Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162163/12/Sch/Bb/Ps

Linz, 10.03.2008

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn M H, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. E G & Dr. G A, K, O, vom 2.4.2007, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 16.3.2007, Zl. VerkR96-7062-2006, wegen Übertretungen der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und 3821/85 sowie des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.11.2007, zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Die Berufung gegen die Punkte 1), 2), 3), 4), 5), 6), 7), 8), 9), 10), 11), 12), 14), 15), 16), 17), 18) und 19) des angefochtenen Straferkenntnisses wird mit der Maßgabe, dass dessen Spruch und die verletzten Rechtsvorschriften nachstehend zu lauten haben, im Hinblick auf die Schuld abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt.

         Im Hinblick auf die verhängten Strafen wird der Berufung insofern     Folge gegeben, als die Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen nachstehend festgesetzt werden.

 

Der Spruch hat zu lauten:

"Sie haben am 23.8.2006 um 13.35 Uhr in der Gemeinde Steinhaus, auf der B138 bei km 7,250 das Sattelkraftfahrzeug, Sattelzugfahrzeug, Kennzeichen  und Sattelanhänger, Kennzeichen , welches zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht einschließlich Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, gelenkt, wobei anlässlich einer Kontrolle festgestellt wurde, dass Sie

 

1.     die Schaublätter die von Ihnen in den der laufenden Woche vorangegangenen 15 Tagen verwendet wurden, dem Kontrollorgan auf dessen Verlangen nicht vorgelegt haben. Folgende Schaublätter wurden nicht vorgelegt: Schaublatt für 6.8.2006, 21.30 Uhr bis 7.8.2006, 03.45 Uhr; 8.8.2006, 20.00 Uhr bis 9.8.2006, 04.45 Uhr; 10.8.2006, 20.00 Uhr bis 11.8.2006, 04.00 Uhr; 17.8.2006, 23.45 Uhr bis 18.8.2006, 06.30 Uhr; Schaublatt für 21.8.2006, 22.8.2006 und 23.8.2006, 00.00 bis 08.45 Uhr,

 

2.     die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden bzw. zweimal wöchentlich 10 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten überschritten haben und zwar vom 6.8.2006, 21.15 Uhr bis 7.8.2006, 12.45 Uhr, da die Lenkzeit 11 Stunden und 10 Minuten betragen hat; vom 8.8.2006, 20.00 Uhr bis 9.8.2006, 12.40 Uhr, da die Lenkzeit 10 Stunden und 10 Minuten betragen hat; vom 10.8.2006, 18.10 Uhr bis 11.8.2006, 12.05 Uhr, da die Lenkzeit 11 Stunden und 18 Minuten betragen hat und am 16.8.2006 von 07.25 Uhr bis 17.8.2006, 11.10 Uhr, da die Lenkzeit 12 Stunden und 10 Minuten betragen hat,

 

3.     nicht innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, wobei die zulässige dreimalige Verkürzung der Ruhezeit auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde, weil die Ruhezeit    am 9.8.2006 von 12.40 Uhr bis 20.00 Uhr nur 7 Stunden und 10 Minuten betragen hat (Beginn 24-Stundenzeitraum: 8.8.2006, 20.00 Uhr) und von 16.8.2006, 17.30 Uhr bis 17.8.2006, 01.05 Uhr nur 7 Stunden und 35 Minuten betragen hat (Beginn 24-Stundenzeitraum: 16.8.2006, 07.25 Uhr),

 

4.     an folgenden Tagen kein Schaublatt im Kontrollgerät eingelegt haben: am 10.8.2006 von 10.35 Uhr bis 18.10 Uhr; am 17.8.2006 von 11.10 Uhr bis 23.45 Uhr und am 18.8.2006 von 12.35 Uhr bis 22.35 Uhr,

 

5.     das Schaublatt vom 17.8.2006 um 11.05 Uhr vor Ablauf des Arbeitstages entnommen haben und

 

6.     das eingebaute Kontrollgerät nicht richtig verwendet haben, da Sie als einziger Lenker in dem von Ihnen gelenkten Fahrzeug das Schaublatt vom 17.8.2006, 23.40 Uhr bis 18.8.2006, 06.30 Uhr in die Beifahrerlade und nicht in der dafür vorgesehenen Fahrerlade des Kontrollgerätes eingelegt haben.

 

Der Berufungswerber hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

 

Zu 1.: Art. 15 Abs.7a lit.i der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 561/2006

Zu 2.: Art. 6 Abs.1 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85

Zu 3.: Art. 8 Abs.1 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85

Zu 4.: Art. 15 Abs.2 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85

Zu 5.: Art. 15 Abs.2 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85

Zu 6.: Art. 13 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85

 

Es werden gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 folgende Strafen verhängt:

 

Zu 1.: Geldstrafe von 500 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 168 Stunden)

Zu 2.: Geldstrafe von 280 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe   96 Stunden)

Zu 3.: Geldstrafe von 140 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe   48 Stunden)

Zu 4.: Geldstrafe von 240 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe   80 Stunden)

Zu 5.: Geldstrafe von   70 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe   24 Stunden)

Zu 6.: Geldstrafe von   70 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe   24 Stunden)

 

II.              Bezüglich Punkt 20) des angefochtenen Straferkenntnisses wird der Berufung Folge gegeben, dieses in diesem Punkt behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

III.          Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf insgesamt 130 Euro. Für das Berufungsverfahren hat der Berufungswerber keinen Kostenbeitrag zu leisten.  

