Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162243/10/Kei/Ps

Linz, 27.02.2008

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des F N, vertreten durch die Rechtsanwälte T & P, F, I, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 13. April 2007, Zl. VerkR96-8620-2006, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11. Februar 2008, zu Recht:

 

I.                 Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.

Zweimal wird statt "folgende Übertretungen" jeweils gesetzt "folgende Übertretung",

statt "17.8.2006, 13:10 bis 18.8.2006, 9:05" wird gesetzt "17.08.2006, 13:10 Uhr bis 18.08.2006, 09:05 Uhr",

statt "als LenkerIn" wird gesetzt "als Lenker",

statt "nicht am Standortes" wird gesetzt "nicht am Standort",

statt "960,00" wird gesetzt "1) 960,00 Euro" und

statt "100,00" wird gesetzt "2) 100,00 Euro".

 

II.             Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 212 Euro (= 192 Euro + 20 Euro), zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"1) Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Am 20.08.2006 wurde festgestellt, dass Sie die Schaublätter für die laufende Woche und die von Ihnen in den der laufenden Woche vorausgehenden 15 Tagen verwendeten Schaublätter dem Kontrollorgan auf dessen Verlangen nicht vorgelegt haben. Es wurden die Schaublätter vom 30.07.2006 bis 12.08.2006, 12:05 Uhr sowie die Schaublätter der laufenden Woche von 17.8.2006, 13:10 bis 18.8.2006, 9:05 nicht vorgelegt.

Tatort: Gemeinde Kematen am Innbach, Autobahn Freiland, Nr. 8 bei km 24.900, Verkehrskontrollplatz Kematen.

Tatzeit: 20.08.2006, 13:05 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 15 Abs. 7a lit i EG-VO 3821/85

2) Sie haben als LenkerIn des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie die wöchentliche Ruhezeit von 24 zusammenhängenden Stunden nicht eingehalten haben. Sie haben die Ruhezeit nicht am Standortes des Fahrzeuges oder Ihres Heimatortes konsumiert. In der Woche vom 14.08.2006, 00:00 Uhr bis 20.08.2006, 13:05 Uhr betrug die wöchentliche Ruhezeit nur 18 Stunden.

Tatort: Gemeinde Kematen am Innbach, Autobahn Freiland, Nr. 8 bei km 24.900.

Tatzeit: 20.08.2006, 13:05 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 8 Abs. 3 EG-VO 3820/85

Fahrzeuge:

Kennzeichen, Sattelzugfahrzeug, D

Kennzeichen, Anhänger, S

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

960,00

100,00

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

190 Stunden

20 Stunden

Gemäß

§ 134 Abs. 1 KFG

§ 134 Abs. 1 KFG

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

106,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 1.166,-- Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 18. Mai 2007, Zl. VerkR96-8620-2006, Einsicht genommen und am 11. Februar 2008 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurde der Zeuge Chefinspektor M H einvernommen und der technische Sachverständige Ing. R H äußerte sich gutachterlich.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nach Durchführung der Ermittlungen nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die in den Spruchpunkten 1) und 2) des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführten, als erwiesen angenommenen Taten (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird. Diese Beurteilung stützt sich auf die in der Verhandlung gemachten Aussagen des Zeugen Chefinspektor M H und auf die durch den technische Sachverständigen Ing. R H in der Verhandlung gemachten gutachterlichen Ausführungen. Den in der Verhandlung gemachten Aussagen des Zeugen Chefinspektor M H wird eine hohe Glaubwürdigkeit beigemessen. Diese Beurteilung stützt sich darauf, dass diese Aussagen unter Wahrheitspflicht gemacht wurden (siehe die §§ 49 und 50 AVG iVm § 24 VStG). Das in der Verhandlung gemachte Gutachten des technischen Sachverständigen Ing. R H ist schlüssig.

Die objektiven Tatbestände der dem Berufungswerber (Bw) vorgeworfenen Übertretungen wurden verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird jeweils (= im Hinblick auf alle beiden Spruchpunkte des gegenständlichen Straferkenntnisses) – ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt jeweils nicht vor – als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist jeweils nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG.

 

Zur Strafbemessung:

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass eine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vorliegt. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass keine solche Vormerkung vorliegt. Diese Beurteilung hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: 1.500 Euro netto pro Monat, Vermögen: keines, Sorgepflicht: keine.

Durch die Tatsache, dass bei der gegenständlichen Kontrolle die Schaublätter nicht vorschriftsgemäß vorgelegt wurden, war es dem kontrollierenden Beamten nicht möglich eine Beurteilung im Hinblick auf eine allfällige Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Lenk- und Ruhezeiten durch den Bw als Lenker vorzunehmen und allenfalls erforderliche Maßnahmen zu setzen wie z.B. Untersagung der Weiterfahrt durch den Bw als Lenker. Es lag dadurch eine potentielle Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit vor.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretungen ist jeweils beträchtlich.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird jeweils Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird jeweils berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird jeweils nicht berücksichtigt.

Die Höhen der durch die belangte Behörde verhängten Strafen sind insgesamt angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Da in jeder Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Keinberger

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgewiesen;

VwGH vom 16.09.2011, Zl.: 2008/02/0103-5

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