Die Tat ist daher der Bw in objektiver – und da keine Entschuldigungs­gründe ersichtlich sind – auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Es ist von Fahrlässigkeit auszugehen, nämlich in dem Sinne, dass sie verabsäumt hat, vor Benützung einer Mautstrecke eine Mautvignette ordnungsgemäß auf die Windschutzscheibe aufzukleben bzw. sich über die Rechtslage ausreichend zu informieren.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass ohnehin die gesetzliche Mindestgeldstrafe verhängt wurde. Mildernd wirkt lediglich die Unbescholtenheit. Überwiegende Milderungsgründe im Sinne des § 20 VStG sind nicht ersichtlich. Die Tat bleibt auch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG gerechtfertigt wäre. Insbesondere ist der Schuldgehalt als nicht geringfügig anzusehen, da die Bw vor Befahren einer Mautstrecke eine gültige Mautvignette aufkleben bzw. sich über die Rechtslage ausreichend informieren hätte müssen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Reichenberger

 

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