 

 

Rechtsgrundlagen:

I. und II.: §§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 51 Abs.1, 51c, 51e, 19 und 24 sowie 45 Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

III.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Zu I.:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 16.3.2007, Zl. VerkR96-7062-2006, wurden über Herrn M H, wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) bis 7) Art. 15 Abs.7a lit.i EG-VO 3821/85, 8) und 9) Art. 6 Abs.1 EG-VO 3820/85, 10) Art. 8 Abs.1 EG-VO 3820/85, 11) Art. 15 Abs.2 EG-VO 3821/85, 12) Art. 6 Abs.1 EG-VO 3820/85, 14) Art. 8 Abs.1 EG-VO 3820/85, 15) Art. 15 Abs.2 EG-VO 3821/85, 16) Art. 6 Abs.1 EG-VO 3820/85, 17) Art. 15 Abs.2 EG-VO 3821/85, 18) Art. 13 EG-VO 3821/85, 19) Art. 15 Abs.2 EG-VO 3821/85, 20) § 102 Abs.1 iVm § 4 Abs.2 KFG, 21) § 102 Abs.1 iVm § 14 Abs.1 KFG iVm § 11 Abs.1 KDV und 22) § 102 Abs. 1 iVm § 14 Abs.2 KFG Geldstrafen gemäß § 134 Abs.1 KFG in Höhe von 1) und 2) je 150 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von je 120 Stunden, 3) bis 7) je 100 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe je 72 Stunden, 8) bis 10) je 80 Euro,  Ersatzfreiheitsstrafe je 72 Stunden, 11) 110 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 96 Stunden, 12) bis 16) je 80 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe je 72 Stunden, 17) 110 Euro,  Ersatzfreiheitsstrafe 96 Stunden, 18) 80 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden, 19) 110 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 96 Stunden, 20) 80 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden, 21) 72 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden und 22) 36 Euro,  Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden, verhängt, weil er am 23.8.2006 um 13.35 Uhr in der Gemeinde Steinhaus, auf der B 138 bei km 7,250, als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges, Sattelzugfahrzeug, V, Kennzeichen  und Anhänger, S, Kennzeichen, welches zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt,

1) das Schaublatt für 21.8.2006,

2) das Schaublatt für 22.8.2006 und

3) das Schaublatt für 23.8.2006, von 00.00 Uhr bis 08.45 Uhr nicht vorgelegt habe, obwohl die Schaublätter der laufenden Woche dem Kontrollorgan auf dessen Verlangen vorzulegen sind;

4) die Schaublätter die von ihm in den der laufenden Woche vorausgehenden    15 Tagen verwendeten wurden, dem Kontrollorgan auf dessen Verlangen nicht vorgelegt habe und zwar das Schaublatt für 6.8.2006, 21.30 Uhr - 7.8.2006,      03.45 Uhr,

5) weiters das Schaublatt  für 8.8.2006, 20.00 Uhr - 9.8.2006, 04.45 Uhr,

6) das Schaublatt für 10.8.2006, 20.00 Uhr - 11.8.2006, 04.00 Uhr und

7) das Schaublatt für 17.8.2006, 23.45 Uhr - 18.8.2006, 06.30 Uhr;

8) die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden bzw. zweimal wöchentlich 10 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten überschritten habe und zwar am 6.8.2006, Lenkzeit von 21.15 Uhr bis 7.8.2006, 12.45 Uhr, das sind 11 Stunden 10 Minuten und

9) am 8.8.2006, Lenkzeit von 20.00 Uhr bis 9.8.2006, 12.40 Uhr, das sind 10 Stunden 10 Minuten;

10) nicht innerhalb jedes Zeitraumes von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden eingehalten habe, wobei die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt worden sei. Beginn des 24-Stundenzeitraumes am 8.8.2006 um 20.00 Uhr. Ruhezeit von 9.8.2006, 12.40 Uhr bis 20.00 Uhr, das sind 7 Stunden 10 Minuten;

11) am 10.8.2006, 10.25 Uhr - 18.10 Uhr im Kontrollgerät kein Schaublatt eingelegt habe;

12) die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden bzw. zweimal wöchentlich 10 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten überschritten habe und zwar am 10.8.2006, Lenkzeit von 18.10 Uhr bis 11.8.2006, 12.05 Uhr, das sind 11 Stunden 18 Minuten,

14) nicht innerhalb jedes Zeitraumes von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden eingehalten habe, wobei die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde. Beginn des 24-Stundenzeitraumes am 16.8.2006 um 07.25 Uhr. Ruhezeit von 17.30 Uhr bis 17.8.2006, 01.05 Uhr, das sind 7 Stunden 35 Minuten;

15) das Schaublatt am 17.8.2006 um 11.05 Uhr vor Ablauf des Arbeitstages entnommen habe,

16) die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden bzw. zweimal wöchentlich 10 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten überschritten habe und zwar am 16.8.2006, Lenkzeit von 07.25 Uhr bis 17.8.2006, 11.10 Uhr, das sind 12 Stunden 10 Minuten,

17) am 17.8.2006, von 11.10 Uhr bis 23.45 Uhr im Kontrollgerät kein Schaublatt eingelegt habe,

18) das eingebaute Kontrollgerät nicht richtig verwendet habe, da er als einziger Lenker in dem von ihm gelenkten Fahrzeug das Schaublatt in der Beifahrerlade und nicht in der dafür vorgesehenen Fahrerlade des Kontrollgerätes eingelegt habe,

19) am 18.8.2006, von 12.35 Uhr bis 22.35 Uhr im Kontrollgerät kein Schaublatt eingelegt habe,

20) obwohl es zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt habe, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des Sattelkraftfahrzeug maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es sei festgestellt worden, dass folgende nicht typisierte Teile angebracht waren und zwar sei ein aus Niro-Metall gefertigter Rammschutz über die gesamte Front des Fahrzeuges montiert gewesen,

21) obwohl es zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt habe, dass das Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da die Summe der Lichtstärke aller Scheinwerfer mit denen gleichzeitig Fernlicht ausgestrahlt werden kann, größer war als 225,000 cd gewesen sei. Die Bestimmung sei erfüllt, wenn die Summe der Keimzahlen im Sinne der Regelung Nr. 20 aller an einem Kraftwagen angebrachten Scheinwerfer die Zahl 75 nicht überschreite. Summe der Kennzahlen 6 x 37,5 und 2 x 20 = 265 und

22) obwohl es zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt habe, dass das Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da 25 Tagfahrleuchten angebracht waren, obwohl nur 2 Tagfahrleuchten angebracht sein hätten dürfen.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 195,80 Euro verpflichtet. Die ihm vorgeschriebene Gesamtgeldstrafe beträgt 2.153,80 Euro.

 

Der in der ursprünglich ergangenen Strafverfügung noch enthalten gewesene Tatvorwurf mit der Zahl 13) ist bereits von der Erstbehörde gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG nicht mehr aufrecht erhalten worden, die Bezeichnung der übrigen Punkte ist aus Gründen der Übersichtlichkeit aber beibehalten worden, sodass bereits im Straferkenntnis der Punkt 13) fehlt.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung vom 2.4.2007 bringt der Berufungswerber durch seinen ausgewiesenen Vertreter im Wesentlichen betreffend die Verwaltungsübertretungen 1) bis 6) vor, dass diesbezüglich kein tauglicher Tatvorwurf vorläge und er darüber hinaus bis inklusive 23.8.2006 auf Urlaub gewesen sei und kein entsprechendes Kraftfahrzeug gelenkt habe. Die Verpflichtung zur Vorlage eines Schaublattes bestehe nur für die Tage, an welchen er tatsächlich ein entsprechendes Fahrzeug lenke. Auch zur Vorlage eines Urlaubsscheines sei er nicht verpflichtet.

 

Was nun konkret die Vorwürfe 4) bis 7), nämlich die Tage 6.8., 8.8., 10.8. und 17.8., betreffe, so sei die Verordnung EWG Nr. 5621/2006 (gemeint wohl: 561/2006) erst mit 1.6.2006 in Kraft getreten. Bis zur Geltung dieser Bestimmung seien lediglich die Schaublätter der laufenden Woche mitzuführen und auf Verlangen vorzulegen gewesen. Laut Weisung des Bundesministerium für Inneres sei bei Verkehrskontrollen zu Beginn der Gültigkeit der neuen Regelung verstärkt auf die neue Rechtslage hinzuweisen und von einer Bestrafung gemäß § 21 VStG abzusehen. Die nach der alten Rechtslage erforderlichen Schaublätter habe er alle mitgeführt. Der Berufungswerber bringt in diesem Zusammenhang auch vor, dass die Nichtvorlage der entsprechenden Schaublätter nur ein Delikt darstellen und nicht wie die Behörde vermeine, sieben Übertretungen vorliegen würden.

 

Zu den Fakten 8), 9) und 10) hielt er fest, dass aus den vorgelegten Schaublättern keine Fahrzeitüberschreitungen erkennbar seien. Er habe nicht am 6.8.2006 um 12.15 Uhr, sondern erst am 7.8.2006 um 3.45 Uhr die Fahrt angetreten. Am 9.8.2006 habe er die Fahrt erst um 4.45 Uhr angetreten und nicht wie vorgeworfen bereits um 20.00 Uhr des Vortages. Selbiges gelte für Faktum 10). Sollte die Behörde aber von einer Fahrzeitüberschreitung ausgehen, so läge jedenfalls auch hier lediglich eine einzige Übertretung vor.

 

Betreffend die Übertretungen 12) und 14) bis 19) ergäbe sich nicht, dass er vom 10.8.2006, 18.00 Uhr bis 11.8.2006, 12.05 Uhr das Fahrzeug gelenkt habe. Vielmehr ergäbe sich aus den Scheiben in diesem Zeitraum keine Fahrzeitüberschreitung (Faktum 12). Die Entnahme des Schaublattes (Faktum 14 und 15) sei rechtmäßig und zwar zum Ende des Arbeitstages erfolgt.

Auch der Vorwurf zu Faktum 16) die Tageslenkzeit überschritten zu haben, sei aufgrund der Tachographenscheibe nicht haltbar. Die Vorwürfe zu 17) und 19) kein Schaublatt eingelegt zu haben, seien ebenso nicht nachvollziehbar.

 

Zu Faktum 20) führte der Berufungswerber aus, dass das am Fahrzeug angebrachte Niro-Metall sehr wohl den Bestimmungen des § 4 Abs.2 KFG entspreche. Auszuschließen sei, dass hiedurch Gefahren für Lenker, Personen oder andere Straßenbenützer noch durch das Blech übermäßiger Lärm, Rauch oder schädliche Luftverunreinigung oder vermeidbare Beschmutzung entstehen würden. Es handle sich auch nicht um einen Rammschutz, sondern um ein einfaches Nirostablech zur Montage von Leuchten. Betreffend Faktum 21) bestritt er, dass die erlaubten 225.000 cd tatsächlich überschritten wurden. Hinsichtlich Faktum 22) bekannte er sich schuldig.

 

Er beantragte die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung sowie das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat die Berufung samt Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt, eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht  erlassen. Dieser hatte durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.11.2007, an welcher der Berufungswerber, der zum Sachverhalt gehört wurde, dessen Rechtsvertreter und Herr TAR Ing. R K als technischer Amtssachverständiger der Direktion Straßenbau und Verkehr, Abteilung Verkehr, des Landes Oberösterreich teilgenommen haben. Ein Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land ist der Verhandlung entschuldigt ferngeblieben.

 

5. Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

 

5.1. Der Berufungswerber lenkte am 23.8.2006 um 13.35 Uhr das Sattelkraftfahrzeug, Sattelzugfahrzeug, Kennzeichen , Sattelanhänger, Kennzeichen  in Steinhaus, auf der B 138 bei km 7,250.

Anlässlich einer im Zuge dieser Fahrt erfolgten polizeilichen Anhaltung wurden von den Kontrollbeamten der Landesverkehrsabteilung Oberösterreich, BI K und CI H eine Reihe von Verstößen gegen die Vorschriften der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und 3821/85 und des Kraftfahrgesetzes festgestellt. Die Kontrolle des Kraftfahrzeuges und der Schaublätter ergab, die dem Berufungswerber im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen. Dem Berufungswerber wurde die Weiterfahrt bis zur Erlangung der erforderlichen Ruhezeit versagt.

 

5.2. Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land sowie der Auswertung der Schaublätter durch den Sachverständigen TAR Ing. R K vom 18.7.2007.

 

5.3. Die durchgeführte Auswertung der Schaublätter durch den Sachverständigen   ergab zusammengefasst, dass vom 21.8.2006, 06.03 Uhr bis 22.08.2006, 24.00 Uhr die Aufzeichnungen fehlen. Die Schaublätter für 21. und 22.8.2006 seien nicht vorgelegt worden. Handschriftliche Aufzeichnungen auf den Rückseiten dieser Schaublätter seien nicht vorhanden. Für 23.8.2006, 00.00 Uhr bis 08.45 Uhr sei ebenso kein Schaublatt vorgelegt worden. Am Schaublatt, datiert mit 23.8.2006 sei für diese Zeitspanne auf der Rückseite handschriftlich "Ruhezeit" eingetragen worden.

Auch für 6.8.2006, 21.15 Uhr bis 7.8.2006, 03.40 Uhr sei kein Schaublatt vorgelegt worden. Das vorgelegte Schaublatt, datiert mit 6./7.8.2006, sei in dieser Zeitspanne in der Beifahrerlade gelegen. Am 7.8.2006 würden von 03.40 Uhr bis 21.05 Uhr Aufzeichnungen fehlen. Das Schaublatt vom 7./8.8.2006 sei am 8.8.2006 um 10.50 Uhr entnommen worden. Am 8.8.2006 würden die Aufzeichnungen von 10.50 bis 20.07 Uhr fehlen.

Das vorgelegte Schaublatt vom 8./9.8.2006 sei am 8.8.2006 von 20.07 Uhr bis 9.8.2006, 04.35 Uhr in der Beifahrerlade gelegen. Beginnend am 8.8.2006, 10.50 Uhr bis 9.8.2006, 04.40 Uhr würden wiederum die Aufzeichnungen fehlen. Das vorgelegte Schaublatt, datiert mit 10./11.8.2006, sei am 10.8.2006 von 18.35 Uhr bis 11.8.2006, 03.50 Uhr in der Beifahrerlade gelegen. Es fehlen Aufzeichnungen vom 10.8.2006 von 18.45 Uhr bis 23.20 Uhr.

Das vorgelegte Schaublatt, datiert mit 17.8.2006, sei um 11.07 Uhr des 17.8.2006 entnommen worden. Die folgende Scheibe, datiert mit 17./18.8.2006, sei am 17.8.2006 um 23.40 Uhr bis 18.8.2006, 06.30 Uhr in die Beifahrerlade gegeben worden. Ein weiteres Schaublatt für diesen Zeitraum sei nicht vorgelegt worden.

Die Tageslenkzeit betrage von 6.8.2006, 21.15 Uhr bis 7.8.2006, 12.50 Uhr     11 Stunden 14 Minuten. Die Zeitspanne, in der sich das gegenständliche Schaublatt in der Beifahrerlade befunden habe, sei mitberücksichtigt worden.

Von 8.8.2006, 20.00 Uhr bis 9.8.2006, 12.40 Uhr betrage die Tageslenkzeit 10 Stunden 10 Minuten, wobei wiederum die Zeitspanne, in der sich die Scheibe in der Beifahrerlade befunden habe, mitberücksichtigt worden sei.

Die Ruhezeit am 9.8.2006, 12.40 Uhr bis 20.00 Uhr betrage 7 Stunden 20 Minuten (Beginn des 24-Stundenzeitraumes am 8.8.2006 um 20.00 Uhr).

Am 10.08.2006 sei zwischen 10.23 Uhr und 18.35 Uhr kein Schaublatt im Kontrollgerät eingelegt gewesen.

Die Tageslenkzeit betrage am 10.8.2006 von 18.50 Uhr bis 11.8.2006, 12.05 Uhr 11 Stunden 4 Minuten.

Die Ruhezeit von 16.8.2006, 17.30 Uhr bis 17.8.2006, 01.10 Uhr betrage lediglich 7 Stunden 40 Minuten (Beginn des 24-Stundenzeitraumes: 16.8.2006 um 07.25 Uhr).

Am 17.8.2006 um 11.07 Uhr habe der Lenker das Schaublatt vor Ablauf des 24-Stundenzeitraumes nach einer Lenkzeit von 8 Stunden 6 Minuten entnommen, obwohl dieses für einen 24-Stundenzeitraum bestimmt sei. Zwischen 11.07 Uhr und 23.40 Uhr würden Aufzeichnungen für 273 Kilometer fehlen. Der Lenker habe das Schaublatt daher vor Ablauf des Arbeitstages entnommen.

Das nächste vorliegende Schaublatt sei am 17.8.2006 um 23.43 Uhr in die Beifahrerlade des Kontrollgerätes eingelegt worden.

Die Tageslenkzeit betrage von 16.8.2006, 07.25 Uhr bis 17.8.2006, 11.07 Uhr 12 Stunden 6 Minuten.

Am 17.8.2006 zwischen 11.07 Uhr und 23.40 Uhr sei wiederum kein Schaublatt im Kontrollgerät gewesen bzw. sei für diese Zeitspanne keines vorgelegt worden. Es würden wiederum Aufzeichnungen für 273 Kilometer fehlen.

Am 17.8.2006 von 23.40 Uhr bis 18.8.2006 06.30 Uhr habe sich das Schaublatt des Beschuldigten in der Beifahrerlade befunden. Dass gegenständliches Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt im 2-Fahrerbetrieb verwendet wurde, sei dem Akt nicht zu entnehmen. Als einziger Lenker dieses Fahrzeuges hätte er sein Schaublatt in die Fahrerlade geben müssen. In dieser Zeitspanne (ca. 4 Stunden) seien ca. 334 km zurückgelegt worden.

Am 18.8.2006, von 12.35 Uhr bis 22.35 Uhr sei ebenso wiederum kein Schaublatt im Kontrollgerät gewesen.

Laut Anzeige sei ein aus Niro-Metall gefertigter Rammschutz über die gesamte Front des Fahrzeuges montiert gewesen. Es bestehe für den Zulassungsbesitzer die Verpflichtung die Anbringung eines Frontschutzes dem Landeshauptmann anzuzeigen. In Österreich seien Frontschutzsysteme nur zugelassen, wenn sie der Richtlinie 2005/66/EG entsprechen. Gegenständlich sei das aber nicht der Fall.

Ferner dürfe die Summe der größten Werte der Lichtstärke aller an einem Kraftwagen angebrachten Scheinwerfer, mit denen gleichzeitig Fernlicht ausgestrahlt werden kann, 225.000 cd nicht übersteigen. Diese Bestimmung gelte als erfüllt, wenn die Summe der Kennzahlen im Sinne der Regelung Nr. 20 aller an einem Kraftwagen angebrachten Scheinwerfer die Zahl 75 nicht übersteigt; hiebei sei für jeden nicht mit einer Kennzahl versehenen, am Fahrzeug angebrachten Scheinwerfer für Fernlicht 1. mit anderen als H-Lampen eine Kennzahl 10, 2. mit H-Lampen eine Kennzahl 20 zugrunde zu legen (§ 11 Abs.1 KDV 1967). Im gegenständlichen Fall habe die Summe der Kennzahlen 265 (6 x 37,5 + 2 x 20) betragen.

Kraftfahrwagen dürfen vorne zusätzlich mit zwei Tagfahrleuchten ausgerüstet sein, mit denen weißes Licht ausgestrahlt werden kann (§ 14 Abs.2 1. Satz KFG 1967). Im gegenständlichen Fall seien aber 25 Tagfahrleuchten montiert gewesen.  

 

5.4. Anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung wurde der Berufungswerber zum Sachverhalt befragt. Zusammengefasst gab er unter anderem an, am 21. und 22.8.2006 Zeitausgleich gehabt zu haben und daher mit dem verfahrensgegenständlichen Fahrzeug nicht gefahren zu sein. Sein Zeitausgleich sei auch am 23.8.2006 von 00.00 Uhr bis etwa 8.45 Uhr gewesen. Im Hinblick auf die fehlenden Schaublätter für den 15-Tages-Zeitraum vor der laufenden Woche (Vorfallszeitpunkt) sei er schon als Fahrer, jedoch nicht durchgehend eingesetzt gewesen. Bei der Grenze in Suben oder Burghausen sei das Fahrzeug einem anderen Lenker übergeben worden. Es handle sich hier auch um einen Fahrer der Firma. Die Tachoscheibe nehme er in einem solchen Fall heraus. Wenn sich sein Schaublatt aber in der Beifahrerlade befunden habe, dann sei er auf dieser Fahrt, in Richtung Deutschland, auch als Beifahrer im Fahrzeug anwesend gewesen. Der Berufungswerber hielt fest, dass es nicht seine Sache sei, zu beweisen, dass er im Zwei-Fahrer-Betrieb als Beifahrer eingesetzt war. Im Hinblick auf die Identität des tatsächlichen Lenkers habe er bei der Amtshandlung nichts gesagt, wobei er diesbezüglich auf seine Schwierigkeiten mit dem amtshandelnden Beamten H verwies.

Betreffend Faktum 8) habe sich sein Schaublatt in der Beifahrerlade befunden; dies gelte auch für Faktum 9). Zu Faktum 7) würden von 11.07 Uhr bis 23.40 Uhr deshalb keine Aufzeichnungen vorliegen, da er weder als Fahrer noch als Beifahrer eingesetzt gewesen sei. In dieser Zeit sei das Fahrzeug aber bewegt worden, was an den Kilometerständen, die eingetragen sind, nachvollzogen werden könne.

Die Fakten 10) bis 14) würden sich als Umkehrschluss zu den vorgeworfenen Lenkzeitüberschreitungen der vorangegangenen Punkte erklären. Der Berufungswerber führte in diesem Zusammenhang aus, dass er aus der Erinnerung dazu nichts Genaues mehr sagen könne, jedoch könnte es so gewesen sein, dass er sich im Fahrzeug niedergelegt habe. Dazu wurde vom Sachverständigen aber die Meinung vertreten, dass es sich hiebei um Einsatzzeiten gehandelt habe, da als Ruhezeit nur gelte, wenn das Fahrzeug steht.

Allgemein wurde vom Berufungswerber ausgeführt, dass er im Einzelnen seine Aufenthalte im Fahrzeug bzw. zu Hause im Detail aus der Erinnerung nicht mehr schildern könne. Allfällige kurze Ruhezeitunterbrechungen, wie etwa bei Faktum 16), erklärte er damit, dass über Ersuchen des Zuständigen auf einem Firmengelände auch manchmal weggefahren werden müsse. Seines Erachtens unterbreche dies nicht die Ruhezeit. Betreffend die Punkte 17) und 18) sei das Fahrzeug in der fehlenden Zeit nicht von ihm gelenkt worden.

Zu Faktum 20) führte er aus, dass es sich nicht um einen sogenannten Rammschutz, sondern lediglich um eine Halterung für angebrachte zusätzliche Leuchten handeln würde. Vom Amtssachverständigen wurde diesbezüglich auf den Umstand hingewiesen, dass hier eine Anzeigepflicht an den Landeshauptmann besteht, es sei denn, es handelt sich um einen nach der Richtlinie 2005/66/EG zugelassenen. Diesfalls sei nur die entsprechende Zulassung mitzuführen.

Hinsichtlich der Fakten 21) und 22) des angefochtenen Straferkenntnisses wurde anlässlich der mündlichen Verhandlung die Berufung zurückgezogen.

 

5.5. Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates besteht kein Anhaltspunkt für Zweifel an der Anzeige vom 25.8.2006 und den Angaben des Meldungslegers im erstbehördlichen Verfahren. Auch die Auswertung der Schaublätter durch den Sachverständigen TAR Ing. K ist schlüssig und nachvollziehbar, sie stimmt im Ergebnis mit den angezeigten und dem Berufungswerber im erstinstanzlichen Verfahren zur Last gelegten Tatbeständen überein.

 

6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht darüber Folgendes erwogen:

 

6.1. Gemäß Artikel 6 Abs.1 Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 darf die Tageslenkzeit zwischen zwei täglichen Ruhezeiten oder einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit 9 Stunden nicht überschreiten. Sie darf zweimal pro Woche auf 10 Stunden verlängert werden.

 

Gemäß Artikel 8 Abs.1 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 legt der Fahrer innerhalb jedes Zeitraumes von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden ein, die höchstens dreimal pro Woche auf nicht weniger als 9 zusammenhängende Stunden verkürzt werden darf, sofern bis zum Ende der folgenden Woche eine entsprechende Ruhezeit zum Ausgleich gewährt wird.

 

Gemäß Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 sorgen der Unternehmer und die Fahrer für das einwandfreie Funktionieren und die ordnungsgemäße Benutzung des Kontrollgerätes sowie der Fahrerkarte, wenn der Fahrer ein Fahrzeug benutzt, das mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I B ausgerüstet ist.

 

Gemäß Artikel 15 Abs.2 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 benutzen die Fahrer für jeden Tag, an dem sie lenken, ab dem Zeitpunkt, an dem sie das Fahrzeug übernehmen, Schaublätter. Das Schaublatt wird erst nach der täglichen Arbeitszeit entnommen, es sei denn, eine Entnahme ist auf andere Weise zulässig. Kein Schaublatt darf über den Zeitraum, für den es bestimmt ist, hinaus verwendet werden.

 

Artikel 15 Abs.7a lit.i der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 561/2006 lautet:

Lenkt der Fahrer ein Fahrzeug, das mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I ausgerüstet ist, so muss er den Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit Folgendes vorlegen können:

Die Schaublätter für die laufende Woche und die vom Fahrer in den vorangegangen 15 Tagen verwendeten Schaublätter.

 

6.2. Der Berufungswerber hat anlässlich der mündlichen Verhandlung die Berufung hinsichtlich der Punkte 21) und 22) des angefochtenen Straferkenntnisses zurückgezogen. Diese Spruchpunkte sind - durch die Zurückziehung der Berufung – damit in Rechtskraft erwachsen. Dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich war es demnach verwehrt diesbezüglich eine Berufungsentscheidung zu treffen.

 

6.3. In der Berufungsverhandlung verantwortete sich der Berufungswerber im Hinblick auf die fehlenden Schaublätter für den 15-Tages-Zeitraum erstmalig mit einer Zwei-Fahrer-Besetzung. Bei der Grenze in Suben oder Burghausen sei das Fahrzeug einem anderen Lenker übergeben worden. Er legte aber keinerlei Nachweise vor und ein konkreter Lenker wurde nicht benannt. In seinem Einspruch gegen die Strafverfügung, der weiteren Stellungnahme vom 15.11.2006 sowie in der Berufung hat er darauf überhaupt nicht Bezug genommen. Auch anlässlich der Kontrolle verweigerte der Berufungswerber den Polizeibeamten jegliche Beantwortung von Fragen in Bezug auf die festgestellten Übertretungen und einen allfällig anderen Lenker. Die Angaben des Berufungswerbers sind damit nicht glaubwürdig, weil das Fahrzeug eben in dieser Zeit bewegt wurde und der Berufungswerber daher leicht den angeblichen anderen Fahrzeuglenker im Verfahren hätte bekanntgeben können. Da er dies unterlassen hat, ist eben davon auszugehen, dass er selbst das Fahrzeug gelenkt hat.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinen Entscheidungen mehrfach ausgeführt, dass der Verfahrensgrundsatz, dass die Verwaltungsstrafbehörde von Amts wegen vorzugehen hat, die Partei nicht von der Verpflichtung befreit, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen. Nutzt ein Beschuldigter im Verfahren die (erste) sich bietende Gelegenheit nicht, auf einen angeblichen anderen Lenker hinzuweisen, wenn er selbst nicht Lenker gewesen sein soll, kann der Strafbehörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie dann eben ihm die Lenkereigenschaft zuordnet. Naturgemäß kann auch jede andere Person Lenker sein, diesfalls muss aber rechtzeitig ein entsprechendes Vorbringen erfolgen.

 

Auch für seine Behauptungen, dass er an den Tagen 21.8., 22.8. und am 23.8.2006 von 00.00 Uhr bis 08.45 Uhr dienstfrei (Zeitausgleich) gehabt habe, legte er keinerlei Beweise vor. Außerdem wurde von GI H festgestellt und ist auch aus den CMR-Frachtpapieren ersichtlich, dass der Berufungswerber diese Papiere sowie auch den Ladeschein vom 22.8.2006 persönlich unterschrieben hat. In diesem Zusammenhang ergab eine fernmündliche Anfrage bei der Firma G AG, T, wo die Fracht übernommen wurde, dass die Warenübernahme sofort bei der Übernahme, somit am 22.8.2006, und nicht erst später, wie der Berufungswerber behauptet hat, durch den Lenker bestätigt werden müsse. Seine nie belegten Behauptungen, dass er an diesen Tagen nicht mit einem gegenständlichen Kraftfahrzeug gefahren sei, sind daher ebenso nicht glaubwürdig. Es ist also davon auszugehen, dass er tatsächlich ein schaublattpflichtiges Kraftfahrzeug gelenkt hat und diese den Polizeibeamten trotz deren Verlangen nicht vorgelegt hat.

 

Betreffend die Überschreitungen der Tageslenkzeit, Unterschreitungen der Ruhezeit, der Entnahme des Schaublattes vor Ablauf des Arbeitstages, die Nichtverwendung von Schaublättern im Kontrollgerät, die nicht richtige Verwendung des Kontrollgerätes und die verbleibende Übertretung nach dem Kraftfahrgesetz ist zu sagen, dass anhand der Anzeige und der exakten Auswertung der Schaublätter durch den Sachverständigen demnach außer Zweifel steht, dass die von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land diesbezüglich erhobenen Tatvorwürfe ebenso als erwiesen anzusehen sind.

 

Der Berufungswerber hat damit die ihm vorgeworfenen Übertretungen in objektiver Hinsicht begangen. Umstände, welche sein Verschulden ausschließen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, sodass gemäß § 5 Abs.1 VStG zumindest von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist. Bezüglich seines Verschuldens ist darauf hinzuweisen, dass er als geprüfter Kraftfahrzeuglenker die einschlägigen Regelungen kennen muss und darauf hätte achten müssen, dass er die diesbezüglichen Bestimmungen einhalten kann. Es ist ihm jedenfalls zumindest fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen.

 

Hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation der Übertretungen als fortgesetzte Delikte liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe z.B. VwGH 28.3.2003, 2002/02/0140; 29.4.2002, 2002/03/0103, 15.4.2005, 2005/02/0015) bei im engen zeitlichen Konnex stehenden und ineinander übergreifenden Transporten ein einheitlicher Gesamtplan zugrunde. Dies rechtfertige die Annahme eines "Gesamtkonzepts" im Sinne eines (jeweils) fortgesetzten Delikts. Aus diesem Grund waren die im erstinstanzlichen Straferkenntnis als Einzelübertretungen geahndeten Überschreitungen der Tageslenkzeit, Unterschreitungen der Ruhezeit, Nichtvorlage der Schaublätter, Nichtverwenden eines Schaublattes bzw. Entnahme vor Ablauf des Arbeitstages  jeweils als eine Verwaltungsübertretung zusammenzufassen. Der Berufungswerber hat damit nur eine Verwaltungsübertretung pro Delikttatbestand begangen, weshalb der Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses entsprechend korrigiert werden musste und jeweils eine (Gesamt-)Strafe zu verhängen war.

 

Bezüglich, durch die vorgenommene Spruchänderung nunmehr Verwaltungsübertretung 6. musste das Datum (17.8.2006, 23.40 Uhr bis 18.8.2006, 06.30 Uhr), in welchem sich das Schaublatt des Berufungswerbers in der Beifahrerlade befand, ergänzt werden, wobei dies zulässig war, weil der Berufungswerber innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist, und zwar am 27.10.2006 durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung Akteneinsicht genommen hat.

 

Der Berufungswerber ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Art. 26 Abs.4 der Verordnung (EWG) Nr. 561/2006, durch welchen u.a. Art. 15 Abs.7 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 (Mitführungspflicht der Schaublätter) geändert wurde, entsprechend Art. 29 der Verordnung (EWG) Nr. 561/2006 bereits am 1.5.2006 in Kraft getreten ist. Bei Zuwiderhandeln gegen diese Bestimmung war lediglich bis Ende Juni 2006 mit Abmahnungen vorzugehen (siehe Zeugenaussage des GI K vom 11.12.2006). Zum Zeitpunkt der gegenständlichen Amtshandlung am 23.8.2006 war die vorgegebene Toleranzfrist schon verstrichen. Die Ergänzung der Verordnung (EWG) Nr. 561/2006 zu Verwaltungsübertretung 1. war zur Konkretisierung der Tat erforderlich.

 

Die geringfügigen, im Bereich weniger Minuten liegenden, Abweichungen der angelasteten Zeiträume einzelner Tatbestände im Straferkenntnis und jenen durch den Sachverständigen ermittelten ergeben sich insbesondere aus der überaus exakten und genauen Auswertung der Schaublätter durch den Sachverständigen. Diese haben aber keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides; der Berufungswerber ist durch die – ohnehin - geringer angelasteten Zeiträume im Straferkenntnis im Ergebnis keinesfalls beschwert  und überdies wird dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Berufungswerbers und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt (vgl. VwGH 21.3.1997, 97/02/0071; 7.6.2000, 2000/03/0027, 0028).

 

6.4. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

§ 134 Abs.1 KFG sieht für die im Spruch angeführten Übertretungen jeweils eine Höchststrafe von 5.000 Euro vor.

 

Der Zweck der Bestimmungen der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und 3821/85 bzw. 561/2006 liegt u.a. darin, den Kontrollorganen eine Kontrollmöglichkeit hinsichtlich der Einsatz-, Lenk- und Ruhezeiten des jeweiligen Fahrers zu gewährleisten. Der Unrechtsgehalt derartiger Verwaltungsübertretungen ist nicht bloß geringfügig, zumal gerade unter Berücksichtigung der beinahe täglich passierenden Verkehrsunfälle unter Beteiligung von Schwerfahrzeugen der Kontrolle über die Einhaltung der vorgeschriebenen Lenk- und Ruhezeiten höchste Aufmerksamkeit zu schenken ist. Das Nichtvorliegen von Schaublättern verhindert jegliche Kontrolle an Ort und Stelle. Im Hinblick auf die erheblichen Gefahren, welche von übermüdeten Lenkern von Schwerkraftfahrzeugen ausgeht, ist die Verhängung von spürbaren Geldstrafen sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Gründen erforderlich.

 

Der Berufungswerber verfügt gemäß den Schätzungen der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land über ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von ca. 1.400 Euro, er hat kein Vermögen und keine Sorgepflichten. Dieser Annahme ist der Berufungswerber nicht entgegengetreten, sodass diese Werte auch der Berufungsentscheidung zugrunde gelegt wurden.

 

Entsprechend der beigelegten Verwaltungsvormerkungsevidenz ist der Berufungswerber nicht mehr unbescholten. Der Strafmilderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kann ihm damit nicht zuerkannt werden. Er weist vielmehr fünf einschlägige rechtskräftige Verwaltungsvorstrafen nach Art. 15 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 auf, welche als straferschwerend zu werten waren.

 

Unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse ist es  gerechtfertigt und vertretbar die verhängten Geldstrafen auf das im Spruch angeführte Ausmaß herabzusetzen. Die nunmehr festgesetzten Geldstrafen sind als tat- und schuldangemessen anzusehen und erscheinen auch geeignet, um den Berufungswerber dazu zu bewegen, künftighin von der Begehung ähnlicher Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Die Anwendung des § 21 VStG scheidet aus, da im konkreten Fall den Berufungswerber kein bloß geringes Verschulden trifft.

 

Zu II.:

 

Der Berufung war hinsichtlich Faktum 20) des angefochtenen Straferkenntnisses Folge zu geben, da bei der eingangs angeführten Berufungsverhandlung eine nähere Qualifizierung dieses angebracht gewesenen Fahrzeugteiles nicht möglich war. Zudem ist fraglich, ob dieser Punkt nicht unter die Bestimmung des § 33 Abs.1 KFG 1967 – mit entsprechender Spruchformulierung – zu subsumieren gewesen wäre.

 

Zu III.:

 

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

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